Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 1739

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1607 Dezember 15
Originaldatierung Originaldatierung
So geschehen Fuldt Sambstags den funffzehenden Decembris im sechzehen hundert und siebenden iahre

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Johann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, und der Konvent von Fulda bekunden, dass ihnen die Ritterschaft des Klosters mitgeteilt hat, dass seit etlichen Jahren zwischen dem Abt und der Ritterschaft Vergleiche zur schnelleren Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihnen geschlossen worden sind. Einer dieser Vergleiche ist von dem verstorbenen Johann [II. von Henneberg], Abt von Fulda, 1525 Oktober 9 (under dato Montags nach Francisci anno ein taußent funffhundert funff und zwantzig) [vgl. Nr. 1470] erneuert und mit einigen Klauseln zum Ablauf der Streitbeilegung versehen worden. Die missverständlichen Klauseln haben im Lauf der Zeit Anlass zu weiteren Streitigkeiten gegeben. Da der damals festgelegte Ablauf der Streitbeilegung nicht mehr zeitgemäß ist und die Vorgehensweise in Teil zwei der Reichskammergerichtsordnung unter Artikel 4 § 8 (§ zum achten usque ad § Item es solle fundiret) beschrieben ist, hat der Abt auf Bitten der Ritterschaft zugesagt, eine neue Ordnung zur schnelleren Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu erlassen. 1. Wenn ein neuer Abt gewählt oder postuliert worden ist, hat der Abt sich, bevor ihm die Treue gelobt wird, zu verpflichten, den vorliegenden Vergleich einzuhalten. Die neu aufgenommenen Konventualen des Klosters müssen dies ebenfalls tun. 2. Wenn zwischen dem Abt und einem oder mehreren der Ritterschaft ein Streit über geistliche oder weltliche Angelegenheiten besteht, sollen innerhalb eines Monats vier Schiedsrichter benannt werden: zwei Konventualen des Klosters, die der Abt benennt, und zwei Adlige, die der oder die Angehörigen der Ritterschaft benennen. Die Schiedsrichter sollen zunächst versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Ist ein Rechtsstreit nicht zu vermeiden, ist dieser schriftlich unter Einhaltung bestimmter Fristen fortzusetzen. Jede Streitpartei hat innerhalb sechs Wochen ihre Klageschrift in zweifacher Ausführung zum ersten Termin einzureichen; kann eine Streitpartei begründen, dass die Frist zur Einreichung der Klageschrift nicht ausreicht, soll ihr die andere Partei eine Verlängerung um einen Monat gewähren. 3. Der Beklagte soll zum zweiten Termin auf die Klageschrift schriftlich mit einer Verteidigungsschrift antworten. Wird vom Beklagten eine Gegenklage erhoben, soll diese ebenfalls zum zweiten Termin eingereicht werden. Anklage, Verteidigungsschrift, Gegenklage und vorgebrachte Einreden (exceptiones ante litem contestatam competentes) werden zusammen am zweiten Termin verhandelt. Am dritten Termin antwortet der Anwalt des Klägers auf die Verteidigungsschrift oder die Gegenklage des Beklagten. Am folgenden Termin werden die Erwiderungen (replicas) ein zweites Mal verhandelt. Es werden nun keine weiteren Einreden mehr zugelassen; auf die Verteidigungsschrift zur Gegenklage darf jedoch geantwortet werden. 4. Auf Neuerungen soll im Interesse eines schnellen Rechtsverfahren nicht mehr eingegangen werden. Es ist nicht gestattet, Artikel der Klage, Gegenklage und Verteidigungsschrift einzeln zu verhandeln, wie es auch nach dem Recht und der Reichskammergerichtsordnung vorgeschrieben ist. Alle Artikel sollen bei Verhandlung der Hauptsache erörtert werden. Einreden und sonstige Bescheide sind, sofern beide Streitparteien diese eingebracht haben, im weiteren Gerichtsverfahren bis zum Urteilsspruch nicht mehr zulässig. 5. Nach Erstellung eines Bescheids in der Hauptsache, oder wenn ein solcher nicht nötig ist, beginnt die Beweisführung (beweiß). Hierzu ist von beiden Streitparteien ein Bevollmächtigter (commissarius) zu ernennen. Können sich die beiden Streitparteien nicht einigen, soll jede Partei einen qualifizierten Verhörer und einen Schreiber bestimmen. Nach Benennung der Zeugen werden diese aufgerufen und vereidigt und die Verhörprotokolle [?] (interrogatoriorum) übergeben, wie es nach dem Recht und der Reichskammergerichtsordnung üblich ist. Die Verhörer sind befugt, die Untertanen und Angehörigen der Streitparteien, wenn sie als Zeugen benannt worden sind, zu verhören. Wenn Urkunden erstellt werden müssen, soll dies zeitgleich mit der Präsentation (producirung) der Zeugen geschehen; die Siegel und Schreiberhände sind anzuerkennen oder abzulehnen (das sigilla et manus agnoscirt oder diffitirt werden). Die Beweisführung soll innerhalb von fünf Monaten abgeschlossen sein. Wenn eine Streitpartei begründen kann, dass die Zeit nicht ausreicht, kann die Beweisführung um zwei oder drei Monate verlängert werden. Nach Abschluss der Beweisführung übermittelt jede Streitpartei der anderen Abschriften ihrer Untersuchungsergebnisse. Jede Streitpartei soll genügend Zeit zur Antwort auf die Beweisführung der anderen Partei haben. In der Regel sind dies zwei oder drei Monate; die Frist kann aber noch um ein oder zwei Monate verlängert werden. Innerhalb zwei Monaten darf noch eine Gerichtssitzung (satz) einberufen werden; danach wird endgültig mit der Urteilsfindung begonnen. Die als Schiedsrichter abgeordneten Konventualen sollen bei ihren geistlichen Würden und Ehren, die abgeordneten Adeligen sollen bei ihrer adeligen Ehre, anstatt eines körperlichen geschworenen Eides geloben, dass sie in der Streitsache nach bestem Vermögen und ohne Hinterlist urteilen werden. 6. Die abgeordneten Schiedsrichter sind für die Zeit des Schiedsverfahrens von ihren Eiden und Gelübden gegenüber dem Kläger und dem Beklagten, sofern sie ihnen gegenüber solche abgelegt haben, entbunden. 7. Wenn sich die Streitparteien nicht auf einen Bevollmächtigten einigen konnten, haben die jeweiligen Verhörer und Schreiber den abgeordneten Schiedsrichtern folgenden Eid abzulegen: Sie werden die Verhöre bei beiden Streitparteien gleich durchführen, keine Streitpartei benachteiligen, die Verhöre genau aufschreiben, die Zeugen nicht an ihrer Aussage hindern, die Zeugenaussagen geheim halten und die Verhörprotokolle den Schiedsrichtern besiegelt und verschlossen übermitteln. 8. Wenn die Schiedsrichter einen einvernehmlichen Schiedsspruch fällen und sich nach dessen Verkündigung eine Streitpartei in einem oder mehreren Punkten benachteiligt fühlt, hat sie innerhalb von zehn Tagen schriftlich Einspruch einzulegen. Innerhalb eines Monats hat die benachteiligte Streitpartei ihre Einwendungen schriftlich einzureichen; die andere Streitpartei kann in derselben Zeit ihre Gegeneinwendungen formulieren. Danach soll ein abschließendes Urteil gefällt werden. Wenn die sich benachteiligt fühlende Streitpartei die Frist nicht einhält, ist der Einspruch verfallen und das Urteil ohne jedwede Einspruchsmöglichkeit rechtskräftig. Wenn die andere Streitpartei nicht innerhalb der Monatsfrist auf die Einwendungen der benachteiligten Partei reagiert, gilt das Urteil von Amts wegen als angenommen. 9. Wenn nach Beendung der Beweisaufnahme und Anhörungen die Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten kein einstimmiges oder zumindest mehrheitliches Urteil fällen können, sollen innerhalb von 14 Tagen in Anwesenheit der Streitparteien oder ihrer Bevollmächtigten alle Akten zusammengebunden (inrotulirt) werden. Die Schiedsrichter und die Streitparteien benennen jeweils eine unparteiliche juristische Fakultät. Wenn man sich auf keine Fakultät einigen kann, um Kosten zu sparen, werden die Akten an alle drei Fakultäten geschickt, die den Streitfall oder auch nur einzelne Streitpunkte des Falls endgültig entscheiden. Das Urteil ist endgültig und kann durch keinerlei rechtliche Mittel mehr angefochten werden. Die Schiedsrichter haben das Urteil gegenüber der unterlegenen Streitpartei zu vollstrecken. Wenn die unterlegene Streitpartei der Vollstreckung auch nach mehrmaligem Ermahnen nicht nachkommt, und die Schiedsrichter sie nicht zur Folgeleistung (parition) zwingen können, hat die siegreiche Streitpartei das Recht, die Befolgung des Urteils vor dem Kaiser oder dem Reichskammergericht einzuklagen. Die siegreiche Streitpartei kann weiterhin alle in diesem Vergleich genannten Mittel einsetzen, um eine Vollstreckung des Urteils zu erreichen. Die Vertragsparteien [Abt, Konvent und Ritterschaft] verzichten für sich und ihre Nachfolger und Erben darauf, päpstliche oder kaiserliche Privilegien gegen den vorliegenden Vergleich einzusetzen. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes Johann Friedrich und des ad causas-Siegels [des Konvents von Fulda]. Ankündigung der Unterfertigung des Abtes. Der Abt hat den Vergleich der Ritterschaft übergeben, damit sie den Regelungen des Vergleichs uneingeschränkt nachkommen, und hat von der Ritterschaft ein gleich lautendes Exemplar zurückbekommen. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. Seite, 3. und 4. Seite, 5. und 6. Seite, 7. und 8. Seite, 9. und 10. Seite, 11. und 12. Seite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4, Avers 5, Avers 6, Avers 7)
Unterschriften Unterschriften
(Ioannes Fridericus abbas Fuldense manu [propria]
Georgius ab Hatzfelt ecclesiae Fuldensis capitularis ac Novi Montis ad St. Andream prope Fuldam praepositus manu [propria]
Eberhardus Hermannus Schutzsper aliàs Milchling ecclesiae Fuldensis capitularis et monasterii Thulbensis praepositus manu [propria]
Ioannes Bernhardus Schenck à Schweinsbergk ecclesiae Fuldensis capitularis et praepositus in Blancknauw propria [manu]
Petrus Ernestus à Feltz capitularis Fuld[ens]is et aulae cammerarius
Cuntz von der Tann
Georg Christoff von Buchenaw manu [propria]
Georg Friederich von der Thann manu propria
Wilhelm Balthasar von Schlitz genant von Görtz
Melchior Neidhardtt von Lautter manu [propria])
Siegler Siegler
Abt Johann Friedrich, Konvent von Fulda, Georg Friedrich von der Tann, Wilhelm Balthasar von Schlitz genannt von Görtz, Melchior Neidhart von Lautter, Georg Christoph von Buchenau, Konrad von der Tann
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, sieben mit Seidenschnur bzw. Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 2 stark beschädigt)
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
Vgl. Nr. 1738; Abschriften: StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 3, Nr. 43; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 3, Nr. 45; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 6, Nr. 200

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Die Unterschriften der Adligen sind bei den Pergamentstreifen der Siegel.
Die inserierte Zählung der Artikel ist in der Urkunde nicht vorhanden.
Vgl. Nr. 1470, 1521, 1522, 1610, 1611, 1612.

Repräsentationen

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