Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 474

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1365 April 7
Originaldatierung Originaldatierung
Datum Erfordie nostro sub sigillo die VII mensis Aprilis anno Domini millesimo trecentesimo sexagesimo quinto

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Herbord, Propst der Kirche St. Severi in Erfurt, als Kommissar des Johann de Silvis, Dekan von St. Agricola in Avignon als Exekutor der den päpstlichen Kaplänen verliehenen Privilegien, und als vom Papst bestellter Subdelegierter gibt dem Pfarrer von Fulda, Diözese Würzburg, oder dessen Stellvertreter eine im Folgenden inserierte Urkunde des Dekans Johann bekannt. Auf Grund dessen befiehlt Herbord dem Pfarrer die Betroffenen peremptorisch für den Montag nach dem Sontag Quasimodogeniti [1365 April 21] zur dritten Stunde nach Erfurt in die Kirche St. Severi zur Untersuchung und Ausführung seiner Befehle zu laden. Um Rückgabe der zum Zeichen der Ausführung des Mandats besiegelten Urkunde wird gebeten. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Erfurt. Inserierte Urkunde von 1365: Johann de Silvis, Dekan von St. Agricola in Avignon, Exekutor der den päpstlichen Kaplänen verliehenen Privilegien und vom Papst [Urban V.] Beauftragter, gibt Magister Herbord, Propst der Kirche St. Severi in Erfurt, bekannt, dass den päpstlichen Kaplänen unter anderem schon länger das Privileg erteilt worden war, dass sie von ihren kirchlichen Oberen (suos ordinarios) nicht mit Kirchenstrafen belegt werden können. Später wurde dieses Privileg von dem verstorbenen Papst Innozenz VI. auf Amtsträger (officialibus) und Boten des päpstlichen Stuhls erweitert, soweit sie mit einem offiziellem Auftrag versehen sind und durch ihre Oberen behindert werden könnten. Der Mönch (frater) Friedrich von Frankfurt hatte angegeben, Dekan des Benediktinerklosters Holzkirchen, Diözese Würzburg, und päpstlicher Kaplan zu sein, und [den Dekan Johann] gebeten, in gewohnter Weise einen Prozess für ihn einzuleiten. Auf Bitten Friedrichs leitete nun Johann einen Prozess ein, verhängte gegen Widerständige Kirchenstrafen und setzte Subexekutoren ein, wodurch Heinrich [von Kranlucken?], Abt von Fulda, als unmittelbarer kirchlicher Vorgesetzter (superior immediatus) Friedrichs und viele Untergebene (suorum subditorum ac familiarium et aliorum sibi adherentium) mit Kirchenstrafen belegt wurden. Nun ist Johann bekannt geworden, dass Bruder Friedrich zur Zeit der Bitte um die Kaplanei (impetrationis dicte cappellanie) nicht Dekan [von Holzkirchen], sondern diesem direkt unterstellt war, und ordnungsgemäß (canonice) aus diesem Amt entfernt worden war. Auch war er zur Zeit der Prozesseinleitung nicht Bote oder Beauftragter des Papstes. Daher konnte er diese Prozesse nicht selbst anstoßen. Zur Vermeidung größerer Übel hat der Abt sich mit Bruder Friedrich schiedlich geeinigt, allerdings verstarb er bald. Daher bat der Abt für sich und seine Untergebenen und Anhänger [Dekan Johann] um Schadensersatz. Dekan Johann beauftragt nun [Herbord] mit der Untersuchung, ob der verstorbene Friedrich zur Zeit seines Bemühens um die Kaplanei nicht Dekan von Holzkirchen gewesen ist und ob er zur Zeit der Prozesseinleitung Bote oder besonders Beauftragter des Papstes war, als er Kirchenstrafen und Verschärfungen (aggravationes) besonders durch den Subexekutor Wiker [genannt Frosch] (Wyclierum), Scholaster von St. Stephan in Mainz, gegen den Abt von Fulda, seine Untergebenen und Anhänger erwirkte. Nach der Untersuchung soll er die Strafen aufheben und sie, wenn es nötig ist und gerechtfertigt erscheint, absolvieren. [Herbord] erhält alle dafür nötigen Kompetenzen, die auch Dekan Johann besitzt. Unterfertigung durch den öffentlichen Notar Doynus von Mignocel, Kleriker aus Reims. Siegelankündigung. Ausstellungs- und Handlungsort: Avignon, in der Wohnung des Dekans Johann. Zeugen: Nikolaus von Malkes, Kanoniker von Würzburg; Laurenz von Hewe, Kanoniker von Bamberg. (Datum et actum Avinioni in domo habitacionis nostre sub anno nativitatis Domini M° CCC LXV indictione tercia pontificis sanctissimi in Christo patris ac domini nostri domini Urbani divina providentia pape quinti anno tercio [!]) (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Siegler Siegler
[Herbord, Propst der Kirche St. Severi in Erfurt]
[Pfarrer von Fulda [?]]
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (fehlen bis auf wenige Fragmente)

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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