76
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. StadtA Fulda, 76
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Kurzregest
Erzbischof Philipp von Arles bestätigt die päpstlichen Bestimmungen über den Rücktritt Reinhards von Weilnau als Abt von Fulda und die kommissarische Leitung des Klosters durch Johann von Henneberg
Datierung
Datierung
1472 März 6
Originaldatierung
Originaldatierung
Sub Anno a Nativitate Domini millesimo quadragentesimo septuagesimo secundo indictione Quinta die vero Veneris sexta mensis marcii
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Philipp, Kardinal und Erzbischof von Arles, lässt von Johann Bingertiner, Kleriker der Diözese Würzburg, kaiserlicher und päpstlicher Notar, ein Notariatsinstrument ausstellen. Es wird bestätigt, dass er von Papst Sixtus IV. informiert wurde, dass der Würzburger Domkanoniker Johann von Henneberg nach der Abdankung Reinhards von Weilnau als Abt von Fulda zum kommissarischen Verwalter des Klosters Fulda für drei Monate eingesetzt worden ist. Nach der Resignation Reinhards von Weilnau dürfen seine Prokuratoren keine Prokura mehr durchführen, insbesondere Reinhard Schenk von Stetlingen dürfe im Namen des Abtes keine Handlungen mehr durchführen. Es folgen zwei inserierte Urkunden von Papst Sixtus IV., beide datiert 1472 Februar 19. 1.: Papst Sixtus IV. überlässt Reinhard von Weilnau, Mönch von Fulda, der bisher Abt des Klosters Fulda war und auf dieses Amt in die Hände des Papstes verzichtet hat und der Vergabe der vakanten geistlichen und weltlichen Leitung des Klosters auf drei Monate an Johann von Henneberg, Domkanoniker von Würzburg, sowie der Übergabe des Amtes nach Ablauf der drei Monate nach Ablegung der Profess und Anlegung des Habits an Johann von Henneberg zugestimmt hat, ungebeten und aus eigener Freigebigkeit die zum Kloster Fulda gehörende Propstei Thulba (Dolbe), die bisher dem jeweiligen Abt zustand, die Burg Giesel und das Kelleramt in Hammelburg auf Lebenszeit. Päpstliche Bestimmungen und Regelungen des Klosters oder des Ordens stehen dem nicht entgegen. Ausstellungsort: Rom, St. Peter. Religionis zelus. 2. Papst Sixtus IV. teilt [Adolf II. von Nassau], Erzbischof von Mainz, [Philippe de Lévis], Erzbischof von Arles, sowie [Johann von Allendorf], Propst von St. Burkhard vor den Mauern von Würzburg mit, dass er [dem ehemaligen Abt von Fulda], Reinhard von Weilnau, Mönch des Klosters Fulda, die dem Abt von Fulda unterstehende Propstei in Thulba (Dolbe), die Burg Giesel und das Kellereiamt in Hammelburg überlassen und Johann von Henneberg, Domkanoniker von Würzburg, für drei Monate die Verwaltung des Klosters übertragen hat. Nach Ablauf der drei Monate soll Johann als Abt angesehen werden und gemäß einer aus eigenem Antrieb (motu proprio) heraus ausgestellten Urkunde eine Reservation für dieses Amt besitzen. Wenn den Adressaten oder zwei oder einem von ihnen diese Urkunde präsentiert wird, sollen sie dafür Sorge tragen, dass Reinhard in den tatsächlichen Besitz der Propstei Thulba, der Burg Giesel und der Kellerei Hammelburg kommt. Die Bestimmungen der anderen in dieser Angelegenheit ausgestellten Urkunden stehen dem nicht entgegen. Insbesondere sollen Urkunden, die Johann, dem Konvent oder anderen Freiheit von Kirchenstrafen versprechen, nur gelten, wenn sie über eine im konkreten Fall zutreffende Klausel verfügen. Zuwiderhandelnde werden mit Kirchenstrafen ohne Appellationsmöglichkeit bestraft. Ausstellungsort: Rom, St. Peter. Hodie dilecto filio Reynhardo.1 - Philipp bestätigt den Erhalt der Briefe und stimmt zu dafür Sorge zu tragen, dass Reinhard von Weilnau in den Besitz der Probstei Thulba, der Burg Giesel und der Kellerei Hammelburg kommt.
Siegler
Siegler
Notar Johann Bingertiner
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, Latein, Notarszeichen
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Anm. 1: Die Regesten der inserierten Urkunden aus: HADIS, Urk. 75, Reichsabtei Stift, Nr. 1090 und 1091.
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
Repräsentationen
Es sind keine Repräsentationen vorhanden.