Vollständige Signatur

HStAD, E 3 A, 81/10

Sachakte


Identifikation


Titel Titel
Verordnung: Nach Ablauf des 70. Lebensjahres kann nach althessischem Gesetz über das Vermögen eines Verschollenen verfügt werden. Auch die Kollateralgelder müssen davon bezahlt werden. Sollte der Verschollene doch wieder auftauchen, sind alle Gelder zurückzugeben
Laufzeit Laufzeit
Gießen, 1835 Oktober 17

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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