HStAM Bestand Urk. 26 Nr. 1041

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1470 September 29

Originaldatierung 

Acta sunt hec a. d. 1470, ipso die sancti Michaelis archangeli.

Alte Archivsignatur 

A II Haina, Kloster

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Abt Arnold von Altenberg bekundet als Vater[abt] und Visitator des Klosters Haina, daß anläßlich seiner Visitation in Haina der dortige Abt Johann Gaugrebe die wegen seiner Schwäche schon mehrfach erwogene Niederlegung der Abtswürde nach langer Beratung mit Zustimmung des ganzen Konvents im Kapitelsaal vor ihm vollzogen und sich selbst und seine künftige Versorgung ihm anvertraut hat. Er weist ihm daher mit Rücksicht auf die Länge seiner Amtszeit und die große Zahl seiner dem Kloster in Zuneigung verbundenen Freunde, Rittergenossen und Herren, mit voller Zustimmung des Konvents die folgende Versorgung zu: 18 Malter Getreide in Ellnrode (Eylrode) samt 12 Pfund bzw. 10 Gulden; die Burg (castrum) [Hessenstein] mit ihren sämtlichen Zinsen und 2 Gewässern, jedoch mit der Auflage, sie in ihrem Bau zu erhalten; 1 Fuder Bier; 2 Pfründen, wenn er sich im Kloster aufhält; ebenso 2 Schweine; 2 Ohm Wein vom Klostergewächs, solange dies gedeiht; dazu eine Kammer bei St. Michael, in der er mit seiner Versorgung ungestört leben kann. Der Konvent übernimmt überdies seine Schulden in Höhe von 224 Gulden unter der Bedingung, daß er keine neuen eingeht oder Schulden verschweigt. Abt Arnold und der Konvent vertrauen darauf, daß der Altabt von seiner Versorgung bescheiden und umsichtig lebe; bei der trotz der Armut des Klosters sehr großzügigen Bemessung der Versorgung wird erwartet, daß er das nicht Gebrauchte dem Kloster zurückgebe. Er weist dem Altabt den Rang unmittelbar nach dem Abt zu, abgesehen von den Stellen, wo nach der Disziplin der Prior präsidiert, befreit ihn von allen Klosterämtern und bewilligt ihm einen Bruder zur Gesellschaft und zum Lesen der Horen, wobei dieser jedoch die Disziplin nicht vernachlässigen darf. Sonst soll keiner der Konventualen ihn ohne besondere Genehmigung von Abt oder Prior mit Besuchen oder Ladungen belästigen. Er soll mit seinem Kaplan entweder in seinem Haus wohnen oder im Krankenhaus, wo er nach den Krankengesetzen für sich leben kann.

Siegler 

Der Aussteller, der neue Abt und der Konvent zu Haina.

Formalbeschreibung 

Ausf., lat., Perg. - Urspr. 3 Sg. anh. 1. spitzov. Sg. Abt Arnolds (wie zu [Franz] Nr. 1065), besch.; 2. fehlt; 3. (neu befestigt) RundSg. des Konvents

Druckangaben 

Regest: Franz Nr. 1067, Zweiter Band

Repräsentationen

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