Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 1811

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1625 Juni 5
Originaldatierung Originaldatierung
Gebenn uff St. Bonifacy tag den 5. Junii im jahr nach Christi unßers Cuniges, Erlosers undt Seligmachers gebuhrth dausent sechs hundert funf undt zwantzig

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Melchior Reinhard von Boyneburg (Beineburg) zu Burghaun und seine Ehefrau Eva von Boyneburg, geborene von Haun, bekunden für sich und alle ihre Nachkommen und Erben, dass sie Johann Geyder, der fuldischer Hofgerichtsadvokat, Prokurator, Oberschöffe und Ratsmitglied in Fulda ist, sowie dessen Ehefrau Anna und seinen Erben 28 Viertel reines und trockenes Getreide, bestehend halb aus Roggen und halb aus Hafer, als jährlichen Fruchtzins verschrieben haben. Dieser Fruchtzins stammt von den Zinspflichtigen und Lehnsleuten Melchior Reinhards von Boyneburg: so kommen sechs Viertel von Johann Dietz, fünf Viertel von Walter zur Lauffen, beide aus Nüst (Nuest) bei Hünfeld (Heunfeldt); von Johann Schwab und Johann Götz, beide aus Roßbach, stammen je zwei Viertel; von Adam zur Lauffen kommen sechs Viertel, von Johann Stenndorffer kommen zwölf Maß, von Andreas (Andres) Kayn kommen zwölf Maß, von Johann Mohr kommen zwei Viertel, von Kaspar Dorfer zehn Maß Roggen und sechs Maß Hafer; alle fünf stammen aus Marbach (Marpach) [bei Fulda]. Diese Erbzinsen werden jedes Jahr an Michaelis [September 29] fällig und sind nach Burghaun zu liefern. Nach dem Verkauf der Fruchtzinsen an Johann Geyder sind diese Gülten künftig an Michaelis nach Fulda zu liefern. Die Zinsen wurden Johann Geyder für 1200 Gulden, der Gulden gerechnet zu 15 Batzen oder 60 Kreuzern, verkauft; die Verkäufer haben die genannte Summe am Tag der Ausstellung dieser Urkunde empfangen. Der Käufer quittiert im Gegenzug den Empfang der Zinsen, bestätigt die Übergabe des genannten Betrags und versichert, dass keine Ansprüche mehr auf dieser Summe liegen (exception non numeratae pecuniae). Auf ihre adlige Ehre sowie auf Treu und Glauben versprechen die Verkäufer, dem Käufer nach Empfang dieser Summe die jährlich an Michaelis fällig werdenden Zinsen und Gülten mit Beginn des Jahres 1625 zuzuweisen. An der Einnahme der Zinsen sollen die Käufer in keiner Weise gehindert werden. Mit Ankündigung ein Vierteljahr vor dem Bonifatiustag [Juni 5] kann dieses Rechtsgeschäft von beiden Parteien wieder gelöst werden. Die Verkäufer zahlen in diesem Fall die genannten 1200 Gulden einschließlich aller entstandenen Kosten und Schäden über drei Jahre hinweg zurück; der Käufer verliert im Gegenzug seine Anrechte auf die Einnahme der Zinsen. Die Verkäufer setzen als Unterpfand (hypotheca) dieser Verschreibung ihr ganzes Hab und Gut ein, sobald es bei der Einnahme der Fruchtzinsen zu Säumigkeiten kommt. Davon soll allerdings der Besitz der genannten Kaufsumme ausgenommen sein; der Käufer soll sich vielmehr am Hab und Gut der von Boyneburg in rechtmäßiger Durchführung (via executiva) schadlos halten und es dann wie seinen eigenen Besitz behandeln können. Davor kann die Verkäufer und ihre Erben weder das kaiserliche Kammergericht noch ein sonstiges Gericht schützen. Dieses Unterpfand dient auch zur Begleichung aller entstandenen Kosten des Käufers. Mit dieser Regelung haben sich im Namen ihrer Angehörigen und Erben sowohl Melchior Reinhard von Boyneburg als auch Ernst Christoph von Boyneburg zu Kleinensee und Johann Ernst von Boyneburg zu Gerstungen einverstanden erklärt; alle drei bekennen sich als Bürgen und potentielle Schuldner in diesem Rechtsgeschäft. Sie werden darüber hinaus verpflichtet, als Bürgen füreinander einzustehen. Von dieser Verpflichtung wiederum kann sie kein Privileg, kein Beneficium, keine Ausnahme oder Konstitution befreien. Zur Bekräftigung werden die Titel verschiedener Rechtssprüche und eine Novelle des römischen Rechts (novellae 134 ut nulli judice lic. hab. C. 8 iudeque et sumptae authentici codici ad senatus constitutionis Velleianum) zitiert. Ernst Christoph von Boyneburg und Johann Ernst von Boyneburg verpflichten sich noch einmal unter Berufung auf einen entsprechenden Rechtssatz (beneficii epistolae P. Adriani item nova constitutionis de fideiussoribus) gegenüber Melchior Reinhard von Boyneburg und seiner Frau, für sie in vollem Umfang als Bürgen einzustehen und dass sie davor kein Gericht und keine sonstige Regelung schützen kann. Ankündigung der Unterfertigung und der Besiegelung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel 1, Papiersiegel 2, Papiersiegel 3)
Unterschriften Unterschriften
(Melchior Reinhartt von Boyneburgk propria
Ernst [Christoph von Boyneburg zu Kleinensee propria]
Hans Ernst von Boyneburgk propria)
Siegler Siegler
Melchior Reinhard von Boyneburg zu Burghaun, Ernst Christoph von Boyneburg zu Kleinensee, Johannes Ernst von Boyneburg zu Gerstungen
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, drei aufgedrückte Papiersiegel

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Der Text der Urkunde setzt sich auf der Rückseite fort, dort wurden auch die Unterfertigungen und die Siegel angebracht.
Am linken Rand der Urkunde finden sich zahlreiche Federstriche.
Rechts neben den Unterschriften findet sich folgender späterer Zusatz: (die zinsen gefallen zwar uf Michaelis [September 29] aber die gelder hernachen uf Bonifacii [Juni 5]).
Vgl. hierzu auch Nr. 1819.

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
Original Original Detailseite anzeigen
Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden Detailseite anzeigen