HStAM Bestand Urk. 85 Nr. 10642

  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1414 Oktober 11

Originaldatierung 

Quinta feria proxima post diem beatorum Dyonisii et sociorum eius

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Kurt von Geismar der Ältere und seine Söhne Kurt, Werner und Adolf bekennen, dass Graf Heinrich von Waldeck und seine Gemahlin Margarete ihnen drei Viertel ihres Schlosses Lichtenfels mit allem Zubehör, wie es Werner von Immighausen zur Zeit amtsweise innehat, mit Ausnahme des Freistuhls und Freigerichts daselbst, ihr Dorf Immighausen und ihre Rechte zu Neukirchen für 1129 rheinische Gulden versetzt haben. Sie verpflichten sich, die Burgmannen und Untertanen der Pfandstücke bei ihren alten Rechten und Gewohnheiten zu lassen. Der Graf wird sie in den Pfandstücken genau so beschützen wie sein anderes Land. In Rechtsstreitigkeiten können sie die Hülfe des Freigerichts in Anspruch nehmen. Das Öffnungsrecht und das Besatzungsrecht des Schlosses Lichtenfels während eines Krieges verbleibt dem Grafen. Bei Verlust des Schlosses im Kriege soll der Graf mit ihrer Hülfe bestrebt sein, es zurückzugewinnen, und es ihnen zurückgeben; vermag er es nicht innerhalb eines halben Jahres, muß er die Pfandsumme zurückzahlen oder ihnen andere gleichwertige Schlösser und Güter anweisen. Den gräflichen Untertanen soll vom Lichtenfels aus kein Schaden geschehen, es sei denn daß sie bei Klagen vor dem gräflichen Gericht gegen die Untertanen innerhalb eines Monats kein Recht bekommen. Auslösung des Pfandbesitzes muß geschehen ¼ Jahr nach erfolgter Kündigung, zu der beide Teile berechtigt sind. Die Bezahlung des Geldes muß erfolgen in einem Schloß nach Angabe der Aussteller in einem Umkreis von 2 Meilen von Lichtenfels. Erfolgt die Einlösung trotz der Kündigung nicht, so können die Pfandbesitze die Pfandstücke für die genannte Summe mit Wissen und Willen der Grafen, die diesen nicht verfeindet sind. Bei der Einlösung verbleibt ihnen der Ertrag des von ihnen Gesäten. Mit Bernhard von Dalwigk dem Älteren, dem ¼ von Lichtenfels versetzt ist, wollen sie 3/Burgfrieden und 1/Burghut, tun und halten. Außerdem haben Graf und Gräfin den Ausstellern das Schloß Sachsenberg amtsweise übergeben mit dem Recht, die gräfliche Gülte für sich zu erheben. Wird Sachsenberg von dem Grafen versetzt, verbleibt ihnen die Gülte oder sie erhalten anderswo Einkünfte in der gleichen Höhe, bis die Pfandstücke eingelöst sind. Die Aussteller beschwören die Innehaltung der Urkunde.

Siegler 

Aussteller.

Formalbeschreibung 

Or., Perg., 4 angehängte Siegel, deutsch.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Original