Vollständige Signatur

HStAD, E 3 A, 20/27

Sachakte


Identifikation


Titel Titel
Verordnung: Die Verordnung soll bestehen bleiben, dass wenn Ausländer in das Land ziehen, 200 Gulden Vermögen nachzuweisen sind. Sollten Inländerinnen von einem Ort zum anderen ziehen, können nachgewiesene 125 Gulden genehmigt werden. Wenn Ausländerinnen mit weniger als 200 Gulden ins Land kommen sollten, muss der Gesamt-Gemeinderat seine Zustimmung erteilen. Auch bei dem Ersuchen von Christoph Wirths aus Ober-Schmitten ist so zu verfahren (Ausfertigung fünf Mal vorhanden)
Laufzeit Laufzeit
Gießen, 1823 Mai 6

Vermerke


Deskriptoren Deskriptoren
Wirths, Christoph
Ober-Schmitten

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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