988
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 988
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1460 Februar 14
Originaldatierung
Originaldatierung
Datum ut supra
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Friedrich (Frictze) von der Tann bekundet, dass er eine im Folgenden inserierte Urkunde über die halbe Burg Fischberg [bei Diedorf in der Rhön] von Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, Dekan Johann und dem Konvent von Fulda erhalten hat. Friedrich verspricht, 50 Gulden für Baumaßnahmen an der Burg Fischberg aufzuwenden. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1460 Februar 14: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Johann und des Konvents von Fulda Friedrich (Fritz) von der Tann die Hälfte der Burg Fischberg [bei Diedorf in der Rhön] mit der dazu gehörenden Hälfte von Amt und Gericht Fischberg und mit allem Zubehör für 1100 Gulden Frankfurter Währung wiederkäuflich verkauft hat; ausgenommen sind die Patronatsrechte (unser pfaffheit kirchsetze), Lehen, Burglehen sowie die Viehbede und die Güter und Einkünfte des Klosters, der Pröpste und der Geistlichen in Burg, Amt und Gericht Fischberg, die nicht zur Burg oder zum Gericht gehören. Der Käufer ist zum Schutz von Burg, Amt und Gericht und der Bewohner verpflichtet; die Rechte und Gewohnheiten der Bewohner sind zu bewahren. Friedrich soll als Amtmann des Abtes mit Wilhelm und Georg (Jorg), Grafen von Henneberg, die die andere Hälfte von Burg und Amt vom Kloster innehaben, einen Burgfrieden eingehen, wie die Grafen gemäß der von ihnen ausgestellten Urkunde einen Burgfrieden geschworen haben. Der Wiederkauf ist nach Ablauf von sechs Jahren jederzeit zu Kathedra Petri [Februar 22] mit Ankündigung zu Michaelis [September 29] oder etwa 14 Tage davor möglich. Innerhalb von sechs Jahren ist der Wiederkauf nur mit eigenem Geld und zur Nutzung der Burg durch Abt und Konvent möglich. Der Käufer kann den Wiederkauf nach sechs Jahren jederzeit zu Kathedra Petri [Februar 22] mit Ankündigung zu Michaelis [Semptember 29] verlangen. Zahlungsort ist nach Willen der Käufer Geisa oder Tann. Im Fall einer Fehde sollen die Käufer dem Kloster freies Geleit garantieren. Können Abt und Konvent nicht zahlen, kann der Käufer die Hälfte von Burg, Amt und Gericht an andere zu den vorgenannten Bedingungen verkaufen; darüber soll eine Urkunde ausgestellt werden. Die Burg ist Offenhaus für den Abt; der Abt verspricht, die Käufer durch Inanspruchnahme nicht zu schädigen. Der Käufer darf die Burg frei nutzen, jedoch nicht gegen den Abt, den Konvent und die Grafen von Henneberg, solange diese die andere Hälfte innehaben. Der Abt verspricht dem Käufer für Burg, Amt und Gericht Schutz. Der Abt erhält die Ernte der derzeitigen Winterfrüchte; das Dreschen geschieht in Fischberg; das Stroh erhält der Käufer; gleiches gilt für den Fall des Wiederkaufs. Siegelankündigung des Abtes Reinhard und des Konvents. (Datum anno Domini millesimo quadringentesimo sexagesimo Valentini martiris). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Siegler
Siegler
Friedrich von der Tann
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (mit Papierdeckel)
Weitere Überlieferung
Weitere Überlieferung
StaM, Kopiare Fulda: K 435, f. 337v
Repräsentationen
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