Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 975

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1458 August 24
Originaldatierung Originaldatierung
... der gegebin ist nach Cristi unsers lieben Herren geburt in iare und tage als obingeschriben stet

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Gawin (Gauwe) von der Tann und seine Ehefrau Dorothea bekunden, dass sie eine im Folgenden inserierte Urkunde Reinhards [von Weilnau], Abt von Fulda, Dekan Johanns und des Konvents von Fulda über den halben Teil von Burg, Amt und Gericht Fürsteneck erhalten haben. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1458 August 24: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Johann und des Konvents von Fulda Gawin von der Tann und dessen Ehefrau Dorothea die halbe Burg Fürsteneck mit dem halben Amt und Gericht Fürsteneck für 910 rheinische Gulden Frankfurter Währung auf Wiederkauf verkauft hat. Ausgenommen werden alle Kirchenpatronate, Mannschaft, Mannlehen, Burglehen und Viehbede sowie die nicht dem Abt, sondern den Pröpsten, den Amtsleuten, den Klöstern und Geistlichen gehörenden Güter und Zinsen. Mit der Kaufsumme konnte der Abt die Güter von Christoph (Christoffel) von der Tann lösen. Im Wiederkaufsfall soll das Geld von den Käufern wieder im Gericht Fürsteneck angelegt werden. Im Wiederlösungsfall ist dies ein Vierteljahr vor dem Fest Kathedra Petri [Februar 22] anzukündigen. Der Wiederverkauf findet dann in Geisa oder auf der Burg Tann (zu der Thanne) statt, wobei der Ort von den Käufern binnen acht Tagen nach Ankündigung des Wiederkaufs zu benennen ist. Sollte das Kloster Fulda dann in eine Fehde verwickelt sein, sollen die Käufer den Fuldaer Boten sicheres Geleit geben. Sollte Fulda nach Ankündigung den Wiederkauf nicht leisten können, dürfen die Käufer das Gut weiterverpfänden, ausgenommen an Fürsten oder Herren. Im Wiederkaufsfall soll Fulda auch das Getreide, das über Winter ausgesät wurde, gehören. Die Burg ist dem Abt Offenhaus, so lange die Käufer daran schadlos gehalten werden. Sollten die Käufer zum Erhalt der Burg Bauaufwändungen tätigen, sollen sie dies mit dem Abt von Fulda absprechen. Diese Ausgaben sollen ihnen im Wiederkaufsfall angerechnet werden; ausgenommen sind die Kosten für Dienste der Armleute. Siegelankündigung von Abt Reinhard und dem Konvent von Fulda. (Datum anno Domini millesimo quadringentesimo quinquagesimo octavo in die Bartholomei apostoli). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Rückvermerk Rückvermerk
(Abt Johann [I.] von Henneberg redimirt anno LXXXV°).
Siegler Siegler
[Gawin von der Tann]
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, angehängtes Siegel (fehlt)

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Vgl. Nr. 974.
Vgl. zu dieser Urkunde und der Wiederlösung der Burg Fürsteneck [1485 Februar 3] die in Nr. 1064 inserierte Urkunde.

Repräsentationen

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