HHStAW Bestand 456/58

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Beschreibung: Bestand

Serie

Bezeichnung

Oberförstereien / Forstämter

Identifikation (kurz)

Titel 

Hahn

Siehe

Korrespondierende Archivalien 

Abt. 405 Nrn. 26.081, 26.089, 26.090, 27.188, 27.270

Abt. 456/10 Nr. 429.

Abt. 456/58 Nummer 33, 66, 170, 174, 178, 187, 207, 288, 332, 367, 404, 408, 412, 419, 423, 438.

Abt. 650 Nummer 3238, 3569, 3794

Bestandsdaten

Bestandsgeschichte 

Zugänge 1/1996 und 36/1999
Als Zugang 1/1996 kamen am 12.1.1996 Unterlagen im Umfang von 0,125 lfm in das Hauptstaatsarchiv Wiesbaden. Diese betrafen ausschließlich die Freiflächengestaltung vor dem Neroberghotel zwischen 1978 und 1989. Nach einer Aktenaussonderung am 06.5.1999 im Forstamt Taunusstein, wurden dem Hauptstaatsarchiv ca. 19 lfm Akten übergeben (Zugang 36/1999). Sie wurden dem Bestand 456/58 Forstamt Taunusstein/Hahn zugeordnet. Bei einem zweiten Besuch am 12.5.1999 konnten weitere 5 lfm Meter Akten des Forstamtes Hahn und 0,5 lfm Akten der Oberförsterei Langenschwalbach (später Bad Schwalbach), die als Zugang 40/1999 der Abteilung 456/23 zugeordnet wurden, sowie 0,5 lfm Akten der Oberförsterei Erlenhof (Zugang 41/1999) übernommen werden. Letztere sind in den Bestand 456/67 eingegliedert worden. Die übernommenen Akten sind zu diesem Zeitpunkt nur zum Teil bewertet worden. Desweiteren enthält der Bestand noch Akten des Domänenrentamtes Wiesbaden im Umfang von ca. 0,125 lfm und der Oberförsterei Bad Schwalbach.
Die Aufgaben der Domänenrentämter sind zum 1.11.1955 den Forstämtern übertragen worden. Hier bleibt noch zu prüfen, ob die Akten des Domänenrentamtes durch das Forstamt weitergeführt wurden, da sie bei Weiterführung in dem Bestand des Forstamtes Taunusstein verbleiben. Eine größere Anzahl Karten, wie dies bei anderen Übernahmen der Fall war, konnte nicht übernommern werden. Der Bestand enthält einige wenige in die Akten eingenähte Karten.
Ein Teilbestand wurde im Juli und August 2002 durch den Inspektoranwärter Alexander Hoffmann im Rahmen seiner Laufbahnprüfung bewertet, verzeichnet und geordnet. Die verzeichneten Akten umfassen die Nummern 1-446. Acht Akten der Oberförsterei Bad Schwalbach wurden herausgelöst, in den Bestand 456/23 eingefügt und dort unter den Nummern 63-70 verzeichnet.
Neben den Akten in den Beständen 405 und 650 des Hauptstaatsarchives gibt es Personalakten im Umfang von 310,5 lfm mit der Gesamtlaufzeit 1895-1993 im Bestand H 1 des Staatsarchives Darmstadt, die zwischen 1983 und 2000 unter anderem von der Bezirksdirektion abgeliefert worden sind.

Geschichte des Bestandsbildners 

Die Annexion des Herzogtums Nassau durch Preußen am 20.09.1866 ließ die Rechtsverhältnisse im Forstwesen wie auch die Organisation der Forstverwaltung und die Bezirke der Oberförstereien unberührt. Im Unterschied zum Kurfürstentum Hessen und dem Königreich Hannover, die ebenfalls annektiert wurden, war die Forstverwaltung im Herzogtum Nassau in einem sogenannten Oberförstersystem organisiert, das sich auch in Preußen bereits durchgesetzt hatte, sodass nach dem Prinzip Preußens der weitgehenden Übernahme regionaler Strukturen und Traditionen die Verhältnisse bis in den Juli 1867 blieben. Im Herzogtum Nassau war durch das Forstorganisationsedikt vom 9.11.1816 die Forstverwaltung dreistufig aufgebaut worden, deren untere Ebene in den Oberförstereien bestand. Unter den der Landesregierung unterstehenden Oberforstämtern als einer reinen Inspektionsbehörde oblag den Oberförstern die Verwaltung und Bewirtschaftung aller Wälder mit Ausnahme des privaten Waldes unter weitgehender Gestaltungsfreiheit, die Aufsicht über Jagd und Fischerei und die Forstpolizei. Die Amtsbezeichnung des entscheidungstragenden lokalen Beamten gab dem Oberförstersystem den Namen. Weiter war für das System in seiner Entstehungszeit kennzeichnend, dass die Forstschutzbeamten keine forstliche Ausbildung erfuhren und auf den Empfang von Direktiven des Oberförsters beschränkt waren. Für die Domanialjagden und -fischereien bestand seit 1855 eine gesonderte Verwaltung in dem Oberjägermeisteramt beim Hofmarschallamt. Ab 1860 war jenes nur noch für die sogenannten Leibgehege zuständig, im allgemeinen jedoch das Finanzkolleg. Stefan Wöhrl bezeichnet das Herzogtum Nassau als den ersten Staat des Deutschen Bundes, der eine forstliche Rechtseinheit geschaffen und das Oberförstersystem eingeführt habe. Indem alle Gemeinden 1852 einer Verwaltungseinheit in Forstangelegenheiten zugeordnet sein mussten, entstanden geschlossene Bezirke. In den Jahren 1852-67 war die Oberförsterei Breithardt für den Staats- und Gemeindewald auf dem Gebiet der zehn Gemeinden Breithardt, Hambach, Hennethal, Holzhausen ü.A., Michelbach, Niederlibbach, Oberlibbach, Steckenroth, Strinz-Margarethä u. Strinz-Trinitatis zuständig.
Mit der 'Verordnung über die Organisation der Forstverwaltung in den neu erworbenen Gebietsteilen' vom 4.7.1867 begann die Geltung preußischen Forstrechtes und die Angleichung an die preußische Verwaltungsorganisation. Nach zahlreichen Umgliederungen der Kompetenzen für die Domänen und Forsten in der preußischen Zentralverwaltung ressortierte die Forstverwaltung zum Zeitpunkt der Annexion des Herzogtums Nassau beim Finanzministerium. Mit Wirkung zum 1.4.1879 wurde sie in das unter anderem Namen seit 1848 bestehende Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten eingegliedert. Dort arbeitete der Oberlandforstmeister mit Landforstmeistern im Range von Ministerialräten zusammen. Unter anderem waren ihm alle Personalentscheidungen über die Oberförster und Auszubildenden (Anwärter, Referendare und Assessoren), zum Teil auch der Revierförster, vorbehalten.
Als mittlere Forstbehörde fungierte die Bezirksregierung Wiesbaden. Der Gemeindewald unterstand der Aufsicht des Regierungspräsidenten und der Abteilung des Inneren und wurde auf der Grundlage des in Kraft gebliebenen nassauischen Forstorganisationsediktes auch staatlich bewirtschaftet ('Vollbeförsterung'); der Privatwald war in seiner Bewirtschaftung von staatlichen Eingriffen frei, allerdings über die Ausübung der Forstpolizei durch die staatlichen Beamten in deren Bezirke eingebunden. Im Allgemeinen war die dritte Abteilung des Regierungspräsidiums für direkte Steuern, Domänen und Forsten seit der Geschäftsordnung von 1825 für das Forstwesen zuständig, gab die fachliche Kompetenz jedoch ohne ein Widerspruchsrecht an den Oberforstmeister ab, welcher damit, abgesehen von dem Vorbehalt des Regierungspräsidenten, selbständige Entscheidungsbefugnis besaß und als Mitdirigent der Abteilung galt. Er machte ebenfalls Vorschläge zur Besetzung der Förster- und Waldwärterstellen, die ausschließlich der Zustimmung des Regierungspräsidenten bedurften. Der Abteilung III oblagen die finanziellen Aspekte der Verwertung von Holz, sämtliche Angelegenheiten des Haushalts- und Rechnungswesens, der Lasten, der Verkauf und die Verpachtung von Liegenschaften, die Bauplanung und -unterhaltung, die Disziplinarangelegenheiten sowie Fragen der Forstpolizei und des Jagdschutzes.
Forstinspektoren waren als Inspektionsbeamte für eine Mehrzahl von Oberförstereien zuständig und hatten ihren Dienstsitz zunächst an Orten ihres Bezirks, um die Oberförstereien zur Inspektion schneller zu erreichen. Ein Forstinspektor nahm Kenntnis von dem (eigentlichen direkten) Geschäftsverkehr zwischen Oberförster und Regierungspräsidium, traf aber keine Entscheidungen. Seine Position stellte demnach keine Zwischeninstanz dar. Die Forstinspektoren hatten die allgemeinen Wirtschaftspläne nach den Entwürfen der Oberförster aufzustellen, die Rechnungen zu prüfen, die Aufarbeitung des Holzes, Personalangelegenheiten und die Ausübung des Forstschutzes zu kontrollieren, an der Revision der Forstgrenzen teilzunehmen, die Dienstgebäude zu besichtigen, die Holz- und Wildbretttaxen vorzuschlagen und monatlich über ihre Bereisungen zu berichten. Sie ersetzten ab 1850 die Forstdepartementsräte in den preußischen Regierungspräsidien; ihr personalrechtlicher Status und ihre Amtsbezeichnung blieben zunächst bestehen, durchliefen zahlreiche Änderungen, bis durch die Kabinettsordre vom 14.10.1891 die Amtsbezeichnung Regierungs- und Forstrat vergeben wurde.
Im Regierungsbezirk Wiesbaden erfolgte die Eingliederung der Inspektionen in das Regierungspräsidium und die Umbenennung durch Voranstellen des Regierungssitzes im Namen des ehemaligen Amtssitzes ebenfalls erst durch die obengenannte Verordnung des Jahres 1867. Seit 1868 zeichnete ein Forstinspektor alle Verfügungen, die seinen Inspektionsbezirk und ebenso diejenigen, die alle Bezirke betrafen, als ständiger Mitdezernent ab.
Die Oberförsterei Breithardt, später Hahn, gehörte folgenden Forstinspektionsbezirken an:
1852-77 Oberforstamt Idstein/Inspektion Idstein/Forstinspektion Wiesbaden-Idstein
1878-92 Forstinspektion Wiesbaden-Weilburg
1895-1910 Forstinspektion Wiesbaden-Wiesbaden
1911-28 Forstinspektion Wiesbaden-Nastätten
1932-37 Forstinspektion Wiesbaden-Schwalbach/Oberforstmeister
Den Oberförstern verblieb u.a. der Entwurf, Vollzug und die Rechnungslegung der Wirtschaftspläne, der Verkauf und die Versteigerung des Holzes. Aufgaben des Forst- und Jagdschutzes standen im Zusammenhang mit den Förstern und Revierförstern. Der Oberförster kontrollierte diese, war aber auch selbst zu regelmäßigen Rundgängen verpflichtet. Die 1854 eingeführten Revierförster waren einerseits für den Betrieb in einer Försterei zuständig, galten aber darüber hinaus in einem besonderen Bezirk als ständiger Vertreter des Oberförsters und damit als Vorgesetzte der 'Lokalförster' bzw. Förster. Die Förster zeichneten die Schläge aus, leiteten die Hauungsarbeiten an, maßen das Holz in der Holzaufnahme zur anschließenden Ausstellung der Lohnzettel, 'überwiesen' das Holz an die Käufer, führten Kultur- und Wegebauarbeiten aus und machten Rundgänge im Rahmen des Forstschutzes und der Forstpolizei.
Relevante Rechtsgrundlagen der Forstpolizei waren das preußische Holzdiebstahlgesetz vom 7.6.1821 mit Revisionen vom 2.6.1852 und vom 15.4.1878 und das ergänzende Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1.4.1880 für übrige Vergehen.
Oberförster der Oberförsterei Breithardt bzw. Hahn:
1861-92 Franz Christ
1892-97 Schulz
1897-1903 Gottsched
1903-09 Wachendorff
1909-21 Aschoff
1921-24 Zschintzsch
1924-46 Bungeroth.
1869 erfuhren die Forstinspektionen einige Änderungen, die Oberförstereien blieben bestehen. Die Oberförsterei Breithardt war durch die Zuweisung der Gemeinden Born, Watzhahn und Wingsbach von der Oberförsterei Chausseehaus durch die gleiche Verordnung betroffen. Der Staatswald im Gemeindebezirk Steckenroth ging schon im Jahr 1868 vom Revier Wingsbach derselben Oberförsterei in den Zuständigkeitsbereich der Oberförsterei Breithardt über. Der Dienstsitz wechselte mit dem Wohnsitz des Oberförsters (Oberförster Franz Christ wohnte nacheinander in Michelbach, Holzhausen, Bleidenstadt und Langenschwalbach). Er wurde 1897 mit der Zurverfügungstellung eines Dienstgehöftes faktisch festgelegt. Zum 1.5.1897 wurde Hahn auch formell Amtssitz, während die Behördenbezeichnung, welche zuvor nicht an den Dienstsitz gebunden war, durch Ministeriellen Erlass vom 14.10.1897 und durch Regierungsverfügung vom 25.10.1897 ohne Angabe eines Zeitpunktes der Wirksamkeit in 'Oberförsterei Hahn' geändert wurde. Zwischen 1909 und 1911 wurde der Gemeindebezirk Hambach der Oberförsterei Idstein zugelegt, derjenige von Kesselbach kam von der Oberförsterei Wörsdorf hinzu. Bereits seit 1916 ist die Auflösung der Oberförsterei Wiesbaden geplant gewesen. Dabei sollte 1917 die Oberförsterei Breithardt einen Teil deren Aufgaben übernehmen, doch die Durchführung der Auflösung 1930 blieb ohne Konsequenzen für diese. Die Reviere wuchsen den Oberförstereien Chausseehaus und Sonnenberg zu. 1932 erhielt die Oberförsterei Hahn, bedingt durch die Auflösung der Oberförsterei Wörsdorf mit Sitz in Idstein, zum 1.7.1932 die Zuständigkeit für die Gemeindeförsterei Orlen mit Gemeindewäldern in Hambach, Neuhof und Orlen, welche sie infolge der Wiedereinrichtung der Oberförsterei Wörsdorf derselben zum 1.10.1934 wieder abtrat. Der Amtsbezirk blieb in dieser Abgrenzung bis 1945 bestehen. Zwischen 1918 und dem 30.06.1930 waren die deutschen Behörden zeitweise direkt der Interalliierten Rheinlandkommission in Koblenz und dem französischen Forstkommittee unterstellt. Letzteres genehmigte die Einschläge und führte die französischen Holzentnahmen bzw. -beschlagnahmen durch.
Preußische Sonderverwaltung und Reichsforstverwaltung
Von 1933 bis 1945 erreichte die Forstverwaltung den Rang einer Sonderverwaltung mit einer obersten Landesbehörde 'Der Preußische Ministerpräsident, Landesforstverwaltung'. Sie war dem Ministerpräsidenten direkt unterstellt. Gleichzeitig führte Hermann Göring als Ministerpräsident den zusätzlichen Titel des Landesforstmeisters. Die Forstabteilungen der Mittelinstanz sind aus den Regierungspräsidien ausgegliedert worden. Sie nahmen anfänglich die Bezeichnung 'Landforstmeister', später 'Regierungsforstamt' an. Das 'Gesetz über den Neuaufbau des Reiches' vom 30.1.1934, das die Hoheitsrechte der Länder auf das Reich übertrug, schuf eine offene Situation bezüglich der Kompetenzzuweisung, da sowohl das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft wie auch die preußische Lan-desforstverwaltung bzw. deren Spitzen Richard Walter Darre und Göring an der Reichsverwaltung des Forstwesens interessiert waren. Das 'Gesetz zur Überleitung des Forst- und Jagdwesens' vom 3.7.1934 schuf das Reichsforstamt in Form einer obersten Reichsbehörde mit dem Reichsforstmeister an seiner Spitze, das 1935 mit der obersten preußischen Forstbehörde vereinigt wurde. Außerhalb des östlichen Teils des Reiches und Österreich waren die Regierungsforstämter Kassel-Ost, Kassel-West und Wiesbaden die einzigen, die durch die 'Verordnung über den Aufbau der Reichsforstverwaltung' vom 31.5.1940 in Landesforstämter umgewandelt wurden. Daneben zog der Reichsnährstand von den Landwirtschaftskammern die Aufsicht über die Privatwälder an sich, unterhielt eigene Reichsnährstandsforstämter in Fortsetzung der Landwirtschaftskammern, lag in der Frage der Zuständigkeit aber in ständigem Konflikt mit dem Reichsforstamt. Ab 1939 wurden die Organisationen der oberen und mittleren Stufe des Reichsnährstandes in das Reichsforstamt und die Landesforstämter als Privatwaldabteilungen integriert. Die Integration der Reichsnährstandsforstämter und die Bildung von Einheitsforstämtern blieb beinahe überall stecken. Die Oberförsterei wurde 1934 in 'Forstamt' umbenannt; die Oberförster bekamen anschließen...

Literatur 

Fink, Friedrich Walter, Die Organisation der preußischen Staatsforstverwaltung in ihrer geschichtlichen Entwicklung, Hannover 1933.

Hue de Grais, R., Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche, Berlin 1930.

Herrmann, E., Handbuch der preußischen Staatsforstverwaltung, Band 2, o.O. 1930.

Rubner, Heinrich, Deutsche Forstgeschichte 1933-1945. Forstwirtschaft, Jagd und Umwelt im NS-Staat, St. Katharinen 1985.

Werden und Wandel, hg. vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, Wiesbaden 2000

Wöhrl, Stefan, Forstorganisation und Forstverwaltung in Nassau von 1803 bis 1866 (zugleich Dissertation Freiburg i.Br.), Wiesbaden 1989.

Zundel, Rolf, Forstverwaltung (Veröffentlichungen der Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Bd. 30), Hannover 1979.

Gesetze und amtliche Veröffentlichungen:

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Wiesbaden.

Dienstanweisung für die preußischen Staatsförster vom 7.7.1919.

Gesetzessammlung für die Preußischen Staaten.

Reichsgesetzblatt.

Reichsministerialblatt der Landwirtschaftsverwaltung und der Forstverwaltung.

Staatsanzeiger für das Land Hessen.

Verordnungsblatt des Herzogthums Nassau.

Handbücher:

Staats- und Adreßhandbuch des Herzogtums Nassau für das Jahr ....

Staats- und Kommunaladreßbuch für den Regierungsbezirk Wiesbaden.

Findmittel 

Findbuch von Alexander Hoffmann, 2002

Online-Datenbank (Arcinsys)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang 

16,5 lfm (Nr. 1-817)

Bearbeiter 

Alexander Hoffmann, 2002

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Nicht belegte Signaturen: Nr. 485, 508, 524, 664, 818