U 4351

Vollständige Signatur

HHStAW, 170 I, U 4351

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Kurzregest Kurzregest
Erzbischof Johann von Trier einigt sich mit den Kuratoren der unmündigen Söhne des Grafen Wilhelm von Nassau, namens Johann, Ludwig, Adolf und Heinrich, nämlich mit Wilhelm Prinz von Oranien Graf von Nassau, Graf Hermann von Neuenahr und der verwitweten Gräfin Juliane (geb. Gräfin von Stolberg) von Nassau, über die Aufhebung der bisher nur Streitigkeiten verursacht habenden Gemeinschaft in einem Vierteil der Grafschaft Diez, und zwar: I. Trier erhält die Kirchspiele Hundsangen, Nentershausen, Salz, Meudt und Lindenholzhausen mit allen Gerechtsamen und Gefällen, außer den bisher von Nassau bezogenen Einkünften. Dabei folgende Unterbestimmungen: 1. Trier verzichtet auf seine Gerechtsame zu Eppenrod, Nassau auf die seinigen zu Niederbrechen; 2. Trier behält Stift und Dorf Dietkirchen und Creuch (bei Limburg, ausgegangen) und Zubehör, ausgenommen die von Nassau seit alten Zeiten von Worms zu Lehen getragene Vogtei und das Gericht unter der Linde zu Dietkirchen mit Hofgütern und Gerechtigkeiten und der halbe Teil des Gerichts in der Propstei zu Dietkirchen; 3. Nassau behält 12 Jahre lang ein Güldenweinzolleinnehmer in Lindenholzhausen und Creuch, worauf es dann diese Zölle in seine Territorien verlegen oder gegen Entschädigung an Trier abtreten soll; dasselbe gilt von den Nassauischen Zollstätten in den Kirchspielen Nentershausen, Hundsangen, Salz und Meudt, aber nur auf 6 Jahre; 4. von Gefährt und Vieh wird nur einmal Weggeld in der Grafschaft erhoben, gleichviel ob beim Eintritt ins Triersche oder Nassauische Gebiet; 5. Niederselters östlich von Emsbach kommt an Trier, westlich davon auf Dauborn-Eufingen zu an Nassau, nähere Bestimmungen über Weidgang und Holzigungsrecht, sowie des Pfandrechts dieserhalb der dortigen Einwohner, wobei das Nämliche von den Bewohnern von Elz gilt, auch Abmachungen über die aus dem einen Teile von Niederselters nach dem anderen fliehenden Straffälligen; 6. Trier und Nassau teilen den Besitz von Elz durch die Elb, welcher Bach mit der Fischerei gemeinsam bleibt, die dortige Obermühle mit Hadamar wird Nassauisch, die untere dagegen Trierisch, Weidgangsbestimmungen zwischen Elz und Offheim; II. Nassau erhält die Kirchspiele Diez, Dehrn, Hahnstätten, Flacht, Dauborn, Rennerod und Rotzenhahn mit Gerechtsamen und Gefällen unter Trierischer Lehnshoheit; dabei folgende Nebenbestimmungen: 1. aus Rücksichten der Verkehrserleichterung wird in den Gemarkungen Creuch und Staffel ein zwischen Trier und Nassau gemeinsamer Distrikt abgestimmt, die Pflicht der Erhaltung der Elbbrücke innerhalb dieses Distrikts bleibt ebenfalls eine gemeinsame. 2. Nassau, welches die meisten Pässe an der Lahn innehat, soll Trier dadurch nicht hemmen, ebensowenig dieses Nassau durch die seinigen. 3. Nassau darf in den Gemarkungen Ober- und Niederstaffel keine Brücke über die Lahn schlagen, ebensowenig Limburg in seinen Privilegien stören, 4. Abmachungen über den gerichtlichen und sonstigen Verkehr der beiderseitigne Untertanen untereinander, über gerichtliche Fragen, die Klerisei und den Adel, das Vorkaufsrecht Nassaus bei einem Verkauf des Anteils an der Grafschaft von Seiten Triers. 5. Der Erzbischof belehnt die Nassauischen Grafen mit 200 Gulden ablöslicher Rente unter dem Namen 'Manngeld' (dieses abgelöst 1587 März 31, siehe daselbst). 6. Bezüglich der Reichsanschläge sollen beide Teile sich noch näher vergleichen.
Datierung Datierung
1564-07-27

Vermerke (Urkunde)


Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung. Pergament. 4 anhängende Siegel (z. T. Fragment)

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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