HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1395

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1507 November 30

Originaldatierung 

Geben inn ihar und tage wie obgeschrieben stehet

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Albrecht von Trümbach bekundet, dass er eine im Folgenden inserierte Urkunde seiner Herren Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda und Hartmann [Burggraf von Kirchberg], Koadjutor von Fulda, erhalten hat. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda und Hartmann [Burggraf von Kirchberg], Koadjutor von Fulda, bekunden, dass den Geschlechtern von Buchenau, von Trümbach und von Hattenbach lange Jahre Burg Wehrda und die Gerichte Neukirchen [Gemeinde Haunetal] (Neuwenkirchenn), Michelsrombach [?] (Romach) und [Unter- und Ober]-Wegfurth (Wegfort) verpfändet gewesen sind. Sie haben zwei Anteile der Pfandschaft, den der Kinder des verstorbenen Gottschalk von Buchenau mit 200 rheinischen Gulden, und den der Ludwig und Damme [?] von Hattenbach mit 150 Gulden wieder eingelöst, worüber sie Quittungen und Verzichtsurkunden besitzen. Sie haben darauf mit Marschall Albrecht von Trümbach einen Vertrag über seinen ursprünglich gemeinsam (samethafft) mit den von Buchenau besessenen Anteil an Burg Wehrda und den dazugehörigen Gerichten, der jetzt ihm allein gehört, geschlossen. Albrechts Teil der Pfandschaft ist bislang mit 511,75 Gulden abzulösen. Das Geld, das die Äbte zuvor den von Buchenau und von Hattenbach gegeben haben, nämlich 350 rheinische Gulden, hat er den Äbten wiederum gezahlt, so dass er und seine Erben nunmehr eine [Pfand-]Summe von 861,75 Gulden halten. Zu dieser Pfandsumme kommt noch eine Pfandverschreibung zum baulichen Erhalt der Burg in Wehrda über 130 Gulden, die auf den halben Teil von Wehrda lautet. Albrecht besitzt darüber ein Register und eine Verschreibung; laut der Verschreibung ist das Baugeld innerhalb von 15 Jahren aufzuwenden [?] (das zu ufsagunge der funffzcehen ihar inhalt der selbigenn verschribunge des baw gelts halbenn gescheen sein solt); die Verschreibung datiert von 1499 April 20 (Samstag nach misericordia Domini millesimoquadringentesimononogesimonono). Über die Summe von 861,75 Gulden guter Frankfurter Währung, das Baugeld [?] (unnd was der buwe tragenn wirdet) sowie die ganze Burg und die genannten Gerichte samt ihrem Zubehör wollen Abt Johann und Koadjutor Hartmann ihm zu seiner Sicherheit (domit er versorgt sey) eine förmliche Pfandverschreibung ausfertigen, laut der Vereinbarung, die Reinhard Schenk [von Stedtlingen], ihr ehemaliger Kanzler, zwischen ihnen und Albrecht vermittelt hat. Albrecht hat ihnen die 350 Gulden zu Händen gegeben, worauf sie ihm bis zur Ausfertigung der Verschreibung die Quittungen und Verzichtsurkunden der von Buchenau und von Hattenberg übergeben haben. Er behält auch die alten Verschreibungen sowie die letzte über 130 Gulden [Baugeld] auf Wehrda, bis ihm die neue Pfandverschreibung verfertigt worden ist. Danach soll er Abt und Koadjutor alle alten Verschreibungen und Quittungen wieder aushändigen. Alles soll so geschehen, wie es die nachfolgend inserierte und von Reinhard Schenk [von Stedtlingen] vermittelte Vereinbarung beinhaltet. Inserierte Vereinbarung von 1505 Oktober 29 (... am Mitwochenn nach Symonis unnd Iude anno Domini XV C unnd im funfften ihar): [Johannn I. von Henneberg], Abt von Fulda, sowie der Konvent von Fulda einerseits und Albrecht von Trümbach andererseits haben folgende Vereinbarung getroffen. Für die an Albrecht von Trümbach, die von Buchenau und die von Hattenbach verpfändeten Teile von Wehrda hat der Abt den Wiederkauf angekündigt gehabt. Es hat sich herausgestellt, dass der Anteil an der Pfandschaft der Erben der verstorbenen Ludwig und Berthold (Berld) von Buchenau bezahlt (geledigt) ist, worauf sich der Abt mit Albrecht wegen des buchenauischen Anteils dahingehend verständigt hat, dass Abt und Kloster den an die von Buchenau verpfändeten Teil von Wehrda in Höhe von 281,75 Gulden Albrecht und seinen Erben [verkaufen]; die ursprünglich auf Albrecht und die von Buchenau lautende Verschreibung ist damit auf ihn übertragen (widerlegt) worden. Die von Buchenau haben ihren halben Anteil an der Burg mit einem Kaufgeld von 230 Gulden an Eckhard (Eckarius) von Lauterbach (Luderbach) verkauft; diese 230 Gulden kommen zur Pfandsumme hinzu, die insgesamt 511,75 Gulden beträgt. Für diese Summe sollen Albrecht und seinen Erben [Burg] Wehrda und die Gerichte Michelsrombach [?] (Rombach), Neukirchen und [Unter- und Ober]-Wegfurth samt Zubehör auf Wiederkauf verpfändet und erneuert (ernewen) werden. Was Abt und Kloster den von Hattenbach laut ihrer Verschreibung zu geben haben, und was den Erben Gottschalks von Buchenau, die der Meinung sind, auch Pfandrechte an Wehrda mit allem Zubehör zu haben, nach Gerichtsverhandlung oder gütlicher Einigung mit dem Abt und seinen Nachkommen und mit Wissen Albrechts zu geben ist, soll der Abt ohne Schaden der von Trümbach mittels eines Vergleichs klären (an das ende arbeitenn sollen). Wenn aus dem Vergleich Veränderungen bezüglich der Pfandschaft [und der Pfandsumme] resultieren, sollen diese Albrecht und seinen Erben dazugegeben (darlegen) werden. Die Erhöhung wird dann auf die Pfandsumme von 511,75 Gulden aufgeschlagen. Der in dieser Urkunde ausgehandelte Vertrag zwischen Abt und Kloster und Albrecht von Trümbach und seinen Erben soll zunächst so bestehen bleiben, bis die Ansprüche der von Hattenbach und von Buchenau endgültig geklärt sind. Die Verschreibung, die die von Buchenau und Albrecht von Trümbach gemeinsam innehaben, soll nicht über die 281,75 Gulden hinausgehen (nicht hocher in krefften stehen), bis Albrecht die endgültige Festsetzung der neuen Pfandsumme erhalten hat. Erst dann sollen die alten Verschreibungen, auch die über den halben Teil von [Burg] Wehrda über 230 Gulden, die den von Trümbach von altersher durch Kauf, Pfandschaft oder andere Verrechnungen über Wehrda oder die dazugehörigen Gerichte zustehen, unwirksam sein. In der neuen Pfandverschreibung soll das Vorwerk vor der Burg, wie es jetzt vorhanden ist, genannt die Vogtei, das Herrschaft und Kloster gehört, namentlich genannt werden. Da Albrecht hinsichtlich des [Umfangs des] Gerichts in [Unter- und Ober]-Wegfurth in Streitigkeiten verwickelt ist, sollen er und seine Erben versuchen, diese für sich zu entscheiden, wozu der Abt seine Hilfe zusagt. Was vom Gericht behalten oder eingebracht werden kann, soll ihm in dieser Pfandschaft gehören. Wenn sich erweist, dass das Gericht nur im jetzigen Umfang behalten werden kann, sollen Albrecht und seine Erben und Abt und Kloster gegeneinander keine Nachforderungen mehr haben [?] (keyn wyter nachforderunge haben). In der neuen Verschreibung soll aufgenommen werden, dass Albrecht bis zu diesem Tag kein Eigengut im Gericht von Wegfurth besitzt, das nicht in die Pfandschaft gehört; ausgenommen ist ein Gut in Ober-Wegfurth (Obernwegefurt), das er vom Kloster für einen Zins von zehn böhmischen [Groschen] zu Lehen trägt. In der letzten Verschreibung Albrechts über 230 [!] Gulden sind ihm notwendige Baumaßnahmen [an der Burg] genehmigt worden; seine Aufwendungen sollen der Pfandsumme der neuen Verschreibung zugerechnet werden. Albrechts Erben sollen sich eidlich verpflichten, bei der Wiederlösung dem Kloster die Register, die die Rechte, Nutzen und Herkommen des Klosters an Wehrda und den Gerichten beinhalten, wieder auszuhändigen. Wenn sich Albrecht in der Verwaltung der Burg Wehrda und der Gerichte fleißig erweist, will der Abt ihm diese Zeit seines Lebens nicht ablösen. Dies gilt auch für Albrechts Söhne, Werner und Karl (Kalle) von Trümbach, für die Zeit ihres Lebens, es sei denn, einer oder beide Söhne stellte sich gegen den Abt oder ist dem Kloster über alle Maßen schädlich. Wenn beide Söhne verstorben sind, sollen sich das Kloster und [die von Trümbach] über die Pfandschaft und den Wiederkauf außergerichtlich einigen (unverdingt stehen). Siegelankündigung Abt Johanns und Koadjutors Hartmann. (Gebenn uff Dinstag nach Katherine virginis anno Domini XV C VII). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)

Rückvermerk 

(Disß ist vertragk belangende sloß Werdaw der pfantschaft halben zu ferner fertigunge [16. Jahrhundert]).

Siegler 

[Albert von Trümbach]

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, Siegel fehlt

Weitere Überlieferung 

StAM, Kopiare Fulda: K 438, S. 1104-1115

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Urkunden von 1499 April 20 und 1505 Oktober 29 sind im Bestand Urk. 75 nicht enthalten.

Vgl. zu den Verpfändungen der Burg Wehrda an die von Buchenau, von Trümbach und von (Luderbach) Nr. 505, 537, 926, 927, 928, 980, 1044 und 1045.

Repräsentationen

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