Vollständige Signatur

HStAM, Urk. StadtA Fulda, 81

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Kurzregest Kurzregest
Erlaubnis durch Johann I. von Henneberg, Abt von Fulda, für die Bürger der Stadt Fulda auch außerhalb der Zunft Handel zu treiben
Datierung Datierung
1478 Juni 26
Originaldatierung Originaldatierung
In dem Jahr als man zelt nach der geburt Christi unsers lieben herren viertzehen [sic!] und im acht und siebentzigesten Jahre auf freytag nechst nach Sant Johanns baptisten tagk

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet nach der Klage der Bürger der Stadt Fulda, darüber, dass sie bisher kein Handwerk ausüben durften, sofern dieses Handwerk in einer städtischen Zunft organisiert ist. Auch wer nicht Mitglied einer Zunft ist, darf fortan unter folgenden Bedingungen ein Handwerk ausüben und in der Stadt Handel treiben. Zum ersten soll jeder fuldische Bürger die Erlaubnis erhalten Gewänder zu schneidern und diese in der Stadt zu verkaufen. Dafür soll er jährlich auf Walpurgis [1.5.] 1 Gulden an den Küchenmeister des Klosters bezahlen. Weiterhin dürfe jeder Bürger die typischen Krämerwaren (Barchent [Zwirn, Garn], Gewürze, Wachs, Harz etc.) verkaufen, wofür er dem Küchenmeister des Klosters jährlich auf Walpurgis 15 Böhmisch bezahlen soll. Weiterhin dürfe jeder den führen und frische Ware (Fische, trocken oder nass, Kuchen, Nüsse) verkaufen, für die er dem Küchenmeister des Klosters jährlich auf Walpurgis 15 Schock Geld zahlen müsse. Diese Ware darf alledings nicht auf dem Markt am Samstag verkauft werden, sonst wird eine Buße von 1 Gulden fällig. Die Ware soll vom Schultheißen begutachtet werden und jeder ob arm oder reich solle das gleiche Geld bezahlen. Zum Vierten erteilt der Abt die Genehmigung, dass jeder Bürger Wild und Kleintierfelle in der Stadt Fulda und innerhalb der Bannmeile verkaufen dürfe, gegen eine jährliche Abgabe von 8 Böhmisch auf Walpurgis. Es wird weiterhin bestätigt, dass jeder Mann, ob in der Zunft organisiert oder nicht, das Recht hat Bier zu brauen. Jedes dritte Bier soll an das Kloster abgeführt werden.
Siegler Siegler
Der Aussteller
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Abschrift von Urk. 82, Papier, Deutsch

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Urkunde durch Wasserschaden schlecht erhalten.
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.

Repräsentationen


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