348
Vollständige Signatur
HStAD, B 3, 348
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1431 Oktober 29
Originaldatierung
Originaldatierung
1431 in crastino Symonis et lude apostolorum
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Henne Ulner v. Dieburg antwortet dem Grafen Johann v. Katzenelnbogen auf das Schreiben vom 22. Oktober [= Nr. 3562], dass er und sein Vetter ein vom Mainzer Stift zu Lehen gehendes Halsgericht zu Erzhausen besäßen, dessen Gerichtsplatz ihnen von seinen (des Grafen) Leuten umgegraben und ebenso zu Hecken und Wald gemacht worden sei wie seine (Hennes) Äcker und Wiesen, die sein rechtmäßiges Hufen- und Zinsgut seien, über die niemals ein Katzenelnbogen Graf Macht gehabt habe. Hierdurch sei ihm schwerer Schaden entstanden, für den er nach Gnade oder Recht Ersatz fordere. Wenn er (der Graf) ferner mit Bezug auf die Beschlagnahme seiner (Hennes) Schweine bestreite, dass er (Henne) zu deren Eintrieb befugt sei, und ihm und den Erzhäusern infolgedessen die Nutzung der Mark auf diese Weise untersagt habe, so wende er dagegen ein, dass sein (Graf Johanns) Diener Wenz Daume (Dume) diese unrechtmäßige Neuerung gewaltsam eingeführt habe. Infolgedessen sei ihm seitdem großer Schaden an der Schäferei und in anderer Beziehung entstanden, den er wegen seiner Weitläufigkeit hier nicht im einzelnen anführen könne. Keiner seiner (Graf Johanns) Vorfahren habe ihm (Henne) solches Unrecht zugefügt, deshalb werde er darüber solange Klage führen, bis er (Graf Johann) die Sache auf dem Gnaden- oder Rechtswege ihm austrage. Einen Austrag vor dem Märkerding, den er (der Graf) ihm anbiete, müsse er ablehnen, da dieses nach der Meinung erfahrener Leute nicht befugt sei, über Lehen zu befinden. Dagegen sei er zum Austrag vor seinem Lehnsherrn oder dessen Rat oder einem vom Mainzer Herrn dazu Bestimmten gemäß seinen früheren Erbietungen auch jetzt noch jederzeit bereit. Werde er von dieser Seite aus an die Märker verwiesen, werde er dem nachkommen. Er (der Graf) möge diesen Vorschlag annehmen, zu dem er (Henne) sich um so eher berechtigt glaube, als er selber dabei gestanden habe, als er (der Graf) es abgelehnt habe, Streitigkeiten über Lehen der Grafschaft vor Hörigen (armen luten) auszutragen. Lehne er (der Graf) dieses ab, müsse er (Henne) in anderer Weise gegen ihn Klage führen
Siegler
Siegler
Siegel des Ausstellers.
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung (mit Unterschrift Außenadresse und Briefsg.-verschluss) Staatsarchiv Darmstadt, Ulner v. Dieburg. Etwa glz. Rv.: 4a littera Henn Ulners
Druckangaben
Druckangaben
Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3565
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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| Original | Urkunde | Detailseite anzeigen |