263

Complete identifier

HStAD, B 3, 263

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1425

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Weistum der Schöffen zu Trebur (Vgl. dazu Nummer 3116): Der Graf v. Katzenelnbogen als Vogt hat jährlich drei ungebotene Dinge zu Trebur, das erste am Montag nach dem 13. Januar, das zweite am zweiten Montag nach Ostern und das dritte am Montag nach dem 24. Juni. Der Graf kann den Vorsitz einem Ritter oder Edelmann übertragen, wobei der Ritter selbdritt und der Edelmann selbzweit am Sonntag zuvor kommen und abends das Gericht gebieten lassen können. Was diese von Sonntagmittag bis Montagmorgen verzehren, soll von des Königs Hufen bezahlt werden. Wenn das ungebotene Ding am Montag begonnen hat, kann man jedoch die Pferde der Herrendiener aus den Ställen ziehen, sie an einen Flechtzaun (etternzaun) binden und jedem Pferd ein Gebund Roggenstroh vorwerfen. Alle Einwohner zu Trebur und alle Hübner, wo sie auch sesshaft sind, sollen die ungebotenen Dinge besuchen. Ein Schöffe, der ausbleibt, büßt drei Schilling und ein gemeiner Mann oder Hübner zwei Schilling, von denen der Vogt zwei Drittel und der Schultheiß ein Drittel erhalten. Hat ein Mann oder eine Frau innerhalb des letzten Monats feilen Kauf an Wein, Brot, Fleisch und dergleichen gehabt, aber auf den Dingtag nicht mehr, dann wird das mit acht Schilling gebüßt, von denen die Gemeinde die Hälfte, ein Viertel die Beseher und Rüger und vom letzten Viertel der Vogt zwei Drittel und der Schultheiß ein Drittel erhalten. Die Bäche bis in den Rhein sollen frei bleiben und mit Fischereigeräten, nicht mit Flechtwerk, (mit getzau und nit mit geflecht) zu einem Drittel von den Fischern befischt werden, die andern zwei Drittel müssen offen bleiben. Jeden Freitag sollen die Fischer den Bach bei Sonnenschein verlassen und dem Grafen ihr Gerät (getzau) zur Verfügung stellen, derart, dass die Herrenknechte am Samstagmorgen die etzau heben, aber vor Sonnenaufgang wieder fortgehen sollen. Von diesen Fischen soll der Schultheiß zwei Drittel und der Vogt ein Drittel haben. Wenn einer der Fischer seinen Nachen nicht stellt oder den Bach anders befischt, büßt er mit 7 1/2 Schilling Mainzer Währung, das sind elf Schilling einen Heller; wenn er aber dem Herrn sein Gerät nicht zur Verfügung stellt, büßt er mit der höchsten Buße. Der Graf kann einen Stock und Galgen im Gericht Trebur aufstellen, wo er will, und ist befugt, alle Unthaten, die an Hals und Haupt gehen, von der Vogtei wegen zu richten. Wenn der König über die Alpen (uber Berg) ziehen und der Graf v. Katzenelnbogen ihn begleiten will, dann sollen alle Pferde zu Trebur auf den Hof getrieben werden: der Graf ist berechtigt die sieben besten auszuwählen, sechs seiner Herrschaft und eins seiner Vogtei wegen
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Reg. (16. Jh.) Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium XIII fol. 200 v.
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Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3293; Hiernach bei Grimm, Weistümer I, 495

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