1995
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1995
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1686 Juni 10
Originaldatierung
Originaldatierung
So geschehen Fuldt den 10ten Iunii 1686
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Es wird bekundet, dass Placidus [von Droste], Abt von Fulda, vor kurzem für das Kloster von den Erben des von Thüngen das Lehngut in Uerzell mit allem Zubehör gekauft hat [vgl. Nr. 1981]. Dabei ist bekannt geworden, dass der verstorbene Wilhelm Balthasar von Schlitz genannt von Görtz, dem verstorbenen Daniel von Thüngen Summen von 1500 spanischen Talern bzw. 1450 Reichstalern geliehen hatte; dazu kommen die Zinsen seit dem Jahr 1626. Philipp Friedrich von Schlitz genannt von Görtz hat im Namen seines Bruders, Georg Ludwig Sittich von Schlitz und als Vormund seines Neffen (vetter), Friedrich (Friederich) August von Görtz, sowie im Namen der verstorbenen Anna Agathe (Agatha) von Thüngen, geborene von Mörle genannt Beheim (von Merlaw genant Böhm), als Erbin des Philipp von Mörle genannt Beheim, gegen die Erben des Johann Samuel von Thüngen wegen der Pfandsummen und der Zinsen vor dem kaiserlichen Kammergericht in Speyer geklagt und eine gerichtliche Besitzeinsetzung (immission) des Lehnguts Uerzell erwirkt. Mit der Vollstreckung sind die Fürsten des Fränkischen Reichskreises beauftragt worden. Diese haben als Termin der Inbesitznahme 1686 Juni 17 (den 17ten huius [!]) angesetzt. Die Erben des von Thüngen haben dem Abt auf dessen schriftliche Anfragen mitgeteilt, dass sie weder die Rücknahme (cassation) des Urteils vor dem Kammergericht in Speyer erwirkt, noch die Forderungen der von Görtz beglichen haben. Um die Besitzeinsetzung des Lehnguts Uerzell zu vermeiden und um zu verhindern, dass durch die nicht geleistete Währschaft eines Dritten das Kloster Schaden nimmt, hat der Abt mit Philipp Friedrich von Schlitz den folgenden Vergleich geschlossen. 1. Der Abt verspricht, die Ansprüche der von Görtz auf das Lehngut Uerzell mit 6000 Gulden Fuldaer Währung, jeder Gulden im Wert von drei Kopfstücken, abzufinden. Die Zahlung soll unmittelbar nach dem angesetzten Termin der Besitzeinsetzung 1686 Juni 7/17 (den 17/7ten Iunii) an 1686 Juni 8/18 (auff den negstfolgenden 18/8ten tag Iunii) erfolgen, es sei denn, dass von den Erben des von Thüngen vor dem kaiserlichen Kammergericht eine Aufhebung des Urteils erwirkt wird. 2. Philipp Friedrich von Schlitz verzichtet dafür im Namen seines Bruders und als Vormund seines unmündigen Neffen auf alle Forderungen bezüglich der geliehenen Summen und der angefallenen Zinsen; von der Pfandsumme werden zudem zwei Drittel durch die Zahlung des Abtes beglichen. Weiterhin verzichtet Philipp Friedrich auf die Besitzeinsetzung des Lehnguts Uerzell. 3. Sollten die Erben des von Thüngen wider Erwarten die Aufhebung des Urteils beim kaiserlichen Kammergericht erwirken oder sonstige Urteile erlangen, die zum Nachteil von Abt und Kloster sind, haben die von Görtz dem Abt und dem Kloster gegen alle Handlungen der Erben des von Thüngen beizustehen und den Abt und das Kloster bei Verpfändung ihrer Fuldaer sowie eigener Lehen schadlos zu halten; rechtliche Schritte der von Görtz werden ausgeschlossen. 4. Die von Görtz versprechen, den Erhalt der Zahlung zu quittieren und die originale Verpfändungsurkunde sowie andere die Angelegenheit betreffende Urkunden auszuhändigen. 5. Es wird beschlossen, zur Vermeidung der Durchführung der gerichtlichen Besitzeinsetzung des Lehnguts Uerzell diesen Vergleich umgehend den Fürsten des Fränkischen Reichskreises und dem kaiserlichen Kammergericht in Speyer zu schicken, um weiteren Streitigkeiten vorzubeugen. Die Vertragspartner schließen die Einlegung jedweder Rechtsmittel gegen diesen Vergleich aus. Ankündigung von Unterfertigung und Besiegelung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6, Rückseite; Siegel: Papiersiegel, Lacksiegel)
Unterschriften
Unterschriften
(Placidus manu propris
Philipp Friedrich Schlitz genannt Gortz vor mich und / in volmacht meines lieben bruders / sodan hinterbliebenen [?] verwanthschaften [?] manu propria)
Siegler
Siegler
Abt Placidus
Philipp Friedrich von Schlitz genannt von Görtz
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Papiersiegel, aufgedrücktes Lacksiegel
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Die der Urkunde genannten Datierungen folgen sowohl dem gregorianischen wie dem julianischen Kalender.
Vgl. Nr. 1981, Nr. 1996, Nr. 1998 und Nr. 2036.
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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| Nutzungsdigitalisat | JPG |
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