Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Ks. Heinrich II. bekundet, daß B Burckard von Worms s. beschwert habe über den wiederholten Streit seiner Kirche mit dem Abt des Kl. Lorsch über gewisse Nutzungen im Lobdengau und daß der Abt seiner Kirche den Waldzins (silvaticum) im Odenwald verweigere. Wg. dieses Streits legte der B dem A eine Urkunde Kg. Dagoberts vor, worin dieser der Basilika St. Peter zu Worms die Burg (castellum) Ladenburg (Lobedunburg) mit allen zugehörigen Nutzungen und dem Waldzins im Odenwald schenkt (tradidit). Der B legte dem A die Briefe von Dagoberts Nachfolgern vor, in denen sie seine Schenkung bestätigen. Zur Befestigung dessen bat der B den A, den Streit zu beenden. Dazu hat Letzterer den Gf. Poppo des gen. Gaues geschickt, daß er und Ritter Sigebodo von Worms und Ritter Werner von Lorsch mit den Schöffen des Gf. die Grenzen der Mark bestimmen. Dies sind diejenigen, die für die Mark geschworen haben: Sigebodo, Sigwin, Wazzo, 'Altduom' [Altduoni?], 'Reolffreginger' [?], , Sigwin, Hartmann, Hetzel, 'Eschgerich'. Dies sind die Grenzen der Mark [folgt: Beschr. der Grenzpunkte]. A befiehlt, daß B Burckard und seiner Kirche von niemandem eine Beinträchtigung ihrer Einkünfte (facultatibus) geschehen soll. Wer dennoch diesen Vertrag oder Urkunde (pactum vel preceptum) verletzt, ist der Kammer des A oder seiner Nachfolger 3 Pfd. Gold verfallen.
Datierung
1012 August 18, Nierstein
Originaldatierung
1012, xv kalendas Septembris
Vermerke (Urkunde)
Unterschriften
Guntherus cancellarius ad vicem Erbanbaldi archicappellani recognovi
Siegler
A (Majestätssg.)
Formalbeschreibung
Inseriert in: 267/2, 1332 Januar 8
Druckangaben
Druck: MGH Dipl. H II., Nr. 247, S. 284-285.
Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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