Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 13, 1669

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Kurzregest Kurzregest
Entscheid im Streit zwischen Kloster Georgenberg und Landgraf Hermann
Datierung Datierung
1392 Dezember 07
Alte Archivsignatur Alte Archivsignatur
A I t 1392 Dezember 7

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Landgraf Hermann von Hessen bestätigt die Übertragung der Pfarrei und des Pfarrhofs zu Frankenberg durch Äbtissin, Priorin und Konvent des Klosters Georgenberg bei Frankenberg an Komtur, Prior, Brüder und Konvent des Johanniterordenshauses Wiesenfeld. Die Kommende hat dem Kloster jährlich acht Pfund Heller Frankenberger Währung zu den vier Zeiten sowie alles das zu geben, was zur Zeit der Pfarrer gibt. Die Kommende hat es mit Prozessionen, Sakramenten und Beerdigungen zu halten wie bisher. Im Falle der Säumnis kann das Kloster die Güter der Kommende angreifen. Die Kommende hat auf ihre Kosten dem Kloster einen Kaplan, der die Priesterweihe besitzt, zu halten. Die bei geistlichen Würdenträgern dabei entstehenden Kosten trägt das Ordenshaus. Zur Zuständigkeit der Kommende gehören auch die bisher von dem Pfarrer wahrgenommenen geistlichen Angelegenheiten des Klosters, wie mit der Geistlichkeit Äbtissinnen ein- und abzusetzen, Einkleidung der Kinder und die Annahme und Einsegnung von Mönchen, jedoch nicht die Verwaltung des weltlichen Besitzes des Klosters. Die Kommende erwirbt auch keine Rechte auf die dem Aussteller zustehende Vergebung der geistlichen Lehen und Altäre im Pfarrbezirk. Etwaigen Streit zwischen den Parteien entscheidet der Aussteller.
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Beglaubigte Abschrift vom 22. April 1413, Papier.

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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