Vollständige Signatur

ISG FFM, H.17.05, 210

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
26.11.1510
Originaldatierung Originaldatierung
Datum Feria Tercia post Festum Sancte Katherine virginis Anno Domini Millesimo Quingentesimo Decimo.
Alte Archivsignatur Alte Archivsignatur
LXXXV

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Eheberedung zwischen Clas Stralenberger, Sohn des verstorbenen Hert Stralenberger und der ebenfalls verstorbenen Grede Eck, und Margarethe Jostenhofer ("Joistenhoiffer"), Tochter des verstorbenen Loy Jostenhofer und der ebenfalls verstorbenen Katharina Ugelnheimer.
Die Braut bringt als Ehesteuer folgende Güter und Gülten im Wert von 1000 Gulden in die Ehe ein:
1. Die Behausung, die zwischen Melchior Bl[um? Textverlust] und Philipp Ugelnheimer steht.
2. Eine Gülte von 10 Gulden (Hauptsumme 200 Gulden) vom Haus zur Krone beim neuen Spital, die Hans Koller entrichtet.
3. Zwei Morgen Weingarten (Waldmaß) am Mühlberg zu Sachsenhausen.
Der Bräutigam übergibt seiner Braut als Wiederlegung zwei Gülten von jeweils 25 Gulden (Hauptsumme 1000 Gulden), fällig am 11. Nov. und am 1. Mai, von den Städten Aschaffenburg, Miltenberg und Seligenstadt, die vom Zollschreiber zu Höchst gereicht werden.
Wenn ein Ehepartner ohne gemeinsame leibliche Erben stirbt, soll der Überlebende an den Ehe- und allen anderen Gütern des Erstverstorbenen den Nießbrauch bis zu seinem Tod haben. Nach dem Tod des Letztverstorbenen sollen alle Güter des Erstverstorbenen wieder an dessen nächste Erben fallen (Hinterfall). Über die gemeinsam erworbenen Güter darf der Überlebende jedoch frei verfügen.
Sind beim Tod eines Partners gemeinsame leibliche Erben vorhanden, dann soll der Überlebende den Nießbrauch über alle Güter so lange haben, bis er sich wieder verheiratet. Dann sollen alle Ehe- und sonstigen Güter des Erstverstorbenen eigentümlich an die Kinder fallen, wobei der Überlebende nur den Nießbrauch bis zu seinem Tod hat, um damit die Kinder aufzuziehen und auszusteuern. Geld aus verkauften oder abgelösten Gütern und Gülten soll sofort nach dem Tod des Erstverstorbenen wieder angelegt werden.
Beim Tod eines Partners vor dem ehelichen Beischlaf wird der Vertrag ungültig.
Rückvermerk Rückvermerk
"Hert Stralenber, vnd Gretge Eckin Eheleut, dero Kinder: Jacob, Heilmann, Clos vxor Stralenberger, Margreth Jostenhöffern", "Eyn helig Verschreibung Claus strolburger vnd margreta Justenhofferin 1510", Altsignaturen
Siegler Siegler
S1: Clas Stralenberg (verloren),
S2: Jakob Stralenberger, Schöffe und Bruder des Bräutigams (braunes Wachs, an Pergamentpressel, gut erhalten),
S3: Heilmann Stralenberg, Bruder des Bräutigams (braunes Wachs, an Pergamentpressel, gut erhalten),
S4: Meister Loy Jostenhofer, Bruder der Braut (braunes Wachs, an Pergamentpressel, beschädigt),
S5: Jakob Heller, Schöffe und Vetter der Braut (verloren),
S6: Philipp Ugelnheimer, Vetter der Braut (braunes Wachs, an Pergamentpressel, gut erhalten)
Deskriptoren Deskriptoren
Personen: Stralenberger, Clas; Stralenberger, Hert; Eck, Grede; Jostenhofer, Margarethe; Jostenhofer, Loy; Ugelnheimer, Katharina; Ugelnheimer, Philipp; Koller, Hans; Stralenberger, Jakob: Schöffe; Stralenberg, Heilmann; Heller, Jakob: Schöffe;
Sachbegriffe: Ehevertrag; Mitgift; Hinterfall; Erbschaft; Gülte; Zins; Krone; Weingarten; Mühlberg;
Orte: Aschaffenburg; Miltenberg; Seligenstadt; Sachsenhausen;

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Sprache: Deutsch
Beschreibstoff: Pergament
Modi: Ehevertrag, Ausfertigung

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
Original Urkunde Detailseite anzeigen