2281

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HStAM, Urk. 75, 2281

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1747 April 4/April 24
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Datum Romae apud sanctam Mariam maiorem anno incarnationis Dominicae millesimo septingentesimo quadragesimo septimp pridie Nonas Aprilis pontificatus nostri anno septimo / Datum pontificatus anno VII die 24 Aprilis 1747 ... Anno a nativitate Domini nostri Iesu Christi millesimo septingentesimo quadragesimo septimo indictione decima die vero XXIV Aprilis pontificatus autem sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Benedicti divina providentia papae XIV anno septimo supradictae literae decretales affixae et publicatae fuerunt ad valvas basilicae Lateranensis et principis apostolorum et cancellariae apostolicae curiaeque generalis in monte Citatorio et in acie campi Florae ... per me Ioannem Baptistam Angelini apostolicum cursorem
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1747 April 24

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Papst Benedikt XIV. erlässt eine Dekretale über die Jurisdiktion des Bischofs von Tusculum über Klerus und Volk der Territorialabtei Grottaferrata (Cryptae Ferratae). Zwischen dem kürzlich verstorbenen Giuseppe Accoramboni, Kardinalbischof von Tusculum, einerseits und Giovanni Antonio Guadagni, Kardinalpriester der Titelkirche St. Silvester und Martin ai Monti und Kommendatarabt der Territorialabtei Grottaferrata vom Orden des Basilius, andererseits war ein Streit über die Jurisdiktion über Grottaferrata entstanden. Der Papst hat die Untersuchung an Ildephons Clemente de Arostegui, päpstlicher Kaplan und Auditor des päpstlichen Gerichtshofes, bekannt als Verfasser des Werkes Concordia pastoralis, und Clemente Argenvilliers, Konsistorialadvokat, Hausprälat und päpstlicher Auditor, übertragen. Diese haben ihre Untersuchung 1747 Februar 13 abgeschlossen. Darauf hin hat der Papst entschieden, dass der Kommendatarabt die weltlichen Rechte ohne Widerspruch des Bischofs von Tusculum ausüben kann. Die passive Exemtion der Mönche und des Klosters aus der ordentlichen Jurisdiktion des Bischofs von Tusculum besteht fort. Dies gilt nicht in den vom Konzil von Trient festgesetzten Ausnahmen. Auch wenn die Pfarrei der Abtei ohne ausreichende Rechtsgrundlage eingerichtet wurde, soll die Abtei weiterhin das Präsentationsrecht für den Pfarrer gegenüber dem Bischof von Tusculum besitzen. Der Pfarrer muss gemäß dem Lateinischen Ritus zelebrieren und untersteht der Untersuchung des Bischofs. Auch wenn er ein regulierter Mönch ist, untersteht er dem Bischof in allen Fragen der Seelsorge und Sakramentsverwaltung gemäß Kapitel 11 Sessio 25 des Konzils von Trient von 1744 [!] November 6, gedruckt im Bullarium, Band 1, Seite 109. Die ordentliche Jurisdiktion über das Territorium der Abtei kommt dem Bischof von Tusculum, nicht jedoch dem Abt oder den Mönchen zu. Die Abtei liegt im Territorium des Bistums Tusculum. Dies geht bereits aus den nach dem Landhaus Tusculum benannten philosophischen Gesprächen Ciceros hervor. Einen Streit über die Ausdehnung der Exemtion zwischen Abtei und Bischof gab es bereits 1145, der von Papst Eugen III. entschieden wurde. Dabei wurde die Abtei als in der Pfarrei Tusculum gelegen bezeichnet. Daher benötigt ein niedriger Prälat (praelatus inferior) ein päpstliches Privileg, um sein quasibischöfliches Jurisdiktionsrecht zu beweisen, oder den Nachweis, dass der zu beweisende Zustand seit unvordenklicher Zeit bestanden hat. Bereits bei einem von einer Kardinalkongregation 1721 behandelten Angelegenheit wurde demgemäß verfahren. Damals war der zukünftige Papst [Prospero Lorenzo Lambertini] als Sekretär anwesend. Das Vorgehen wurde von dem damaligen Papst, Clemens XI., gebilligt, wie im Druck dessen Bullariums im 5. Dekret zu sehen ist. Auch bei dem vor vier Jahren nach Beratung aller Auditoren des Gerichtshofes durch den Papst entschiedenen Streit zwischen dem Bischof von Conversano und dem Johanniterorden über die ordentliche Gerichtsbarkeit des Orts Putignani ist so verfahren worden, wie dem Bullarium Benedikts XIV., Band 1, Nummer 76 zu entnehmen ist. Die Abtei Grottaferrata hat mehrere päpstliche Privilegien vorgelegt: Ein Privileg von Calixt II., demgemäß nur der Papst das Interdikt über die Abtei aussprechen kann; eine Bestätigung dieses Privilegs durch Eugen III.; ein darauf hin entstandener Streit ist von Hadrian IV. zu Gunsten der Abtei entschieden worden; als Entschädigung ist dem Bischof von Tusculum von Hadrian IV. die Abtei St. Maria de Pescho [?] inkorporiert worden. Diese Privilegien betreffen aber nur die passive Exemtion und nicht die aktive Jurisdiktion. Insbesondere die Aufteilung der Einkünfte zweier Grangien (granciis) und Kapellen, St. Benedikt und St. Pankratius, ist von Eugen III. geregelt worden. Die Einsetzung der Seelsorgepriester geschieht durch den Bischof mit Zustimmung des Abtes; in geistlichen Angelegenheiten unterstehen sie dem Bischof, in weltlichen Fragen dem Abt. In der Abtei ist seit ihrer Gründung im 11. Jahrhundert durch die heiligen Mönche Nilus und Bartholomäus der Griechische Ritus beachtet worden. Bei feierlichen Messen des Papstes (missarum solemnia augustiore ritu) haben bis zur Errichtung eines Griechischen Kollegs in Rom durch Papst Gregor XIII. zwei Mönche des Klosters die Messe gesungen, einer die Lesung, der andere das Evangelium. Die Mönche haben außerdem bis zur Zeit des Kardinals Bessarion das Mysterium [der Wandlung] mit gesäuertem (fermentato) Brot gefeiert; diesem wurde die Abtei 1462 von Pius II. zuerst als Kommende übertragen. Damals wurde den Mönchen nach dem Vorbild der Maroniten und Armenier zugestanden, dass sie ihren eigenen Ritus mit ungesäuertem Brot, griechischer Sprache und lateinischen Kleidern beibehalten können. Unter den späteren Päpsten Paul V., Urban VIII. und Innozenz X. wurde ihnen gestattet, für die Besucher der Basiliusklöster die Messe gemäß dem Lateinischen Ritus zu feiern. Aus alldem kann niemand den Schluss ziehen, das von den Päpsten Calixt II. und Eugen III. beabsichtigt wurde, der Abtei ein gesondertes Territorium mit ordentlicher und quasibischöflischer Gewalt zuzuweisen, insbesondere, da ansonsten die lateinische Bevölkerung griechischen Prälaten unterstellt worden wäre. Es folgen Bemerkungen zum Verhältnis des Lateinischen und Griechischen Ritus zum gesäuertem und ungesäuertem Brot. Den in Italien nach Griechischem Ritus lebenden Menschen geschieht kein Schaden, wenn sie unter der Jurisdiktion eines lateinischen Bischofs stehen. Umgekehrt kann aber kein Grund angeführt werden, warum eine lateinische Bevölkerung einem griechischen Prälaten unterstehen sollte. Die Jurisdiktion der Abtei für ihr Territorium ist nicht durch die Jurisdiktion der Bischöfe unterbrochen worden. Die Bezeichnung als Abtei keiner Diözese (nullius dioecesis) steht neben der Bezeichnung als Abtei der Diözese Tusculum. Die Privilegierung der Äbte mit einigen quasiepiskopalen Rechten wie dem Beichtehören spricht gegen eine volle territoriale Selbständigkeit der Abtei. Daraufhin ist [1747] Februar 13 (decima tertia proxime elapsi mensis Februarii) die nun veröffentliche Entscheidung gefallen. Dem Kommendatarabt Giovanni Antonio Guadagni werden folgende Privilegien bestätigt: zweimal im Jahr kann der Abt, wenn er bischöfliche Eigenschaft (episcopali charactere praediti) hat, das Sakrament der Firmung spenden; er kann Beichtväter für Laien ernennen; er kann den freien Status von Eheschließenden untersuchen und über die Veröffentlichung von geschlossenen Ehen befinden; er ist die erste Instanz in der Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit in weltlichen und geistlichen Dingen in seiner Abtei; Ladungen außerhalb seiner Abtei kann der Abt nur mit Zustimmung des Bischofs aussprechen. Die alten Privilegien gelten weiterhin. Andere Richter können keine abweichenden Entscheidungen treffen. Das Kirchenrecht steht dem nicht entgegen. Die Beschlüsse können nur explizit aufgehoben, nicht jedoch durch allgemeine Klauseln ausgehebelt werden. Durch einen Notar beglaubigte Abschriften oder Drucke sollen Glauben finden. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. Inter multa onera. (siehe Abbildungen Seite 1, Seite 2, Seite 3 und 4, Seite 5 und 6, Seite 7 und 8, Seite 9 und 10, Seite 11 und 12, Seite 13 und 14, Seite 15)
Formal description Formal description
Druck, Papier

Information / Notes


Additional information Additional information
Die Urkunde wurde dem Bestand StaM Best. 94, Nr. 1041, f. 65-72 entnommen.
Unter dem Text: (Dominus cardinalis Passioneus / I. datarius / visa / de curia I. C. Boschi / I. B. Eugenius / Registrata in secretaria brevium). Darunter der Publikationsvermerk durch Franciscus Bartolotti, Magister Cursorum.
Giuseppe Accoramboni, Kardinalbischof von Tusculum [1743-1747].
Giovanni Antonio Guadagni, Kardinalpriester der Titelkirche St. Silvester und Martin ai Monti [1731-1750].
Alfonso Clemente de Arostegui, Concordia pastoralis super jure dioecesano inter episcopos et praelatos inferiores, distributa in duas partes. In quibus explicatur episcoporum cum praelatis inferioribus ... Authore eodemque interprete lic. d. Ildephonso Clemente De Arostegui ... ; Compluti: ex officina Josephi Espartosa 1734.
Clemente Argenvilliers, Kardinalpriester der Titelkirche St. Trinitatis al Monte Pincio [1753-1758].
Papst Eugen III. [1145-1153].
Papst Calixt II. [1119-1124].
Papst Hadrian IV. [1154-1159].
Papst Gregor XIII. [1572-1585].
Kardinal Bessarion [1403-1472].
Papst Pius II. [1458-1464].
Papst Paul V. [1605-1621].
Papst Urban VIII. [1623-1644].
Papst Innozenz X. [1644-1655].

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