609
Complete identifier
HStAM, Urk. 18, 609
Charter
Identification (charter)
Short regestum
Short regestum
Bekundung über eine Geldstiftung im Testament des ehemaligen Homberger Vikars Johann Uttershausen
Dating
Dating
1520 September 22
Original dating
Original dating
Datum anno etc. 1520 in die Mauricii et sociorum eius
Former identifier
Former identifier
Urk. A II Kl. Cappel 1520 Sept. 22
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Der Fritzlarer Dekan Werner von Büren sowie die beiden Homberger Priester Konrad Wasmud und Johann Platz bekunden [gegenüber nicht genannten Empfängern] (ersamenn wisenn lieben hern) als Testamentarier des verstorbenen Johann Uttershausen (Vtershusen), ehemals Vikar im Spital zu Homberg, daß dieser bei guter Gesundheit zu seinem und seiner Eltern Seelenheil den drei in Hessen gelegenen Klöstern Cappel, Breitenau und der Kartause [Eppenberg] 300 fl. Hauptgeldes oder den bei den Empfängern (bey vch) davon fallenden Zins gegeben und ihnen die Hauptverschreibung zur Sicherheit übergeben habe. Nun habe aber Johanns Bruder Heinrich (her Hinrich) sich unterstanden, dieses Testament zu verhindern und sie, die Testamentarier, gegenüber dem Kommissar zu Fritzlar verklagt, worauf diese sich zu der Anklage geäußert (gantz vnnd gar gevssert) und die genannten Klöster zu rechtfertigen 'heymgeschoben' haben. Zur klareren Information bekunden die Ausst. gegenüber den Empfängern, daß die Verschreibung von deren Vorfahren den beiden Brüdern Johann und Heinrich getätigt wurde, jedoch hatte Heinrich 'in mitteler tzit' seinem Bruder 'in synen noeden' seinen Anteil am Hauptgeld und den Zinsen unwiderruflich verkauft, darauf verzichtet,
den Kaufbrief mit eigener Hand geschrieben und von dem Rentmeister zu Homberg besiegeln lassen. Nun aber beabsichtige Heinrich, seinen eigenen Brief und Verkauf nichtig zu machen (tzu nichtigen vnnd crafftloiß tzu machen) und bei den Empfängern die Zinsen zum Rückkauf (ad reemptionem) an seines Bruders statt aufzuheben. Daher bitten die Testamentarier die Empfänger, dem Heinrich in keiner Weise die Zinsen zu geben, sondern allein den drei genannten Klöstern.
den Kaufbrief mit eigener Hand geschrieben und von dem Rentmeister zu Homberg besiegeln lassen. Nun aber beabsichtige Heinrich, seinen eigenen Brief und Verkauf nichtig zu machen (tzu nichtigen vnnd crafftloiß tzu machen) und bei den Empfängern die Zinsen zum Rückkauf (ad reemptionem) an seines Bruders statt aufzuheben. Daher bitten die Testamentarier die Empfänger, dem Heinrich in keiner Weise die Zinsen zu geben, sondern allein den drei genannten Klöstern.
Notation on verso
Notation on verso
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Attestors
Attestors
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Sealer
Sealer
nicht genannt
Formal description
Formal description
Ausf. Papier. - Keine Spuren einer Besiegelung
Further records
Further records
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Printing specifications
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Literature
Literature
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Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
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| Original | Urkunde | Show details page |