5409

Complete identifier

HStAM, Urk. 13, 5409

Charter


Identification (charter)


Short regestum Short regestum
Seelstiftung des Landgrafen Hermann für die Johanniter in Wiesenfeld
Dating Dating
1392 Dezember 07
Former identifier Former identifier
A I t 1392 Dezember 7

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Komtur, Prior und Konvent des Johanniterordenshaus zu Wiesenfeld des Hauses Rodis bekunden, dass Landgraf Hermann von Hessen ihnen zu seinem, seiner Eltern und seiner Nachkommen Seelenheil den Pfarrhof und die Pfarrei zu Frankenberg mit allem Zubehör gegeben hat. Der Landgraf setzt fest, dass sie mit der Liebfrauenkapelle in Frankenberg weder im Hinblick auf Opfer, Seelgerät, Glocken, Geleucht, Bau und Baumeister etwas zu tun haben, noch einen etwaigen Ablass länger als den der Liebfrauenkapelle gewährten zu deren Schaden ausdehnen können. Komtur und Brüder sollen in dem genannten Hof zu Frankenberg wohnen und in Wiesenfeld lediglich zwei oder drei Brüder belassen, von denen einer oder zwei Priester sind, die die horas canonicas wahrnehmen und die Pfarrangehörigen in Gott bewahren. Der Komtur soll mit seinen Herren und den in der Kirche belehnten Altaristen zu vier Zeiten im Jahr alle Quattuor Tempora an den Mittwoch Abenden Vigilien singen und an den Donnerstagen die Messe zelebrieren oder lesen, die Leute in den Predigten und den vier Zeiten zum Gebet mahnen. Sie haben jährlich der Äbtissin und dem Konvent des Klosters Georgenberg acht Pfund Heller Frankenberger Währung zu entrichten und für sie als Kapellan einen Priester zu unterhalten. Der Landgraf behält sich das Patronatsrecht in den genannten Kirchen vor. Die Altaristen schulden dem Komtur und seinen Nachfolgern Gehorsam. Der Landgraf lässt die Appellation bei Beschwerung des Ordenshauses durch ihn selbst, seine Erben oder seine Untertanen zu. Komtur und Brüder sind dem Landgrafen untertänig. Sie dürfen keinen Handel mit Wein, Bier, Früchten und anderem treiben, sondern nur kaufen, was sie benötigen. Bier können sie zu ihrem eigenen Bedarf brauen, es aber nicht verkaufen. Jedoch dürfen sie Früchte und Korn, die sie nicht selbst benötigen, verkaufen. Sie sollen weder Zinse noch Güter von den Bürgern der Stadt Frankenberg oder in die Stadt gehörige oder im Gericht Geismar oder in der Landschaft Hessen liegende kaufen oder wetten. Sollten ihnen aber Güter vermacht oder geschenkt werden, so haben sie das binnen acht Tagen Bürgermeistern und Schöffen mitzuteilen und sie dann zu einem von Bürgermeistern und Schöffen festgesetzten Kaufpreis an kaufwillige Bürger zu verkaufen. Findet sich kein Käufer, so dürfen sie die Güter behalten, bis sich Kaufwillige finden, während dieser Zeit aber haben sie davon Wachen, Geschoß, Bede, Steuern und andere Pflichten wie die Bürger der Stadt von ihren Gütern zu leisten. Sie dürfen keine Gebäude auf den Mauern der Stadt errichten.
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament (beschädigt, aufgezogen), Siegel (ab und verloren).

Representations

Type Name Access Information Action
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