282
Vollständige Signatur
HStAD, B 13, 282
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1464 September 11
Originaldatierung
Originaldatierung
am dinstage nach unser libin Frawen tag Nativitatis
Alte Archivsignatur
Alte Archivsignatur
Abt. 119, Nr. 3,9
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Heinrich Wynands, gewürdigter Freigraf und geordneter Richter der freien Stühle zu Medebach und zum Hallenberg (Hallenberge), des heiligen Römischem (Romischen) Reichs, des Erzbischofs zu Köln (Colne), Herrn zu Westfalen (Westhvalen), Herzogs zu Engern, Erzkanzlers des heiligen Römischen Reichs zu Italien (Ytalien), und der Stuhlherren Junker Johann Schenk zu Schweinsberg (Schencken, Sweinsberg), Philipp von Biedenfeld (Bidenfelt) und Cort von Viermünden (Firmen) bekundet vor allen gewürdigten Freigrafen und geordneten Richtern des heiligen Römischen Reichs, der königlichen Dinstätten und Freienstühle in Westfalen und allen echten, rechten, freien Schöffen, wissenden der heiligen, heimlichen Acht, das am 22. September 1463 (donrstag nehst nach Sant Mattheus tag) Junker Dietherich von Dersch (Derse), ein gewürdigter Freischöffe, vor ihn an die genannte königliche Dingstätte und den Freienstuhl hinter der Burg zum Hallenberg gekommen sei, als er in gehegtem Gericht in "geclegter und gespanner" Bank über Leib, Ehre und höchste Ehre zu richten saß, zu rechter "None", Gerichtszeit nach Gesetz und Recht der heiligen geschlossenen Acht in Beiwesen und mit Bewilligung seiner Stuhlherren. Er habe durch seinen Fürsprech vorbringen lasen, da Siffert vom Stein (Steyne) wegen schwerer Klage der Brüder Herman (III.) und Jurgen Ritesel, Stuhlherren, zweimal vor das heilge, heimliche Gericht geladen worden sei, dass er aber nicht gekommen sei. Er wolle die dritte letzte Ladung (?furbogunge?) gegen ihn erlangen. Dies sei zwei Freischöffen, Dingpflichtigen und Standgenossen des Gerichts, übergeben worden, die mit einträchtiger Zustimmung der Dingpflichtigen und Standgenossen des Gerichts und Königsbanns geweist hätten: Da Junker Dietherich dargetan habe, dass Siffrit in zwei ?furbodungen? sitze, solle man ihm die dritte "furbodunge" geben, wenn sich seine Klage "femruge" erfinde. Dieses Urteil habe der Freigraf empfangen und verschlossen. Darauf habe der Freigraf Junker Diederich seine Klage vorbringen lassen: Siffert habe in einem Brief an Landgraf Ludwig geschrieben, Herr Herman (III.) Ritesel, Diederichs Ohm selbst, habe seine Siegel, Briefe und Eide nicht erfüllt. Dazu habe er erklärt, Herman habe betrogen und betrüglich gewonnen. Da diese Klage mit gefragtem,geweistem Urteil und Recht unter Königsbann nach freiem Stuhls Recht für ?bruchig? erkannt und geweist worden sei, habe der Freigraf Dietrich über Siffert die dritte, letzte ?furbodunge? gegeben und ihm den Gerichtstag auf den 24. November 1463 (uf donrstag fur sant Katherinen tag; vgl. Nr. 934) gelegt und ihm den Selbsieben mit sechs Freischöffen bestimmt. Auch dies Gericht habe Siffert verschmäht und sei den Geboten ungehorsam gewesen; weder er noch jemand von seinetwegen sei erschienen. Diederich habe darauf durch seinen Fürsprech begehren lassen, ein Vollgericht über Siffert, seinen Leib und seine Ehre zu tun. Hierauf sei unter Königsbann nach freien Stuhls Recht unter Zustimmung der Dingpflichtigen und Standgenossen das Urteil geweist worden, das der Freigraf das Vollgericht tun solle, wenn Dietrich die Klage bezeuge. Dies habe er mit Zustimmung der Dingpflichtigen und Standgenossen nach freien Stuhls Recht ohne Einsage Siffrids oder eines Bevollmächtigten von ihm getan. Als hierauf Dietrich das Gericht nach freien Stuhls Recht begehrte, habe Junker Johann Schenck um Gottes und des Königs Willen unter Beifall der Dingpflichtigen und Standgenossen, Freischöffen des Gerichts, das Gericht noch um zwei Zeiten nach freien Stuhls Recht aufgeschoben. Er habe dies an Siffrid geschrieben und ihn aufgefordert, Diederich und seinen bezeugten Klagen, Kosten und Schaden genug zu tun, zum Gericht zu kommen und sich des Rechts gegen Diederich zu behelfen, wenn er könne und soviel er könne. "Also ist der vorgenente Siffert in gericht, dem also zu tun, nie komen". Der Freigraf habe ihm darauf den heutigen Gerichtstag angesetzt. Da nun Siffert wieder nicht erschien, läßt Dietherich durch seinen Fürsprech bitten, über Siffert, seinen Leib und seine Ehre ein Vollgericht zu tun. "Darumb so habe ich, so mir danne mit gefragten gewiseten orteln und rechten under konigsbann nach frienstuls recht zu tun gewißt ist, ober den genante Siffriten vorrclagten, sinen lib und ere umb die egenanten des vorgenenten Diederichs erzugete swerliche clage eyn volgericht nach frienstuls recht, als recht ist, getan, ene zu vorrichten, und vorfemet und sinen lip firrichtet und ene gewißt, mit ortrl und mit recht zugeteilet ist, zu hangen ane eynen ast eins baümes, den kraen und den fogeln das fleisch zu verzeren und zu verheren, sin sele dem allmechtigen gode und unser libin frawen sin lehin und lehinguter, ab er das was hette, den hern verlediget, dazu alle siner lehin werschafft nicht zu verlehin, nach zu gebin, wanne er des mit recht alles entsatzt und verwist ist, und sin ander guter sinen erben". Das Urteil wird mit Zustimmung der Dingpflichtigen und Standgenossen, Freischöffen verschlossen. Der Freigraf verpflichtet alle gewürdigten Freigrafen und geordneten Richter des heilgen Römischen Reichs,, der königlichen Dingstätten und Freienstühle in Westf, wenn sie von Dietherich oder dem Vorzeiger dieses Urteils gemahnt würden, bei den Eiden, die sie dem heiligen Heimlichen Gericht getan haben, ihm dazu zu helfen, den Siffert für einen ?vorachten? Mann zu halten und ihm sein Recht, wie vorgeschrieben zu tun, ihm auch keine christkiche Gemeinschaf zu tun, ihn nicht zu halten, nicht zu beherbergen an seinem Ende, ihn auch nicht Freiheit, Frieden und Geleit gebrauchen, noch beschirmen zu lassen. Wer Siffert wissentlich Vorschub leistet, verfällt in eine Pön von 50 Pfund feinen Goldes für das Gericht, die Kläger und den Zeiger dieses Urteils.
Rückvermerk
Rückvermerk
"Das Frey Gericht zu Medbach"
" (...) Sigfriet von Stein in die Acht 1464"
" (...) Sigfriet von Stein in die Acht 1464"
Zeugen
Zeugen
Philips von Biedenfeld (Bidenfelt), Stuhlherr, Eberhard von Dermbach (Dernbach), Henne Rorleder, Ditherich Anten, Heintze Schnurbusch (Snorbusch), Johans Bangen, Ludewig Rumpf, Henne Boinecker mit seinem Gerichts- und Amtssiegel
Siegler
Siegler
Heinrich Wynands
Siegelankündigung: "han ich Wynands myn Gerichts vnd ampts Ingesigil nach frienstuls recht vestiglicht an diesen briff"
Siegelankündigung: "han ich Wynands myn Gerichts vnd ampts Ingesigil nach frienstuls recht vestiglicht an diesen briff"
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament (stellenweise verblasst, 42,5 x 50,5 cm) mit ursprünglich anhängendem Siegel (fehlt)
Druckangaben
Druckangaben
Regest: Becker, Urkundenbuch, Nr. 954
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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