1756
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1756
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1611 November 6
Originaldatierung
Originaldatierung
So geschehen zu Fulda den sechsten Novembris im iahr nach unsers Erlößers Christi Iesu geburtt einntaußent sechshundert und im ailfftenn
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Es wird bekundet, dass Johann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, und der Konvent von Fulda sich 1611 Januar 10 (unter dato den 10ten Ianuarii noch wehrenden eintaußent sechshundert und ailfften iahrs) mit Otto Wilhelm von Berlepsch und Erich Volkmar von Berlepsch und ihren Brüdern Sittich von Berlepsch und Konrad (Curtt) Ernst von Berlepsch dahingehend geeinigt haben, dass der Streit über die ebersbergischen Rechte, der auf Forderung von Abt und Konvent vor dem Reichskammergericht in Speyer anhängig ist, nach Untersuchung durch dazu abgeordnete Personen gütlich beigelegt werden kann. Mit Zustimmung beider Streitparteien ist durch die abgeordneten Personen folgender Vergleich vermittelt worden: 1. Die Brüder von Berlepsch erhalten die Vogteirechte in der Burg Poppenhausen; die Vogteirechte in Eichenzell von den Burglehen (burgksitzen), von ihren freien Höfen, von der Schenke, von der Schmiede (schmidtstatt) und von der Schäferei sowie die Vogteirechte über die Untertanen (leutte) aus Eichenzell, Welkers, Löschenrod (Lescherodt) und Speicherz (Speichardts). Die Landeshoheit, Zentgerechtigkeit, Landeshuldigung und Landfolge in den zuvor genannten Orten stehen dem Kloster Fulda zu. Die peinliche Gerichtsbarkeit wird nur in den Fällen, die Landesverweisung oder Strafen an Leib und Leben nach sich ziehen, vom Kloster über die Untertanen aus den genannten Orten ausgeübt. Hat jemand eine Straftat begangen, die Landesverweisung oder Strafen an Leib und Leben nach sich zieht, und befindet sich an einem der zuvor genannten Orte, haben die von Berlepsch ihn dem Zentgrafen des Abtes auszuliefern; befindet sich der Straftäter außerhalb der genannten Orte, darf der Zentgraf ihn selbst festnehmen. 2. Die Schäfereien, die die Brüder von Berlepsch und das Kloster in Welkers besitzen, sollen so beibehalten werden; es soll darüber hinaus kein weiterer Schäfer in Welkers eingesetzt werden. 3. Die Untertanen der von Berlepsch aus Eichenzell, Welkers und Löschenrod haben die Schenke in Eichenzell zu besuchen, die den von Berlepsch gehört. Die Schenke ist vom Bann- oder Kirmeswein des Klosters befreit. Abgesehen von der Schenke des Klosters in Welkers dürfen in Welkers und Löschenrod keine weiteren Schenken mehr errichtet werden. 4. Die Untertanen der von Berlepsch in Eichenzell, Welkers und Löschenrod sind von allen Frondiensten befreit. 5. Über das umstrittene Waldstück in Speicherz und die Gemarkungsgrenzen will man sich nach einer Besichtigung im nächsten Sommer einigen. Bis dahin sollen beide Streitparteien in dem Waldstück kein Holz schlagen. Ihre Untertanen aus Speicherz dürfen sich aber das notwendige Bau- und Brennholz nehmen. 6. Die von Berlepsch dürfen mit dem Kloster und anderen im Gericht Lütter vor der Hard [westlich von Weyhers] jagen. Das alleinige Jagdrecht haben die von Berlepsch in einem näher umschriebenen Gebiet, das die Dörfer Dietershausen, Pilgerzell (Bilgerzellern), Engelhelms (Engelsheimb), Bronnzell (Brombzell), Kerzell (Keherzell), Rothemann (Rodenmann) und Thalau umgeben. Beide Streitparteien sind aber berechtigt, auf den Gewässern des umschriebenen Gebiets zu jagen (schießen). Beide Parteien stimmen zu, dass mit dem Vergleich alle Streitigkeiten beigelegt sind. Abt Johann Friedrich, der Konvent von Fulda und die Brüder von Berlepsch für sich und ihre jüngeren Brüder Sittich und Konrad Ernst versprechen, den Vergleich stets und uneingeschränkt einzuhalten und mit keinerlei rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen. Von dem Vergleich sind zwei gleich lautende Urkunden erstellt worden. Ankündigung der Unterfertigung. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes Johann Friedrich. Ankündigung des großen Geschäftssiegels des Konvents von Fulda und der Siegel der Brüder von Berlepsch. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4)
Unterschriften
Unterschriften
(Ioannes Fridericus / abbas Fuldense manu [propria], Otto Wilhelm von / Berlebsch manu propria, Ehrich Volckmar / von Berlebsch manu [propria])
Siegler
Siegler
Abt Johann Friedrich, Konvent von Fulda, Otto Wilhelm von Berlepsch, Erich Volkmar von Berlepsch
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, vier mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 1, 2, 4 beschädigt)
Weitere Überlieferung
Weitere Überlieferung
StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 1, Nr. 88 [mit gekürzter Arenga; Zusammenfassungen am linken Rand]; StaM, Kopiare Fulda: K 444, f. 197r-199r
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Bannwein: Herrschaftlicher Wein, der allein ausgeschenkt darf und den die Verpflichteten kaufen müssen; das Recht, mit Ausschluss anderer Wein ausschenken zu dürfen; allgemein auch als Abgabe [von Wein], vgl. DRW I, Sp. 1227 f. Kirmeswein entsprach auf Fuldaer Gebiet dem Bannwein.
Repräsentationen
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