1874

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 1874

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1655 August 30
Original dating Original dating
So geben undt geschehen Fulda den 30ten August im jahr Christi eintausent sechshundert undt funff undt fünffzigsten jahr

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Es wird bekundet, dass sich Joachim [von Gravenegg], Abt von Fulda, nach mehrfachen Anfragen (intercessionen) durch Schriften und Gesandte verpflichtet hat, Johann Friedrich von Boyneburg, Kammerjunker der Herrschaft Hessen-Kassel, und dessen Herrn, Wilhelm [VI.], Landgraf von Hessen, 1000 Taler bzw. 1500 Gulden, die er bereits durch Urban von Boyneburg erhalten hatte, zur Einlösung der Pfandschaft Michelsrombach und zugehöriger Orte zu bezahlen. Die Zahlung wurde bisher mit Rücksicht auf die Umstände des Westfälischen Friedens von 1648 zurückgestellt. Man hat sich nun mit Rücksicht auf Johann Friedrich von Boyneburg und mit Unterstützung des Landgrafen geeinigt, die Zahlungsforderung möglichst rasch (uff erträgliche termin) zu begleichen. Weiter wird in diesem Vergleich bestimmt, dass Johann Friedrich von Boyneburg seinen Anspruch auf die genannte Pfandschaft durch die Originalverschreibung beweisen muss. Sollte er diese nicht vorweisen können, soll er einen anderweitigen Forderungsschein (mortificationsschein) vorlegen - jedoch zuletzt einen solchen von der Herrschaft Görtz - oder was er sonst in Register-, Urbar oder Aktenform in Händen hält und vorweisen kann. Da er diesen Nachweis führen konnte, hat ihm der Abt von Fulda mit Datum der Ausstellung dieser Urkunde bereits 300 Gulden fuldischer Währung gegeben. Diese Auszahlung wird ohne Möglichkeit des Widerspruchs (exception non numeratae pecuniae) quittiert. Darüber hinaus verspricht das Kloster Johann Friedrich von Boyneburg weitere 200 Gulden an Lichtmeß [Februar 2] des Jahres 1656 gegen Quittung zu geben. Auf den selben Termin sollen in den folgenden Jahren ebenfalls je 200 Gulden gegeben werden, solange, bis die Forderung von 1500 Gulden erfüllt ist. Das Kloster darf niemanden anderen in seinem Namen diese Geldsummen bezahlen lassen, sondern muss dies mit Zustimmung von Dekan und Konvent stets selbst tun. Vergleich und Quittung wurden in zweifacher Form ausgefertigt. Ankündigung des Kanzleisiegels und der Unterschrift Abt Joachims, des großen Siegels ad causas des Konvents Fulda und des Siegels und der Unterschrift Johann Friedrichs von Boyneburg. Ausstellungs- und Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Lacksiegel)
Signatures Signatures
(Joachimus abbas manu propria, Johan Friederich von Bömeburgk zu Lange manu propria)
Sealer Sealer
Abt Joachim, Konvent des Klosters Fulda, Johann Friedrich von Boyneburg
Formal description Formal description
Ausfertigung, Papier, zwei aufgedrückte Papiersiegel, ein Lacksiegel

Representations

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