Vollständige Signatur

HStAD, E 3 A, 106/6

Sachakte


Identifikation


Titel Titel
Anweisung: Die Ab- und Zuschreibgebühren für Rechnung des Staates werden von der Staatskasse eingezogen. Die Arbeiten, die für das Interesse von Privatpersonen ausgeführt werden, können nach § 19 der Verordnung vom 7. Februar 1822 als Emolumente [Nebeneinkünfte] direkt berechnet und bezogen werden (drei Unterschriftsbögen liegen bei)
Laufzeit Laufzeit
Darmstadt, 1823 Januar 6

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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Original Akte Detailseite anzeigen