Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 499

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1369 Januar 16
Originaldatierung Originaldatierung
Nach Cristis geburt in iare und an tage als vor stet geschrieben

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Dietrich (Dieter) Gans bekundet für sich, seine Ehefrau Katharina und ihre Erben, dass er mit Zustimmung Heinrichs [von Kranlucken], Abt von Fulda, das Dorf Nauses (Nuesesze) hinter Otzberg an Heinrich Ring (Ryng) von Arnsheim und dessen Ehefrau Guedel für 20 Malter Haferzins und zehn Gulden Rente, die er ihnen verkauft hat, verpfändet hat. Hierzu ist im Folgenden eine Urkunde inseriert. Dietrich versichert, die Rente und das Dorf innerhalb von sechs Jahren wiederkaufen zu wollen. Nach sechs Jahren haben Abt und Kloster ein Wiederkaufrecht oder die Möglichkeit, ohne Widerspruch Dietrichs das Gut an andere Leute des Abtes zu verpfänden oder zu verkaufen. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1369 Januar 16: Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, bekundet, dass Dietrich Gans mit seiner Zustimmung für 200 Gulden Frankfurter Währung aus gutem Gold und von schwerem Gewicht an Heinrich Ring (Ryng) von Arnsheim und dessen Ehefrau Guedel 20 Malter jährlichen Haferzins' Dieburger (dyppurger) Maßes, zahlbar an Michaelis [September 29], und eine jährliche Rente von zehn Gulden Frankfurter Währung, zahlbar am Bartholomäustag [August 24], verkauft hat. Diese Abgaben sind jährlich in Dieburg (Dyppurg) im Haus von Heinrich Ring auf Kosten Dietrichs abzuliefern. Weiterhin haben Dietrich und Katharina zur Zahlung der jährlichen Renten Heinrich Ring und Guedel das Dorf Nauses (Nuesesze) hinter Otzberg mit allen Rechten, Einkünften und allem Zubehör verpfändet. Es besteht ein jederzeitiges Rückkaufrecht der Renten für Dietrich und Katharina für 200 Gulden Frankfurter Währung ohne Widerspruchsmöglichkeit. Der Rückkauf muss innerhalb von 14 Tagen vor oder nach Kathedra Petri [Februar 22] stattfinden. Sollte das Dorf Nauses Teil eines Rechtsstreits werden, soll dies zu Lasten von Dietrich und Katharina gehen, ohne dass Heinrich Ring und Guedel davon betroffen werden oder daran Schaden nehmen. Da das Dorf mit Zubehör ein Lehen des Abtes und Klosters ist, verpfändet er es für die Renten an Heinrich Ring. Die Rechte und Gewohnheiten des Abtes und Klosters am Dorf bleiben vom Rechtsgeschäft unberührt. Siegelankündigung des Abtes Heinrich und des Dietrich Gans. (Nach Cristis geburt drytzenhundert iar in dem nuen und sechtzigisten iare an Dinstage nach dem achtzenden). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Siegler Siegler
Dietrich Gans
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (abgefallen, liegt bei)

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden Detailseite anzeigen