HStAM Bestand Urk. 75 in Nr. 1171

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1434 Mai 4

Originaldatierung 

... als man tzalte nach godes geburte thusent vier hundert und vier und drissig iare in der tzwelfften indiction an den vierden tage des mandes des Meyen in dem iare der cronung des allerheiligisten unsers vatters des babstes Eugenii des vierden tzu none tziit oder nahe dobie

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

In Nr. 1171 [1481 März 13] inserierte Urkunde: Es wird bekundet, dass Johann [von Merlau], Abt von Fulda, in das Dorf Freiensteinau unter die Linde kam und dort die Männer Josef (Beppel) Gute, Schöffe, Blume von Flieden aus Freiensteinau, Konrad (Contze) und Johann (Henne) Herchenrod, Brüder und Schöffen in Reichenbach (Riechenbach), Johann (Henne) Glisse aus Radmühl (Rademoln) und Konrad (Contze) Kirsman aus Radmühl (Rademolln) als die Ältesten von Freiensteinau einbestellt hat. Abt Johann bat sie, unvoreingenommen zu weisen, was das Kloster Fulda in Freiensteinau an Freiheiten und Rechten besitzt. Sie legten die Hände auf die Heiligen [?] und schworen, dies zu tun. Danach kam man in den Pfarrhof und saß zwischen dem Haus und der Scheune zu Gericht. Der Schultheiß des Abtes wies die anderen Schöffen und die Hufner auf ihre Eide hin, die sie Gott schuldig waren und die sie ihrem Herrn und den Schöffen abgelegt hatten. Er wies sie auch auf ihre Treue, die sie Weib und Kindern schuldig waren, hin und wies sie an, zu sagen welche Rechte zu gebieten und zu verbieten der Abt und das Kloster von Fulda und welche Rechte die Vögte (vogthern) haben. Danach [gingen sie aus der Versammlung,] besprachen sich und baten die oben genannten sechs, dass sie die Sache für sie weisen und erzählen sollten, da sie die Ältesten waren. Also wies zuerst Konrad Herchenrod der Dorfschaft und den Männern in Bezug auf Gewässer, Weiden und Wälder. Er sagte, dass sie dies von der Freiheit des Klosters Fulda hätten. Ferner erklärte er, wenn die Gerichtsherren die Männer auffordern, diese ihnen folgen sollen, als wäre es ein Gerichtsgang. Ist aber ein fuldischer Amtmann anwesend und gebietet ihnen im Namen des Abts von Fulda, dass sie umkehren sollten, sollen sie dies tun, es sei denn, dass sie ihre eigene Habe verfolgen (das si ir eigene habe fur ine sehenn, der mochten sie volgen). Ein freier fuldischer Mann aber soll dem Abt von Fulda folgen. Wer ein Gut der von Eisenbach innehat, es sei sein Eigen oder nicht, soll seinem Herrn dienen, wie es sich gebührt. Die fuldischen Hufner und Eigenleute sollen den Gerichtsherrn keinen Dienst tun und ihnen nicht pflichtig sein, es sei denn, sie tun das auf eine Bitte und ihren [eigenen] Willen hin. Sollten ein Fuldaer Abt oder seine Mannen ein Lager aufschlagen, sollen die Hufner alles bezahlen, was dort verzehrt wird; die fuldischen Mannen sollen ihnen dabei helfen, wenn sie Gut von den Gerichtsherrn haben. Ferner wurde dem Fuldaer Abt ein Gericht über Hals und Hand gewiesen. Sollte einem Fuldaer Abt einer seiner Eigenleute sterben, soll er einen anderen aus demselben Geschlecht auswählen dürfen. Darüber hinaus wurde gewiesen, dass ein jedermann, der da kommt und vier Wochen da gewohnt hat und ein Linmetz Hafer und einen Pfennig schenkt, zu einem Freiensteinauer wird. Die Gerichtsherren haben den fuldischen Männern außerdem nichts zu gebieten, lediglich, dass sie zu Gericht gehen sollen. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)

Zeugen 

Heinrich von Merlau, Junker

Manegold von Eberstein, Erkenbrecht (Erke) von Schenkwald, Berthold (Berlt) von Mansbach, Simon von Spahl, Hermann von Altenburg, Heinrich von Geisa

Konrad Luff, Pfarrer in Freiensteinau

Johann (Henn) Kemerer, Schultheiß in Fulda

Nikolaus (Claus) Steube, Amtmann in Neuhof (Nuenhoffe)

Heinrich (Heintz) Bere [?], Zentgraf in Flieden

Nikolaus (Claus) Jungher, Amtmann des Hermann Riedesel in Freiensteinau

Druckangaben 

Grimm, Weisthümer, S. 884-886

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Linmetz: hessisches Hohlmaß; ein Linmetz = 0,5 Scheffel = 4 Metzen, vgl. Verdenhalven, Maße, S. 33.

Repräsentationen

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