HStAM Bestand Urk. 110 Nr. 158

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1453 August 11, Dagobertshausen (bei Malsfeld / Fulda)

Originaldatierung 

Uff sonnabind zu Tabelshusen noch sant Laurencii tage, anno Domini millesimo quadringen-tesimo quinquagesimo tercio

Alte Archivsignatur 

N. 2

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Landgraf Ludwig I. von Hessen fällt in einem Streit zwischen Johann Meisenbug und Fried-rich v. Hertingshausen einerseits, sowie Werner v. Elben, Heinrich v. Grifte und Otto Hund andererseits ein Schiedsurteil: Werner v. Elben und seine Mitstreiter haben Friedrich v. Hertingshausen und eine ungenannte Zahl von dessen Knechten N.N. gefangen genommen und ihnen ihre Pferde und Harnische abgenommen. Sie müssen ihre Gefangenen in die Obhut des Landgrafen übergeben und ihnen ihre Pferde und Harnische zurückerstatten. Der Landgraf wird einen Gerichtstag ansetzen, an dem alle strittigen Punkte abgehandelt und endgültig entschieden werden sollen. Die streitenden Parteien werden verpflichtet, die hierbei gefällten Urteile anzunehmen und umzusetzen. Im einzelnen geht es um die Zehnten zu *Stockhausen (Stoghusen, zwischen Dissen, Stadt Gudensberg, und Besse, Gde. Edermünde), *Beltershausen [bei Altendorf / Elbe] und zu Elben [= Elbenberg], sowie um den Staidzehnten vor Naumburg / Elbe. Bezüglich des Zehnten zu *Stockhausen wird bestimmt, daß alles das, was bisher zentral eingezogen und gelagert worden ist, an diesem Ort ungeteilt verbleibt, bis der noch anzusetzende Gerichtstag darüber abschließend befindet; das, was an anderen Orten eingezogen und gelagert wurde, soll der landgräfliche Amtmann zu Gudensberg einsammeln und bis zum Gerichtstag in Verwahrung nehmen. Den Zehnten zu *Beltershausen und den Staidzehnten vor Naumburg / Elbe dürfen weiterhin diejenigen einnehmen, die bisher schon dazu berechtigt waren. Von dem Zehnten zu Elben soll Werner v. Elben soviel vereinnahmen, wie ihm zusteht; das, worauf andere ein Anrecht haben, soll er einem Treuhänder übergeben, der es bis zum Gerichtstag verwahrt und verwaltet.

Siegler 

Landgraf Ludwig I. von Hessen (Sigillum minus)

Formalbeschreibung 

Ausf., mhdt., Papier, RS rückwärtig aufgedrückt fehlt; mit größter Wahrscheinlichkeit das 3. Sigillum minus, RVWS, Æ 39 mm, 1448 - 1457 in Gebrauch; vgl. StAMR Urk. A I t v. Dalwigk, 1448 Apr. 21

Repräsentationen

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