Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 2238

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1738 Januar 28
Originaldatierung Originaldatierung
Geschehen in unser residenz stadt Fulda den 28ten Januarii 1738

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Amand [von Buseck], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er nach dem Tod seines Vorgängers, Abt Adolf [von Dalberg], dem Johann Michael (Michel) Lukas, Untertan des Klosters und Scharfrichter in Hünfeld, die dortige Wasenmeisterei, die dieser von seinem Vater Johann Michael Lukas geerbt hatte, erneut als Erblehen verliehen hat. Zu dieser Wasenmeisterei gehören die Stadt Hünfeld mit den zugehörigen Dörfern, das Amt Mackenzell und der fuldische Besitz in Michelsrombach [im Amtsgericht Burghaun] und in Langenschwarz, außerdem die Dörfer Marbach und Kirchhasel sowie im Amt Fürsteneck die Dörfer Malges, Leimbach, Arzell, Kirnbach, Dittlofrod (Diedloffroth) und Betzenrod. Im Amt Geisa (Geyß) zählen dazu die Gerichtsbezirke von Buchenau und Burghaun, soweit sie nun fuldisch sind. Zur Wasenmeisterei gehören darüber hinaus ein Haus mit Hofreite samt einem kleinen Garten und Beeten, wofür Johann nach Ausweis des Mackenzeller Registers an Erbzinsen jährlich 15 Böhmische [Groschen], einen Böhmischen [Groschen] für ein Festbrot (schönbrod), drei Böhmische [Groschen] Dienstgeld, zwei Hähne und eine halbe Gans zu geben hat sowie einen halben Tag lang Bier tragen muss. Johann und seine Erben sind verpflichtet worden, nach fuldischem Lehnrecht die Wasenmeisterei in den genannten Orten zu versehen. Außerdem muss Johann neben dem Erbzins jährlich insgesamt weitere fünf und ein Viertel Gulden Zinsen entrichten, wobei anderthalb Gulden in das Ildische (?) Register, drei Viertel Gulden in das Schenkische Register in Burghaun, drei Viertel Gulden in das Register in Langenschwarz - soweit es fuldisch ist - und zwei und ein Viertel Gulden an die Rechnung in Mackenzell gezahlt werden müssen. An die fuldischen Beamten und die Gerichtsdiener hat Johann nach altem Brauch jährlich ein Paar Handschuhe abzuliefern; ansonsten soll er nicht weiter belastet werden. An das Oberforstamt oder die Hofhaltung muss Johann jährlich zwei Stück erlegtes Wild (hetzstück) sowie die Häute des klostereigenen Viehs aus den Meiereien abliefern. Zudem soll er wie bisher die Hundehaltung für die Herrschaft übernehmen. Bei Fälligkeit ist Johann verpflichtet, einen Rekognitionszins in Höhe von zehn Reichstalern für die Ausfertigung des neuen Erb- und Lehnbriefs an die fuldische Kanzlei zu zahlen. Ankündigung des Siegels der fuldischen Kanzlei. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (fehlt)

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Böhmische [Groschen] werden auch als Prager Groschen bezeichnet.
Dienstgeld bezeichnet eine Abgabe an den Grundherrn als Ablösung für den Frondienst, vgl. DRW II, Sp. 889.
Biertragen meint wohl eine Dienstverpflichtung, zu bestimmten Zeiten Bier ausfahren zu müssen.
Zur Verpflichtung von Abdeckern, jährliche an die Obrigkeit Felle für Handschuhe zu geben, vgl. DRW V, Sp. 130.

Repräsentationen

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