104/22

Vollständige Signatur

HStAD, A 1, 104/22

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Kurzregest Kurzregest
Erzbischof Johann von Mainz, die Brüder Gottfried und Eberhard Herren zu Eppstein (Eppen-), Eberhard v. Heusenstamm (Husestam) d. Ä. und dessen Söhne Heinrich und Eberhard d. J. schließen mit Wissen und Willen des Dekans Eberhard und des Domkapitels zu Mainz bzw. für sich und ihre Erben und Nachkommen einen Burgfrieden für das Schloß Heusenstamm. Sie bestimmen u. a. über den Burgfriedensbezirk, der beim gen. Schloß beginnt und das zugehörige Gericht und die zugehörigen Wälder mit einschließt. Die Parteien sollen, auch durch ihre Amtleute, den Burgfrieden einhalten und einander keinen Schaden zufügen. Die A. legen fest, daß niemand ohne Wissen der anderen Partei in das Schloß aufgenommen werden soll. Ein Fürst soll für den Aufenthalt im Schloß 60 G. bezahlen und drei Armbürste geben, ein Graf, Herr oder eine Stadt 30 G. und 2 Armbrüste, ein Ritter oder Knecht 10 G. und 1 Armbrust; dieses Geld (enthaltgelt) soll innerhalb 1 Monats nach dem Aufenthalt gezahlt und für bauliche Maßnahmen an dem Schloß gebraucht werden. Im Fall einer Fehde soll ein Fürst 3 bewaffnete Knechte, ein Graf oder eine Stadt 2 bewaffnete und ein Ritter oder [Edel-]Knecht 1 bewaffneten Knecht halten, welche Knechte auch den Burgfrieden beschwören sollen. Wenn die Parteien ihre Hälfte des Schlosses oder einen Teil davon versetzen oder verkaufen, dann soll dies nie ohne Wissen der anderen Partei geschehen, zu zugleich die Gelegenheit des Erwerbs haben soll. Von Verkauf oder Verpfändung ausgeschlossen bleiben die Rechte der Mannschaft und Lehenschaft für die Hälfte des Schlosses ausgeschlossen, die die von Heusenstamm von denen v. Eppstein zu Lehen haben. Käufer und Pfandnehmer sollen den Burgfrieden auch beschwören. Im Schloß sollen nur gelobte Amtleute Dienst tuen, Torhüter, Wächter und Pförtner sollen ebenfalls den Burgfrieden beschwören. Geht das Schloß verloren, soll die eine der anderen Partei mit ganzer Macht beim Wiedererwerb behilflich sein. Wenn der EB stirbt, sollen die v. Eppstein und v. Heusenstamm seinen Nachfolger erst dann ins Schloß einlassen, wenn er den Burgfrieden beschworen und darüber einen Brief ausgestellt hat; ein Gleiches soll dann geschehen, wenn die von Heusenstamm oder v. Eppstein sterben. Wenn denen v. Eppstein nach dem Tod derer v. Heusenstamm deren von ihnen lehnsrühriger Teil des Schlosses heimfällt, dann soll der EB sie [v. Eppstein] ungestört in diesem Besitz belassen.
Datierung Datierung
1414 Dezember 21
Originaldatierung Originaldatierung
1414, in die beati Thome apostoli
Alte Archivsignatur Alte Archivsignatur
A 1 Heusenstamm, 1421-01-12

Provenienz


(Vor-) Provenienzen (Vor-) Provenienzen
v. Heusenstamm

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Heusenstamm:
Siegler Siegler
Die A
Dekan Eberhard und das Kapitel des Mainzer Doms
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausf., Perg., 6 von 7 Sg. anh., 4 abgef., 1-2 besch., 3 u. 5 gut erh., 6-7 verbl.

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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