Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 798

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1424 Januar 9
Originaldatierung Originaldatierung
Datum anno Domini millesimo quadringentesimo vicesimoquarto dominica die post Epiphaniam Domini

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Eckhard (Ekarius) von der Tann bekundet, dass er sowie seine Vettern und Brüder als Ganerben Johann [von Merlau], Abt von Fulda, 1418 Juni 2 (... uff den Donerstag nehest vor Bonifacii in dene jaren als man tzalte nach Cristi geburte vierczehinhuendert und in deme achtzehenden iare) eine Urkunde ausgestellt hatten, zu der der Abt an Bartholomäus [1418 August 24] für Eckhard eine Zusatzbestimmung verkündet hat. Eckhard erklärt diese im Folgenden inserierte Urkunde des Abtes über Forderungen an ihn und die Stadt Fulda wegen Schulden, Pferden und Judenschadens für nichtig. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet, dass er 1418 Juni 2 eine Abmachung mit den von der Tann getroffen hat, die die Forderungen und Ansprüche des Eckhard (Ekarius) von der Tann gegenüber der Stadt Fulda wegen Schulden, Pferden und Judenschadens nicht beeinträchtigen soll. Auch die anderen von der Tann sollen keinen Schaden dadurch erleiden. Ankündigung des Sekretsiegels. (... off sancte Bartholomeus tag anno Domini millesimo quadringentesimo vicesimooctavo [!]). Den zwischen Eckhard und dem Abt von Fulda wegen der Ansprüche des Eckhard entstandenen Streit haben Konrad [III. von Dhaun], Erzbischof von Mainz, und Johann [II. von Brunn], Bischof von Würzburg, durch eine von beiden besiegelte Urkunde geschlichtet. Daher ist der Abt dem Eckhard noch zur Zahlung von 110 Gulden verpflichtet. Nach der Zahlung soll der Abt die Urkunde [von 1418 August 24?] von Eckhard erhalten. Jedoch hat Eckhard sie verloren und erklärt sie bei allen Eiden, die er seinen Herren geschworen hat [!], für ungültig. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Siegler Siegler
Eckhard (Ekarius) von der Tann
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (mit Papierdeckel)

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Als Judenschaden wird ein Schaden bezeichnet, den einem Gläubiger dadurch erwuchs, dass dieser ein ihm geschuldetes Kapital auf Kosten des säumigen Schuldners bei einem Juden aufnehmen musste, vgl. DRW VI, Sp. 561-562.
Vgl. Nr. 753.

Repräsentationen

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