HStAM Bestand Urk. 49 Nr. 874

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1522 September 30

Originaldatierung 

1522, Dienstag nach Michaelis des heiligen Erzengels

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Vertrag zur Beilegung der Irrungen und Zwietracht zwischen Curthen, Oszwalden, Curthen Heinrichen und Wolffin Treuschen von Butlar eines, und Georgen von Kolmizsch anderen Theils. Die gemeldeten Treuschen haben alle ihr Erbe und Güter mit Gerichten, Feldern, Wäldern und mit Namen das Fyszmas bei Rychelszdorffe gelegen, an Georgen von Kolmizsch und seine Erben erblich und ewiglich verkauft. Dagegen hat George von Kolmizsch für sich und seine Erben erblich und ewiglich an die obengenannten Treusche und ihre Erben alle seine Güter gelegen im Gericht Brandenfels verkauft, nämlich Herfenau und was er gehabt hat zu Granborn mit aller Zugehörung und Gerechtigkeit, jedoch ohne die Behausung auf dem Schloße Brandenfels, daran er und seine Erben sich ferner gleich den genannten Treuschischen Ganerben gebrauchen mögen; auch dazu seine Behausung zu Markerszhussen sammt den liegenden Gütern, nämlich in zwei Feldern zwanzig Acker Landes und in einem Felde elf Acker mit seinen Wiesen. Überdieß soll er zwei Acker Wiesen in sein Vorwerk lassen roden. Auch sollen Georg von Kolmitzsch und seine Erben oder Knechte Bauholz und Brennholz in der Behausung zu Women bedürfen, sollen sie Macht haben, sich in dem Gehölz Brandenfels zu gebrauchen. George von Kolmitzsch und seine Erben und wen er zu Brandenfels oder Marckerszhusen sitzen hat, mögen sich der Hube mit ihrem Rindvieh gebrauchen und sich nach ihrem Nutzen und Wohlgefallen mit der Hube halten, wie alle anderen Ganerben zu Brandenfels. Allein bisweil Curth Treusch auf dem Alten Felde wohnt, soll ihn George von Kolmitzsch mit seinem Vieh daselbst zu hüten unbedrängt lassen; wenn aber Curth Treusch nicht mehr auf dem Alten Felde ist, dann sollen Georg von Kolmitzsch und seine Erben wieder die Hube daselbst gebrauchen und sie nicht vergeben haben. Georg von Kolmitzsch und seine Erben mögen sich auch des Wegeweiderechts in dem Gehölz und Gericht Brandenfels für sich gebrauchen, zu seiner Behausung, durch einen Knecht, welcher den Treuschen anzuzeigen ist, nämlich mit dem Kloben; desgleichen mag er sich auch mit den Hasselhühnern gebrauchen.

Siegler 

Curt der Ältere und Wolff Treuschen, Gevattern, für sich und ihre Brüder und Erben, dann Georg von Kolmitzsch für sich und seine Erben, auch zu mehrerer Sicherheit von Wilhelm v. Herda und Josten v. Bemenburge, Schwägern, Oheimen und Gevattern der Betheiligten.

Formalbeschreibung 

Or., Perg., fünf Siegel.

Repräsentationen

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