HHStAW Fonds 1 Series ...

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Identification (short)

Title 

Carl Erdmann von Reitzenstein, holländischer Hauptmann, Gut Wißmarsbach gegen Nassau-weilburgische Regierung, Friedrich von Vogelsang, nassau-oranischer Oberstleutnant, Diez, (Johann Michael Kugler, Advokat, Wetzlar)

Life span 

1741, 1756-1767

Provenance

(Previous) provenances 

Nassau-weilburgische Regierung (1741)

nach Aktenversendung Juristenfakultät Altdorf (1744)

RKG (1756)

Notes

Includes 

Quad. 2a, b: vorinstanzliche Akten (ab 1741),

Quad. 14, 15: Zeugenverhörsprotokolle (1753),

Quad. 26: Botenrechnung (1755),

Quad. 31: Deservitenrechnung (1766),

Quad. 34: RKG-Urteil (1766), diverse vorinstanzliche Urteile (ab 1744)

Facts of the case

Facts of the case 

Anspruch auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils,
Anspruch auf Beweis der Abtretung aller Rechte der Mutter des Bekl. an dem zwischen den Parteien streitigen Gut zu Wißmarsbach, welches der Bekl. und dessen Mutter im Jahre 1741 dem Kl. für 8300 Gulden abgekauft hatten,
Anspruch auf Anerkennung der Tatsache, dass der Kl. seine Ansprüche gegen den Bekl. genügend bewiesen hat und dass deshalb der Bekl. nicht mehr zum Reinigungseid zugelassen wird,
Anspruch auf nochmalige Einvernahme von bereits durch eine Kommission verhörten Zeugen,
Anspruch auf Beibringung von neuen Wechseln im Werte von 4000 Gulden, da die als Teilzahlung für das Gut gedachten Wechsel des sachsen-eisenachischen Hofrates Steitz bereits ein halbes Jahr vor Abschluß des Kaufvertrages wegen des Bankrotts des Steitz zu Protest gegangen waren,
Anspruch auf Beibringung dieser wertlosen Wechsel,
Anspruch auf Zahlung der weiteren Teilleistung von 3000 Gulden, auf Zahlung von Zinsen, im Nichtleistungsfalle Anspruch auf Entbindung des Kl. von der vom Bekl. bei Nassau-Weilburg angestrengten Klage auf Räumung des noch vom Kl. bewohnten Gutes,
Anspruch auf Entrichtung des Reukaufes in Höhe von 100 Max d'or wegen Nichterfüllung der Käuferpflichten,
hilfsweise Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wie er vor Erlass des Urteils vom 21. April 1744 gegeben war