Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 56, 1107

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Kurzregest Kurzregest
Fällung eines Urteils im Streit zwischen dem Kloster Hersfeld und der Stadt Hersfeld über das Judenhaus und die Judenschule in Hersfeld
Datierung Datierung
1471 Juni 16 und Oktober 3
Originaldatierung Originaldatierung
Gegeben nach Christi gebort unßers herren tusent vierhundert yn dem eyn und subentzygesten jare uff den sontag nehist nach Viti; Gegeben nach Christi unßers liben herren geburt viertzehenhundert und dar nach in dem eyn und subentzygesten jare am donstag nehist nach sent Michelß tage deß heyligen ertzengels

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Die Schiedsrichter Jobst (Jost) Treusch und Wilhelm von Haun (Hune) übertragen im Streit zwischen Ludwig [III. Vitzthum von Eckstädt], Abt von Hersfeld, dem Dekan und dem Konvent von Hersfeld einerseits und der Stadt Hersfeld andererseits bezüglich der Lehnshoheit über die Juden der Stadt Hersfeld die Fällung eines endgültigen Urteils an den Obmann Eberhard von Wallenstein (Ebert von Waldensteyn). Siegelankündigung Wilhelms von Haun und des Ritters Konrad von Wallenstein (Cord von Waldensteyn). - Eberhard von Wallenstein fällt als Obmann im Streit zwischen Ludwig [III. Vitzthum von Eckstädt], Abt von Hersfeld, dem Dekan und dem Konvent von Hersfeld einerseits und der Stadt Hersfeld andererseits bezüglich der Lehnshoheit über die Juden der Stadt Hersfeld und insbesondere bezüglich der Ansprüche der Stadt Hersfeld auf das Judenhaus und die Judenschule nach Anhörung der Streitparteien durch die Schiedsrichter Jobst Treusch und Wilhelm von Haun für den Abt und den Konvent und Simon Gerwig und Johann Struch für die Stadt Hersfeld folgendes Urteil: Die gegenseitigen Forderungen des Klosters und der Stadt Hersfeld bezüglich der angefallenen Unkosten (pene, kust und tzerunge) sind vor dem zuständigen Gericht zu klären. Bezüglich der Ansprüche der Stadt Hersfeld auf das Judenhaus und die Judenschule entscheidet Eberhard von Wallenstein, dass nach Vorlage von Urkunden durch die Stadt Hersfeld und Abt Ludwig, u. a. Diplomen König bzw. Kaiser Karls IV. für das Kloster Hersfeld [siehe Nr. 377, 519 und 523], die Stadt Hersfeld keine Ansprüche auf das Judenhaus und die Judenschule hat. Beide Streitparteien erhalten jeweils ein Exemplar des Schiedsspruchs. Siegelankündigung.
Siegler Siegler
Eberhard von Wallenstein
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, an Pergamentstreifen anhängendes Siegel

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Siehe hierzu auch Nr. 377, 518, 519, 521 und 523.
Die zweite Urkunde enthält eine umfangreiche Darstellung der von beiden Streitparteien vorgebrachten Argumente, insbesondere über die Frage, ob die Judenschule und das Judenhaus als Reichslehen anzusehen sind.

Repräsentationen

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