2332
Complete identifier
HStAM, Urk. 75, 2332
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1757 Mai 21
Original dating
Original dating
Datum Rome apud sanctam Mariam Maiorem anno incarnationis Dominice millesimo septingentesimo quinquagesimo septimo duodecimo Kalendas Iunii Decembris pontificatus nostri anno tertiodecimo
Former identifier
Former identifier
1757 Juni 20
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Papst Benedikt XIV. bestätigt die Konkordie zwischen Johann Friedrich Karl [von Ostein], Erzbischof von Mainz, und Amand [von Buseck], gewählter Abt und Bischof von Fulda, von 1757 Februar 12 und 18. Zwischen dem Erzbistum Mainz und dem Kloster Fulda hatte ein Streit bestanden. Nun haben Johann Friedrich Karl und Amand einen Vertrag aufgesetzt und von ihren jeweiligen Kapiteln billigen lassen. Der Papst bestätigt die im Folgenden inserierte Urkunde. Der Papst hat den Vertrag an die Konsitorialkongragation zur Prüfung überwiesen. Die Kongregation hat den Vertrag geprüft und 1757 März 22 die im Folgenden inserierte Stellungnahme abgegeben. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. Ad sacram Petri sedem. Inserierte Urkunde von 1757 Februar 12, 15 und 18: Johann Friedrich Karl [von Ostein], Erzbischof von Mainz und der Bischof von Fulda bekunden, dass zwischen dem Erzbistum Mainz und dem Kloster Fulda ein Konkordat geschlossen worden ist. Bereits 1532 war zwischen [Albrecht von Brandenburg], Erzbischof von Mainz, und seinem Kapitel einerseits und [Johann II. von Henneberg], Abt von Fulda, ein Vertrag über die Errichtung des Bistums Fulda geschlossen worden, doch wurde die Regelung nicht gültig. Fulda erkannte jedoch die Rechte von Mainz an. Im folgenden Jahrhundert wurde 1662 durch Mainzer Kommissare eine nachfolgend inserierte Einigung zwischen dem Erzbistum Mainz, dem Bistum Würzburg und dem Kloster Fulda erzielt. Der vom Erzbischof von Mainz, zugleich Bischof von Würzburg, dem Abt von Fulda und den jeweiligen Kapiteln besiegelte Vertrag galt lange Zeit unbestritten, jedoch fehlte die Bestätigung durch den Papst. Daher hat das Bistum Würzburg vor der Rota Romana gegen das Kloster Fulda geklagt, bis es zwischen den Beteiligten 1722 und erneut 1751 zu einer Einigung kam. Diese Hammelburger Einigung hat Papst Benedikt XIV. schließlich bestätigt. Zwischen dem Erzbistum Mainz und dem Kloster Fulda bestand dagegen kein Streit. Auf Bitten des Placidus [von Droste] wurde die Regelung von 1662 beibehalten. Dazu wurde dem Erzbischof zugestanden, dass die Weihen der Fuldaer Äbte in Mainz stattfinden. Bei der Erhebung Fuldas zum Bistum mit der von Papst Benedikt XIV. ausgestellten Urkunde von 1752 Oktober 5 wurde über diese Frage nicht verhandelt (haud communicata); [Amand von Buseck], Abt und Fürst von Fulda, glaubte, dass das neu errichtete Bistum exemt ist und keinem Metropoliten außer Rom unterstehen sollte. Letztlich musste sich der Abt jedoch dem Erzbischof und dem Vertrag von 1662 beugen. Schließlich wurde 1755 August 10 nach Beratung durch die Auditoren der Rota Romana durch Papst Benedikt XIV. entschieden, dass die Mainzer Metropolitanrechte sich auf das ganze Gebiet des Bistums Fulda erstrecken. Das darüber ausgestellte Breve datiert von 1756 September 15 und ist im Folgenden inseriert. Jetzt haben Johann Friedrich Karl, Erzbischof von Mainz, und der Bischof von Fulda zur Beendigung des Streits einen zehn Paragraphen umfassenden Vertrag miteinander geschlossen: 1. Die Vertragsparteien, Erzbischof, Bischof und Abt und die Kapitel, fordern sich gegenseitig zur Einhaltung des Vertrages von 1662 auf. 2. Da bei dem Vertrag von 1662 kein Bischof von Fulda mit dem Recht auf Pontifikalien bestand und man sich für Weihen an den Bischof von Würzburg oder den Erzbischof von Mainz wandte, gilt der Vertrag in diesem Punkt nicht mehr. 3. Das Bistum Fulda erkennt den Erzbischof von Mainz als seinen Metropoliten gemäß des Breves von 1756 September 15 an. Davon ausgenommen bleibt aber weiterhin die passive Exemtion und die immediate Unterstellung unter den Papst. 4. Zweite Instanz für die vor dem Generalvikar von Fulda zu verhandelnden Angelegenheiten ist das Gericht des Erzbischof von Mainz. Wenn die päpstliche Bestätigung erfolgt, wird auch das Verhältnis des Generalvikars zu den Pfarreien geregelt [?]. 5. Das Bistum Fulda verspricht, für die Gebiete diesseits und jenseits des Flusses Fulda die Metropolitangewalt des Erzbischofs von Mainz anzuerkennen und den Pflichten gegenüber dem Reich nachzukommen. 6. Johann Friedrich Karl, Erzbischof von Mainz, und seine Vorgänger, insbesondere Johann Philipp [von Schönborn], Erzbischof von Mainz, haben den Vertrag von 1662 bisher eingehalten. Johann Friedrich Karl bestätigt ihn ebenfalls. Der von dem Vertrag für den neu gewählten Abt vorgeschriebene Brief an den Erzbischof soll auch in Zukunft akzeptiert und beantwortet werden. 7. Die Fuldaer Rechte sollen nicht eingeschränkt werden. Insbesondere soll das durch das Breve bestätigte passive Exemtionsrecht bestehen bleiben. 8. Der Erzbischof erkennt den Bischof von Fulda als seinen Suffragan an. 9. Der Vertrag soll vom Papst bestätigt werden. Ohne Bestätigung sind die Bestimmungen für die Parteien nicht bindend. 10. Nach der Bestätigung wird dieser Vertrag die dauerhafte Basis des Verhältnisses zwischen Mainz und Fulda sein. Ausnahmen sollen auch im Namen des Kaisers oder insbesondere laut dem durch Benedikt XIV. bestätigten Vertrag von Hammelburg nicht zugelassen werden. Ankündigung von Unterfertigung und Siegel des Erzbischofs von Mainz und des Bischofs und Abts von Fulda. Dekan und Domkapitel von Mainz sowie Dekan und Kapitel von Fulda bestätigen den Vertrag. Die zur Aushandlung des Vertrags bestimmten Kommissare beider Seiten bestätigen den Wortlaut des Vertragsentwurfs. Ankündigung von Unterfertigung und Siegel. Ausstellungsort: Mainz. Ankündigung von Unterfertigung und Besiegelung von 1757 Februar 12 bzw. 18. Johann Franz Anton von Hoheneck, Domdekan von Mainz und das Domkapitel von Mainz sowie Karl von Fechenbach, Dekan von Fulda und das Kapitel von Fulda stimmen für sich und ihre Nachfolger dem Vertrag 1757 Februar 15 bzw. 18 zu. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1662 März 23 [?]. Inserierte Urkunde von 1756 September 15: Papst Benedikt XIV. bekundet, dass durch die kürzlich geschehene Erhebung des Klosters Fulda zum Bistum den Metropolitanrechten des Erzbischofs von Mainz kein Abbruch geschehen soll. Zur Vermeidung eines langen Streits wurde vor den Auditoren der Rota Romana beraten. 1755 August 10 (... decima Augusti superioris anni 1755) wurde daraufhin einmütig beschlossen, dass die Bestätigung der Übereinkunft zwischen dem neu errichteten Bistum Fulda und dem Bistum Würzburg nicht zu Lasten der durch das Kirchenrecht und das Konzil von Trient vorgeschriebenen Metropolitanrechte des Erzbistums Mainz gehen soll. Die unmittelbare Unterstellung des Klosters Fulda und der diesem inkorporierten Kirchen unter den Papst bleibt davon unberührt. Die Bevölkerung und der vom Kloster abhängige Säkularklerus soll dagegen den Metropolitanrechten von Mainz unterstehen. Kein ordentliches Gericht kann diesen Beschluss ändern. Bestimmungen des Kirchenrechts stehen dem nicht entgegen. Vervielfältigte und beglaubigte Duplikate, auch durch den Druck, sollen Glauben finden. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. Saluberrimum apostolicae providentie benignitatisque. (Datum Romae apud sanctam Mariam Maiorem sub annulo piscatoris die XV Septembris MDCCLVI pontificatus nostri anno decimo septimo). Inserierte Urkunde der Konsitorialkongregation von 1757 März 22: Die Konsistorialkongregation hat einen zwischen Friedrich Karl [von Ostein], Erzbischof von Mainz, und Amand [von Buseck], gewählter Abt und Bischof von Fulda, sowie deren jeweiligen Dekanen und Kapiteln im Februar diesen Jahres ausgehandelten Vertrag geprüft und gebilligt. Der vom Papst bestätigte Vertrag zwischen dem Bischof von Würzburg und dem Abt von Fulda von 1752 Oktober 1 (Kalendas Octobris millesimo septingentesimo quinquagesimo secundo) und die Errichtung des Bistums Fulda 1752 Oktober 5 (tertio Nonas Octobris eodem anno millesimo septingentesimoquinquagesimo secundo) und eine weitere Urkunde (in forma brevias) über die Metropolitanrechte des Erzbischofs von Mainz von 1756 September 15 (die decimaquinta septembris millesimo septingentesimo quinquagesimo sexto) werden durch den Vertrag nicht beeinträchtigt, sondern bestätigt. Unterschrift und Siegel des Kardinals I. Millo (I. cardinalis Millo) und des N. [?] Antonellus, Sekretär der Konsistorialkongregation. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. (Datum Rome die vigesimasecunda Martii millesimo septingentesimo quinquagesimo septimo) [1757 März 22]. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Seite 8 und 9, Seite 10 und 11, Seite 12 und 13, Seite 14 und 15, Seite 16 und 17, Seite 18 und 19, Seite 20 und 21, Seite 22 und 23, Seite 24 und 25, Seite 26 und 27, Seite 28 und 29, Seite 30 und 31, Seite 32 und 33, Seite 34 und 35, Seite 36 und 37, Seite 38 und 39, Seite 40 und 41, Seite 42 und 43, Seite 44 und 45, Seite 46 und 47, Seite 48 und 49, Seite 50 und 51, Seite 52 und 53, Rückseite; Bleibulle: Apostelstempel, Namensstempel)
Formal description
Formal description
Ausfertigung, Pergament, Bleibulle an Seidenschnur
Printing specifications
Printing specifications
Richter, Urkunden, S. 155-158 [Teildruck].
Information / Notes
Additional information
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Links unter dem Text: (Th. Rinaldi).
Unter dem Text rechts: (I. M. Tranogli capitaneus).
Unter dem Text links: (I. Miliabus [?] capitaneus / Ph. Trige X nius d. Rinoum [?] / H. Pettalozzi).
Unter dem Text unten: (Pezzolana I. F. de Villa so 28 [?]).
Auf der Außenseite: (Ph. Pozzelana / Registrata libro [?] secundo folio XXXVI).
Auf der Außenseite unten auf dem Kopf stehend: (I. M. Tranogli pro reverendissimo c... [?]).
Vgl. Nr. 2326, 2327, 2328, 2329, 2330 und 2331.
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