Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 1604

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1563 November 12
Originaldatierung Originaldatierung
Actum Veneris post Martini anno et cetera 1563
Alte Archivsignatur Alte Archivsignatur
1486 April 10

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Friedrich Ginx, kraft römisch-kaiserlicher Autorität öffentlicher Notar und Stadtschreiber in Geisa, bekundet, dass er auf Bitten [wessen?] die im Folgenden inserierte Urkunde wortwörtlich aus dem Original abgeschrieben, mit seinem Namen unterschrieben und mit seinem Notarszeichen versehen hat. Inserierte Urkunde von 1486 April 10: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er die Männer, die begonnen haben, die ehemaligen Wüstungen im Amt und Gericht Bieberstein oberhalb Gotthards (ober dem Gottharts) erneut zu bebauen, von allen Abgaben (giefft) und Diensten für die kommenden sechs Jahre befreit hat. Nach Ablauf der sechs Jahre sollen sie dem Amt Bieberstein wie die anderen Hintersassen (arme Leute) jährlich sechs Frontage dienen: drei Tage mit dem Pflug und drei mit der Hand. Des Weiteren haben sie den im Gericht Bieberstein üblichen Zehnthafer abzuführen und das übliche Jagdablager (iagerlager) auszurichten. Darüber hinaus werden sie nicht mit Diensten und Abgaben, ausgenommen Folge und Landsteuer, belastet. Andere Rechte und Abgaben von Abt und Kloster, wie etwa Zinsen (abzinsz), bleiben von diesem Rechtsgeschäft unberührt. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes Johann. (Gebenn uff Mantag nach Misericordia Domini nach Cristi geburt im viertzen hundert und im sechs und achzigsten iare). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Rückvermerk Rückvermerk
(Der Kuchenmeister Eberhart Hirz hat disen brieff auff die Canzley gelibenn [?])
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, Notarszeichen

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Jagdablager: die Pflicht, dem Jagdherrn und dessen Jägern ein Nachtlager zu bereiten und Essen zu reichen sowie Pferde und Hunde mit Futter zu versorgen; vgl. DRW VI, Sp. 341.
Die inserierte Urkunde ist auch als Abschrift überliefert, vgl. StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 8, Nr. 45

Repräsentationen

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