Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 682

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1403 Januar 30
Originaldatierung Originaldatierung
... der gegeben ist in jare und an tage als auech obengeschriben stet

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Johann (Henne) von Weyhers (Wihers) bekundet für sich und seine Erben, dass er von Johann [von Merlau], Abt von Fulda, eine im Folgenden inserierte Urkunde über die Hälfte der Burg Uttrichshausen (Otrichshusin) mit Zubehör erhalten hat. Johann gelobt und schwört mit erhobenen Fingern bei den Heiligen, dass er einen Wiederkauf gestatten und auch alle anderen Vereinbarungen einhalten wird. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1403 Januar 30: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass Heinrich von Schenkwald (Schenckwalt) einen Erbteil an der Burg Uttrichshausen und dem Zubehör an Johann von Weyhers für 400 gute, gängige, gewichtige Gulden verkauft hat. Da Heinrich die Burg aber dem Abt übergeben hat, verkauft der Abt Johann für geleistete und zukünftige Dienste die Hälfte der Burg mit Zubehör für die erwähnten 400 Gulden zum Wiederkauf. Für den Abt besteht ein jederzeitiges Rückkaufrecht für 400 Gulden. Der Rückkauf muss ein Vierteljahr vor Kathedra Petri [Februar 22] angekündigt werden. Innerhalb dieser Frist muss dann die Kaufsumme in Fulda zurückgezahlt werden. Johann hat dort von den Goldschmieden (vor den goltsmyden ?) und wieder zurück freies Geleit. Nach der Bezahlung der Rückkaufsumme hat Johann keinerlei Rechte und Ansprüche auf die Burg. Umgekehrt hat auch Johann ein Rückkaufrecht, das ein Vierteljahr vor Kathedra Petri [Februar 22] angekündigt werden muss. Innerhalb dieser Frist muss dann die Kaufsumme zurückgezahlt werden. Sollte der Abt an einem Rückkauf nicht interessiert sein, kann Johann sich einen anderen Lehnsmann des Abtes oder des Klosters [Fulda] als Käufer zu den genannten Bedingungen zum Wiederkauf suchen. Darüber sollen dann Urkunden ausgestellt werden. Der Amtmann des Abtes soll Johann behilflich sein, und dieser soll den Amtmann bei der Wahrung des Burgfriedens unterstützen. Im Fall eines Verlustes der Burg wollen sich beide Parteien gegenseitig unterstützen und gemeinsam die Burg zurückgewinnen und die vorherigen Verhältnisse wiederherstellen. Die bestehenden Rechte auf der Burg und die Rechte der Bewohner sollen bestehen bleiben und dürfen von Johann nicht angetastet werden. Siegelankündigung des Abtes Johann. (Nach Cristi geburt virtzehenhundert jare darnach in dem dritten jare an Dinstag vor unser frouwen tag lichtwihe den man nennet purificatio). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Siegler Siegler
[Johann von Weyhers]
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (fehlt)
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 176r-177r; StaM, Kopiare Fulda: K 438, f. 372-375

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
Original Original Detailseite anzeigen
Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden Detailseite anzeigen