HStAM Bestand Urk. 85 Nr. 11131

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1508 Juli 21 Schloss Waldeck

Originaldatierung 

uff fritag nest na divisionem apostolorum

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Der Kanzler Volmar Loesken und der Schreiber Kaspar Treise als Bevollmächtigte der Grafen Philipp von Waldeck, Vater und Sohn, und Wedekind Bruehan, Kanoniker zu Kassel, und der Sekretär Johannes Monich als Bevollmächtigte des Grafen Heinrich von Waldeck schliessen unter Vermittlung des Konrad Leusmann, Bürgermeisters zu Korbach, folgenden Vertrag: Schloss, Stadt und Amt Rhoden sollen beide Parteien zu gleichen Teilen besiitzen. Die Burg Rhoden soll geteilt, ein Burgfrieden aufgerichtet und die Grenzen des Amts sollen festgesetzt werden. Von dem jetzt zu erntenden Winterkorn darf Heinrich als Ersatz für die letzten Michaelis erhobenen Gefälle 14 Stiege Garben erheben. Die Pfandsumme für den Dienst und das halbe Gericht zu Welda, das von den von Haxthausen herrührt, in Höhe von 50 Gulden, die angeblich auf dem Amt Rhoden ruht, soll auf ihre Herkunft untersucht werden. Der Zoll zu Schmillinghausen soll zu gleichen Teilen nach Rhoden entrichtet werden. Die von Graf Heinrich bei dem Erzbischof Jakob und dem Stift von Mainz auf Rhoden aufgenommenen 4100 Gulden werden zu gleichen Teilen auf beide Parteien verteilt. Eine Veränderung der Schuldsumme kann nur mit Zustimmung beider Parteien erfolgen und wird gleichmässig auf beide verteilt. Bei etwaiger Ablösungsforderung des Stifts kommen die den Grafen Philipp von Seiten des verstorbenen Grafen Otto herrührenden Rechte auch dem Grafen Heinrich zu Gute. Zu Bezahlung seiner Schuld darf Graf Heinrich eines der ersten heimfallenden Ritterlehen für sich alleine verleihen oder behalten. Wegen der von ihm an das Stift Mainz gezahlten 3000 Gulden stellt Graf Heinrich keine Forderung an die Grafen Philipp. Die Gerichte auf der Windmühle und unter der Linde zu Korbach sollen die beiden Parteien zu gleichen Teilen innehaben. Mit der Wiederlöse von Urff und Bringhausen (Brunkusen) soll es gemäss der Erbeinung und des Burgfriedens zu Waldeck gehalten werden. Die beiden Parteien betreffenden Urkunden, Register und andere Schreiben sollen in einem gemeinsamen Kasten zu beiderseitigem Gebrauch verrwahrt werden.

Siegler 

Die 3 genannten Grafen.

Formalbeschreibung 

Or., Perg., 3 angehängte Siegel, Siegel 1) stark beschädigt, deutsch.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Vgl. Nr. 334; I, 106

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
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