81/10
Vollständige Signatur
HStAD, E 3 A, 81/10
Sachakte
Identifikation
Titel
Titel
Verordnung: Nach Ablauf des 70. Lebensjahres kann nach althessischem Gesetz über das Vermögen eines Verschollenen verfügt werden. Auch die Kollateralgelder müssen davon bezahlt werden. Sollte der Verschollene doch wieder auftauchen, sind alle Gelder zurückzugeben
Laufzeit
Laufzeit
Gießen, 1835 Oktober 17
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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