Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 1718

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1605 Mai 10
Originaldatierung Originaldatierung
Geben in unser stadt Fulda Sonnabends den zehenden Maii anno ein thausent sechshundert fünff

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Balthasar [von Dernbach], Abt von Fulda, bekundet, dass er Johann (Hanß) Steinbacher, Untertan und Getreuer des Klosters in Hofbieber (Hoffbibra), dessen Ehefrau Anna und allen ihren Erben auf dessen Bitten hin nach fuldischem Lehnsrecht einen Hof oder ein Gut in Hofbieber mit allem Zubehör und allen Rechten zum freien Gebrauch in Form eines Erblehns verleiht. Zu diesem Gut gehören Haus, Scheune, Garten, Stallung und Hofreite. Es folgt eine Auflistung zahlreicher zu diesem Gut gehörender Äcker, Grundstücke und Wiesen sowie eines Krautgartens und einer baumbestandenen Wiese. Johann Steinbacher wird dazu angehalten, das Lehen nicht aufzuteilen oder zu veräußern. Er ist ferner verpflichtet, dem Kloster jährlich an Michaelis [September 29] einen Erbzins zu geben, der sich aus fünf Vierteln Korn, fünf Vierteln Hafer, zwei Maß Weizen (wiszen kornn), einem Viertel Holzhafer, zehn Böhmischen [Groschen] für ein Festbrot (schon brodt), zwei Hähnen, einem Fastnachtshuhn und einem Frühjahrshuhn (reyhun) zusammensetzt. Außerdem ist er wie alle anderen Hintersassen dazu verpflichtet, Fuhrdienste (fahrenden dienst) zu verrichten, sobald das von ihm verlangt wird und wie es nach Lehnrecht und Handlohn Brauch ist. Er wird nochmals darauf verpflichtet, diesen Zins dem Kloster und dessen Nachfolgern zu geben. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Siegler Siegler
[Abt Balthasar]
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, angehängtes Siegel fehlt

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Zahlreiche andersfarbige An- und Unterstreichungen am linken Rand der Urkunde und im Text, vermutlich von späterer Hand.
1605 Mai 10 war kein Samstag, sondern ein Dienstag.
Holzhafer bzw. Forsthafer: Abgabe an den Forstherrn für die Waldnutzung oder für einen zu Bauland gemachten Forst; vgl. DRW III, Sp. 641f. und V, Sp. 1480.
Böhmische Groschen werden auch als Prager Groschen bezeichnet.
Bei einem Reihun handelt es sich wahrscheinlich um ein im Frühjahr (zur Zeit des Reigens = rei) abzulieferndes Huhn.
Datumszeile unter der Plica.

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
Original Original Detailseite anzeigen
Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden Detailseite anzeigen