HStAM Bestand Urk. 27 Nr. 428

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1433 September 07

Originaldatierung 

Acta sub a. a nativ. dom. 1433 indict. undecima pontificatus Eugenii pape quarti anno tercio die vero lune septima mensis Septembris in monasterio Hasungen in domo capitulari.

Alte Archivsignatur 

A II, Kloster Hasungen

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Vor Notar und Zeugen verpflichten sich der Prior Heinr. Smed und der Konvent des Kl. Hasungen eidlich zu nachfolgender Ordnung: Dem Abt sollen sie 80 Malter liefern, nämlich 33 Malter Roggen und 1 Viertel, 40 Malter Hafer, 2 Malter Weizen und 8 Malter Gerste. Er soll das Allod innerhalb des Berges heben, ebenso das Allod in Bodenhausen, wovon aber 6 Malter den Fritzlarer Stiftsherren abzugeben seien. Alle Güter aus der Hinterlassenschaft von Klosterpersonen fallen an die Baukasse ohne Einspruch des Abts. Der Abt soll keine Personen des Konvents wegen Vergehen beschweren, ohne dass vorher Prior und Konvent darüber beraten und Strafe und Schuld festgestellt hätten, wobei je nach der Schuld eine Person gleich der andern zu bestrafen sei. Der Abt darf auch nicht in seinem Abtshof andere Gefängnisse für die Personen des Konvents einrichten ausser dem im Kapitelshause und niemand bestrafen ohne Zustimmung von Prior und Konvent. Die Mühle in Hauenstein mit Wiesen und Zubehöre sei frei des Konvents. Der Abt darf ohne Zustimmung von Prior und Konvent keine Güter der Abtei oder des Konvents verpfänden, verkaufen oder veräussern, ebenso auch niemand ohne ihre Zustimmung zu einer Pfründe kommen lassen oder eine der einverleibten Kirchen einem Weltgeistlichen übertragen. Er darf niemand bei Eingang oder Ausgang, im Essen und Trinken Schwierigkeit machen, sondern es soll bei dem Herkommen bleiben. Der Abt habe alle Privilegien seiner Vorgänger für den Konvent in Kraft zu behalten, seine Schulden selbst zu bezahlen, auch die Hälfte der Kosten für das Brauhaus und Zubehör zu tragen. Er darf keine der Klosterpersonen gegen ihren Willen zur Abbüssung einer Strafe nach auswärts verschicken oder Gewalt gegen sie brauchen. Er darf auch keine Hure öffentlich in seinem Dienst auf dem Berg oder im Allodium halten. Vermindern sich die Einkünfte aus den der Abtei oder dem Konvent besonders zugewiesenen Huben, Höfen und Gärten, so sollen beide den Schaden gleichmässig tragen. Die Kirchengüter in Wolfhagen soll der dortige Vikar ohne Einspruch des Abts innehaben. Sollte der Abt in ein anderes Kloster versetzt oder zur Würde einer anderen Kirche befördert werden, wie das wiederholt früher geschehen sei, dann darf der Abt von beweglichen oder unbeweglichem Gut nichts entfernen ausser seinen reisigen Pferden. Der Abt darf keine Pfründe innehaben und sich weder vom Papst noch einem Legaten oder Bischof von dem Eid lösen lassen, den er zur Befolgung dieser Statuten geleistet hat.

Zeugen 

Bertold Sassenhusen und Tilechin Henriez, Laien.

Formalbeschreibung 

Ausf., Perg., Notariatsinstrument des Klerikers Joh. Stemner.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
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