1979
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1979
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1684 Februar 8
Originaldatierung
Originaldatierung
So geschehen Fuldt den achten tag Februarii im sechzehenhundert vierundtachtzigsten iahre
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Der Rittmeister Otto Moritz Wolf von Guttenberg bekundet für sich, seine Ehefrau Juliane Katharina (Iuliana Catharina), geborene Wolf von Guttenberg, und seine Erben, dass er Placidus [von Droste], Abt von Fulda, und dem Kloster Fulda alle Fuldaer Lehen in Haune [?] (im Haungrundt) mit allen Lehns- und Zinsleuten und Einkünften, die ihm bei der Erbteilung mit seinem Bruder zugefallen sind, dauerhaft verkauft hat. Die Einkünfte hat er in einem von ihm unterschriebenen und besiegelten Register (specification) aufgeschrieben. Die jährlichen Einkünfte bestehen aus 14 Gulden, zwei Böhmischen [Groschen], 33 Vierteln und sieben Maß Roggen (korn), 33 Vierteln und sieben Maß Hafer, elf Gänsen, 24 Hähnen und 21 Hühnern. Die Kaufsumme beträgt 3150 Gulden Frankfurter Währung, jeder Gulden im Wert von 15 Batzen. Dem Abt schuldeten vier Personen insgesamt 970 Gulden: Johann (Iohannes) Hueff aus Odensachsen 600 Gulden, Heinrich Ruppel aus Müsenbach 150 Gulden, Johann (Hanß) Hermann Sauer aus Neukirchen 120 Gulden und Lorenz Aumann (Lorentz Awman) aus Odensachsen 100 Gulden. Der Abt begleicht mit den 970 Gulden einen Teil der Kaufsumme. Den Rest der Kaufsumme, 2180 Gulden, zahlt der Abt aus seiner Rentkammer. Otto Moritz Wolf von Guttenberg will mit dem Geld Schulden bezahlen, die ihm durch die Heirat seiner Schwester entstanden sind. Er sagt den Abt von der Zahlung der Kaufsumme los und weist Abt und Kloster in den Besitz der verkauften Einkünfte und Güter ein. Er verzichtet für sich, seine Ehefrau und seine Erben auf alle Ansprüche auf die verkauften Einkünfte und Lehngüter, entbindet die Lehns- und Zinsleute von ihren Verpflichtungen ihm gegenüber und weist sie an, künftig Abt und Kloster zu dienen und die Zinse zu entrichten. Er verspricht, dass die verkauften Einkünfte und Lehngüter nicht verpfändet oder anderweitig belastet sind und leistet Währschaft. Er sagt für sich, seine Ehefrau und seine Erben zu, den Verkauf stets und uneingeschränkt zu beachten und verzichtet auf die Einlegung jedweder Rechtsmittel, einschließlich des Rechts Senatus Consultum Velleianum. Ankündigung von Unterfertigung und Besiegelung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Unterschriften
Unterschriften
(Otto Moritz Wolff von / Gutenberg
Adam Herbold Wolff von / Gutenberg manu propria)
Siegler
Siegler
Otto Moritz Wolf von Gutenberg, Adam Herbold Wolf von Guttenberg
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Böhmische Groschen sind auch als Prager Groschen bekannt
Das Senatus Consultum Velleianum ist ein Senatsbeschluss des 1. Jahrhunderts nach Christus, der die Geschäftsfähigkeit von Frauen zu ihrem eigenen Schutz einschränkt. Zur Rezeption im Mittelalter vgl. Lehner, Senatus Consultum Velleianum.