1370
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1370
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1503 Mai 18
Originaldatierung
Originaldatierung
... der gebenn ist uf Donnerstag nach dem Sontag Cantate unnd nach Cristi unnsers liebenn Hernn geburt funfftzehennhundert unnd im dritten iare
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Simon von Schlitz (Slitz) [genannt von Görtz] und Sebastian (Bastian) von Wildungen bekunden, dass zwischen Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, und den Brüdern Hermann und Theodor Riedesel (Rieteselnn), beide Erbmarschälle von Hessen, ein Streit über ein Gut in Landenhausen (Lanndennhusen) [Ortsteil von Wartenberg] bestanden hat. Das Gut hat der verstorbene Johann Becker (Becker Henn) innegehabt. Den dortigen Vogthafer hat Becker vom verstorbenen Hermann Riedesel als dessen Knecht auf Lebenszeit erhalten. Der Abt ist der Meinung, dass der Vogthafer nach Tod des Becker aufgrund der Pfandverschreibung betreffend das Gericht Stockhausen und Landenhausen ihm zugefallen ist, während die Brüder Riedesel dagegen halten, dass der Vogthafer laut des Reverses des Abtes nach dem Tod des Becker an sie als rechtmäßige Erben übergegangen ist. Simon von Schlitz und Sebastian von Wildungen haben sich darauf als Schiedsrichter angeboten und die beiden streitenden Parteien haben zugestimmt, sich ihrer Entscheidung zu unterwerfen. Die Schiedsrichter entscheiden, dass die Riedesel das Gut mit dem Bad (Bade) und der Schenke (Schanncke) in Landenhausen, das der verstorbene Becker innegehabt hat, erhalten sollen, ausgenommen die Erbzinse, die auf Schenkungen zum Seelenheil zurückgehen und an das Kloster Fulda fallen, sowie die Erbzinse, die dem Kloster Frauenberg bei Fulda gehören, welche ohne Widerspruch zu zahlen sind. Hinsichtlich der Schenke soll so verfahren werden, wie es laut des darüber ausgestellten Reverses von Abt Johann vereinbart worden ist. Ausgenommen sind die Abgaben, die dem Abt aufgrund verpfändeter Herrschaftsrechte (verpfenndten oberkeit halbenn) in Kermes an Schank[rechten] und Fünftem zustehen. Da in diesem Jahr von Landenhausen noch 26 Viertel Vogthafer ausstehen, sollen der Abt und die Riedesel jeweils die Hälfte erhalten. In den folgenden Jahren soll der Abt, solange er Landenhausen als Pfand besitzt, jährlich neun Viertel, die Riedesel die restlichen Viertel Hafer erhalten. Da Becker in vergangener Zeit die auf seinem Gut liegenden Zinse, Seelgerätzinsen an das Kloster Fulda und Erbzinse an das Kloster Frauenberg, nicht gezahlt hat, soll der Abt diese Schulden aus der Hinterlassenschaft (verlassenn Habe) Beckers, was in Dorf oder Feld vorhanden ist, begleichen. Ausgenommen ist die Fahrhabe Beckers (was haws furhanndenn ist), die den Riedeseln ohne Widerspruch des Abtes zufällt. Hinsichtlich der Wiese beim Kreuz (zum Krutz), die der Abt als Teil der Pfandschaft Landenhausen ansieht, entscheiden die Schiedsrichter, dass die Leute (menner) von Landenhausen diese besichtigen sollen. Wenn sich erweist, dass die Wiese innerhalb der Grenzen des Gerichts Landenhausen liegt, soll sie der Pfandschaft des Abtes zufallen; wenn sie außerhalb der Grenzen liegt, fällt sie den Riedeseln zu. Bezüglich der Schultheißwiese soll durch Besichtigung oder anderweitige Nachforschung ermittelt werden, ob sie von alters her zum Gut des verstorbenen Becker gehört hat. Wenn nicht, fällt sie der Pfandschaft des Abtes zu; ansonsten verbleibt sie weiterhin bei dem Gut. Beide Seiten bekunden, den Streit damit beigelegt zu haben. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Siegler
Siegler
Simon von Schlitz, Sebastian von Wildungen
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
Weitere Überlieferung
Weitere Überlieferung
StaM, Kopiare Fulda: K 438, S. 465-469
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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