107/24
Vollständige Signatur
HStAD, A 2, 107/24
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1577 April 15
Originaldatierung
Originaldatierung
Geben d. 15. April 1577
Alte Archivsignatur
Alte Archivsignatur
A 2 Kriegsheim, 1577-04-15
Provenienz
(Vor-) Provenienzen
(Vor-) Provenienzen
Kurpfalz
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Kriegsheim: Tausch, Anna v. Rodenstein geb. v. Oberstein, Engelharden v. Rodenstein Witwe vor sich selbsten als usufructuaria und dann Andrees v. Oberstein Domdechant in Speier, Hans v. Rodenstein der Alte und Philipp Ulner v. Dieburg als Vormünder Obber. Engelhards v. Rodenstein Kinder als sie bisher dieses halbe Dorf Kriegsheim mit aller seiner Gerechtigkeit, Herrlichkeit, Herrschaft, Obrigkeit, Gebot, Verbot hoch und nieder, auch an Freveln, Bruchen und anderen Zu- und Eingehörungen immer gehabt, genutzt und genossen, derentgegen aber obberührter Engelhard v. Rodenstein ihr Hauswirt Bruder und Schwager kurz vor seinem tödlichen Abgang im kurpfälzischen Flecken Dalsheim und dessen Gemarkung ein bedbare dienstbare Behausung aus beschwerter Hand von Wolfen Webern Einwohner derenden noch zwanzig ein Morgen drei Viertel Weingarten samt vierzig acht Morgen anderthalb viertel Äcker und einen Wiesenflecken erkauft und an sich bracht, welche erkaufte Behausung und Güter jährlich Wachtgeld, Beed, Schatzung, Frohn und dergleichen Servitäten wie andern gemeine unfreie Güter underwürfig gewesen, dass demnach sie mit Kurfürst Ludwig von der Pfalz eines Auswechsls und Tausches halber verglichen, nämlich haben sie die Vormünder dem Kurfürsten ihr halb Dorf Kriegsheim mit allen seiner Oberherrlich- und Gerechtigkeit, Herrschaft, Geboten, Verboten, Gerichten, Zwingen, Bannen, Atzungen, Diensten, Steuern, Beden, Zinsen, Gefällen, Freveln, Bußen, Bruchen, auch allen andern Zugehörungen - eigentümlichen und erblichen übergeben. Dagegen der Kurfürst ihnen und ihren Pflegekindern obbeschriebene zu Dalßseim und dessen Gemarken gelegen beedbarer Behausung und Gütern, aller vorberührter auch anderer gemeiner Beschwerden gänzlich erlediget und gleich andern ihrer und ihrer Pflegekinder der eints habenden adeligen Gütern befreiet und dabeneben noch weiter verstattet, da inskünftig dieselbe ihrer Gelegenheit nach noch vor dreihundert Gulden und nicht darüber beedbare oder dienstbare Güter aus beschwerter Hand verkaufen würden, dass solche wovon sie unter deren v. Rodenstein Stamm verbleiben oder durch Erbschaft an andere adelige Geschlecht erwachsen würden, und nicht andern wiederum verkauft werden vorberührter gemeiner Beschwerden auch erledigt und unter obgemelter Befreihung als ob dieselbe in Specie darinnen begriffen wären auch gemeint sein sollen
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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