Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 26, 836

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1348 Mai 30
Originaldatierung Originaldatierung
Als man tzelit nach gods geburt 1348 jar, des nehisten frytages nach unses herrin uffart, die man nennet ascensio domini.
Alte Archivsignatur Alte Archivsignatur
A II Haina, Kloster

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Landgraf Heinrich von Hessen und sein Sohn Otto verkaufen dem Kloster Haina (Heyne) für eine vom Kloster zu ihrem Nutzen aufgewandte Summe von 1882 Pfund Hellern, 1 Schilling Tournosen auf 1 Pfund Heller gerechnet, ihr Haus Hessenstein (Hessin-) samt Zubehör, insbesondere dem zugehörigen Viertel des Gerichts Geismar (Geysmar) mit allen Nutzungen und Ehren, Buße, Gebot (gebide), Fuhren (vure), Hühnern, Diensten usw., ausgenommen die anfallende Bede. Das Haus bleibt den Landgrafen offen, ausgenommen gegen das Stift Mainz, gegen den Grafen von Ziegenhain und, soweit möglich, gegen den Grafen von Waldeck. Die Landgrafen werden die Klosterleute und Hessenstein weiter wie eigene Diener und Schlösser schützen und verteidigen. Sie können Hessenstein jederzeit für den aufgewandten Preis zurückkaufen, müssen dies aber ½ Jahr zuvor ankündigen. Das Kloster soll 4 Jahre lang je 50 Mark an den Burgbau wenden; die 200 Mark Baukosten werden nach Rechnungsprüfung durch 4 Vertreter beider Seiten zur Kaufsumme geschlagen. Das Kloster soll weiter auf dem Haus eine eigene Kemenate bauen, die ihm auf ewig zur Nutzung verbleibt, aber nicht den Landgrafen in Rechnung gestellt wird. Es kann seinen Hof Elgershausen nach Belieben auf den Hessenstein verlegen, wobei der Hof mit Brüdern und Gesinde frei bleibt wie bisher. Falls Gumprecht Vogt [von Keseberg] oder seine Erben den jetzt landgräflichen Anteil am Gericht Geismar auslösen wollen, soll das Kloster ihnen das mitverkaufte Viertel überlassen, wobei das anfallende Geld den Landgrafen verbleibt. Geht Hessenstein verloren, so soll das Kloster den Landgrafen zur Wiedergewinnung helfen, um dann wieder in seine verbrieften Rechte einzutreten. Solange Haina den Hessenstein innehat, wollen die Landgrafen es nicht mit Burgmannen übersetzen und beschweren. Den umliegenden Wald darf das Kloster in dieser Zeit nutzen, aber nicht roden.
Siegler Siegler
Die Aussteller.
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausf., dt., Perg., durch Moder besch., aufgeklebt. - Beide Sg. anh. (neu befestigt). 1. RundSg. des Landgrafen; 2. kleineres RundSg. Junker Ottos, 3,5 cm, herschauender Kübelhelm mit lindenzweig-besteckten Büffelhörnern und herabhängenden Decken, darunter kleiner rechtsgelehnter Schild mit dem Löwen, U.: + S OTTONIS · IVNIORIS · LANTGRAVII · HASSIE · · · .
Druckangaben Druckangaben
Regest: Franz Nr. 571, Zweiter Band

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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