2019

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 2019

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1692 Juli 27
Original dating Original dating
So geschehen Fuldt den 27. Julii anno 1692

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Der Oberstleutnant (obristlieutenant) Christoph Wilhelm Treusch von Buttlar verkauft mit Vollmacht seiner Vettern, Georg Friedrich Treusch von Buttlar zu Markershausen und Anton Wilhelm Treusch von Buttlar zu Willershausen, an Placidus [von Droste], Abt von Fulda, und dessen Nachfolger zwei Drittel der im Amt Rockenstuhl und im Gericht Tann gelegenen creuzburgischen Lehen und Einkünfte mit allen Rechten samt den an Michaelis [September 29] fälligen Getreide- und Geldzinsen. Die Zusammensetzung dieses Lehns geht aus dem kirchlichen Einkünfteverzeichnis (collecturrechnung) hervor. Das andere Drittel dieses Lehns gehört bereits dem Kloster. Die Verkaufssumme beträgt 3000 Gulden in fuldischer Währung, den Gulden zu 60 Kreuzern. Christoph Wilhelm quittiert den vollständigen Erhalt dieser Summe von der fuldischen Rentkammer (cum renunciatione exceptionis non numeratae vel solutae pecuniae). Christoph Wilhelm erklärt, dass das genannte Lehen von anderen Ansprüchen frei ist; bei Verstößen gegen diese Abmachung besitzt das Kloster das Recht, sich an anderen Gütern der Treusch von Buttlar schadlos zu halten. Dem Kloster wird der vollständige Besitzanspruch (possession) auf dieses Lehen und seine Einkünfte übertragen, auf den die Treusch von Buttlar damit in gerichtlich unanfechtbarer Weise verzichten. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Christoph Wilhelm unterschreibt und besiegelt diese Urkunde mit Vollmacht seiner Vettern. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, Rückseite; Siegel: Lacksiegel)
Signatures Signatures
(Christoph Wilhelm Treisch von Buttlar)
Sealer Sealer
Christoph Wilhelm Treusch von Buttlar
Formal description Formal description
Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Lacksiegel

Information / Notes


Additional information Additional information
Vgl. hierzu die Urkunde Nr. 2018.
Als Kollektur wird im kirchlichen Bereich die Befugnis des Pfarrers bezeichnet, von den Gemeindemitgliedern Beiträge für die Unterhaltung der Pfarrei zu erheben, vgl. DRW VII, Sp. 1179-1180.

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