404
Complete identifier
HStAD, B 3, 404
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1437 März 24
Original dating
Original dating
Geg. 1437 uff den heyligen Palmen tag
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Diether v. Isenburg, Herr zu Büdingen, entscheidet folgende Streitpunkte zwischen Graf Johann v. Katzenelnbogen und Graf Dietrich zu Sayn: Für das Recht, das Graf Dietrich zu Arheilgen hat, soll ihm Graf Johann am kommenden 11. November 1.700 Gulden zahlen; ausgenommen bleibt das Hufenkorn, nämlich 74 1/2 (funfftehalbesundsibenczig) Achtel Korn Frabkfurter Maß - dabei jeder vierte Simmer gehäuft - ,welches die Hübner jährlich auf eigene Kosten und Schäden nach Dreieichenhain bringen müssen. Ferner soll Graf Johann dem Grafen Dietrich für den Zehnten jährlich 95 Achtel Korn Frankfurter Maß geben und auch nach Dreieichenhain in Dietrichs Haus führen lassen, und zwar zwischen dem 15. August und 8. September, jedoch unbeschadet des Lehnsrechtes Graf Dietrichs an der Gülte, welche die Einwohner (nygebure) zu Frankfurt aus dem gleichen Zehnten besitzen. Demgemäß soll Graf Dietrich dem Grafen Johann Verzichturkunden ausstellen und Graf Johann sich urkundlich verpflichten, dem Grafen Dietrich die Korngülte vom Zehnten wie oben bestimmt zu geben und die Hübner zu veranlassen, das Hufenkorn in der oben festgesetzten Weise zu liefern. Schließlich soll Graf Johann dem Grafen Dietrich über das obige Geld eine Verschreibung zur pünktlichen und sicheren Zahlung ausfertigen. Dieselbe Grenzbegehung (begang), welche die von Trebur im Verlaufe der Streitigkeiten unternommen haben, wobei ein Treburer Eigenmann erschlagen wurde, sollen die von Nauheim und Mörfelden (Merßfelt) auch tun, und wenn das geschehen ist, sind beide Parteien verpflichtet, bis zum kommenden 24. Juni zum Austrag des Streites vor ihn (den Aussteller) zu kommen. Er will versuchen, sie gütlich zu scheiden; gelingt ihm das nicht, sollen sie sich seiner rechtlichen Entscheidung fügen. Von der in Graf Johanns Landen fälligen Wildbann- und Forstamtsgülte soll dieser dem Grafen Dietrich etwa ebensoviel zahlen, wie er dem Aussteller zu seinem Teil gibt, ungeachtet dessen, was Graf Johann dem Grafen Dietrich in Arheilgen abgekauft hat; vielmehr soll das, was in Arheilgen an Wildbann- und Forstamtsgülte fällig ist, auch trotz des Verkaufs fernerhin fällig sein. Die Klage Graf Dietrichs, dass Graf Johann einen weiteren Bezirk des Wildbannes bejage, als ihm zustehe, entscheidet der Aussteller zunächst nicht, weil das auch ihn angeht. Mit diesem Vergleich sollen die Streitigkeiten zwischen beiden Parteien beigelegt sein
Sealer
Sealer
Siegel des Ausstellers
Formal description
Formal description
Ausfertigung Staatsarchiv Darmstadt, Arheilgen. Etwa glz. Rv.: von der Senschen sache wegen. Mit dem Siegel ; Zweite Ausfertigung Fürstl. Isenburgisches Archiv Bitstein Urkk. Nr. 260 mit dem Siegel ; Kopie (15. Jh.) Staatsarchiv Darmstadt, Falkensteiner Kopiar (Hs. 43) fol. 58.; Kasseler Rep. I S. 10
Printing specifications
Printing specifications
Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3800; Gudenus, Cod. Dipl. V S. 918
Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
|---|---|---|---|---|
| Original | Urkunde | Show details page |