Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 2417

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1818 Mai 1
Originaldatierung Originaldatierung
Geschehen zu Fulda den ersten Mai eintausend achthundert achtzehn

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Die kurfürstliche Regierung in Fulda bekundet im Namen Wilhelms I., Kurfürst und Landgraf von Hessen, Großherzog von Fulda, dass sie an den schenkischen Förster Georg Mannss aus Buchenau, der dafür bei einer Versteigerung am meisten geboten hatte, gemäß eines Beschlusses von 1817 Dezember 19 (Cassel den 19ten December 1817) die Gastwirtschaft Zum Hirsch in Buchenau in Form eines Erblehns verkauft hat. Zu der Wirtschaft gehören Scheune, Pferdestall, Schweinestall, Hühner- und Brauhaus, dazu ein Morgen und 13 Ruten große Gärten, die sechs Haufen Futter einbringen, sowie ein 125,25 Ruten großer Acker zu zwei Maß Aussaat. Der Verkaufspreis beträgt 801 Gulden. Der Verkauf ist zu folgenden Bedingungen erfolgt: 1. Georg Mannss hat das Brau-, Schank- und Beherbergungsrecht. Er ist verpflichtet, allen polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten. Das Recht, Branntwein zu brennen, kann er nur gegen eine spezielle Konzession erhalten. Hinsichtlich des Abwasserrechts (canalitätsgerechtsame) hat er jeder herrschaftlichen Anordnung nachzukommen. 2. Georg Manns ist verpflichtet, jährlich an das kurfürstliche Rentamt in Fürsteneck im Amt Eiterfeld 25 Gulden Erbzins für die Wirtschaft, zwölf Kreuzer Geldzins für den Garten und sechs Köpfchen Roggen als Getreidezins von dem Acker zu entrichten, dazu die jeweils anteilige Grundsteuer. Die Zahlung der Grundzinsen ist erstmals im Jahr 1818 fällig; die Entrichtung der Grundsteuer beginnt ab 1818 Januar 1. Änderungen in der Besteuerung muss Georg Manns akzeptieren. 3. Er hat die Wirtschaft als Erblehen erhalten und muss daher bei Fälligkeit den Rekognitionszins zahlen. 4. Georg Manns hat die pflichtgemäßen Kreissteuern (kreisschuldigkeit) und andere indirekte Abgaben zu den jetzt gültigen Konditionen zu entrichten. 5. Die Hälfte der Kaufsumme war bis 1818 Februar 25 an das Rentamt in Fürsteneck zu zahlen, die andere Hälfte wird 1818 August 25 fällig. Bis zum endgültigen Kaufabschluss lastet auf den genannten Grundstücken eine gesetzliche Hypothek. Bei der Aushändigung der Erburkunde muss das Zertifikat über diese Hypothek bei der gemeinen Inspektion eingereicht werden. Die Verkaufsurkunde ist in zweifacher Form ausgefertigt worden. Siegelankündigung [großes Regierungssiegel]. Ankündigung der Unterfertigung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. Seite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel) - Georg Manns hat 1818 Mai 29 (Fürsteneck den 29ten Mai 1818) den Erhalt des Kaufbriefs durch das kurfürstliche Rentamt bestätigt. (siehe Abbildungen: 6. Seite)
Unterschriften Unterschriften
(von Meyerfeld / regierungs-präsident
vidit Koenig
der förster Manss)
Siegler Siegler
Kurfürstliche Regierung Fulda
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Papiersiegel

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Der Beschluss von 1817 Dezember 19 ist im Bestand Urk. 75 nicht überliefert.
Köpfchen ist ein spezielles Maß für Saatgut.

Repräsentationen

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