Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 1921

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1671 April 5
Originaldatierung Originaldatierung
... anno millesimo sexcentesimo septuagesimo primo die vero mensis Aprilis quinto indictione nona pontificatus sanctissimi patris ac domini nostri domini Clementis divina providentia papae decimi

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Maurus Göldlin von Tiefenau, Mönch des exemten Klosters Rheinau, Diözese Konstanz, Kirchenprovinz Mainz, Student der Artes und der Theologie, Notar päpstlicher und kaiserlicher Autorität hat eigenhändig ein Notariatsinstrument angefertigt. Bernhard Gustav, gewählter Abt von Fulda, Erzkanzler der Kaiserin, Abtprimas in Deutschland und Frankreich, Markgraf von Baden[-Durlach] und Hochberg, Landgraf von Sausenberg, Graf von Sponheim und Eberstein, Herr von Rötteln, Badenweiler, Lahr und Mahlberg, Koadjutor der Fürstabtei Kempten und Domherr in Köln und Straßburg hat gemäß einer nachfolgend inserierten päpstlichen Breve von 1671 April 1 die Erlaubnis erhalten, sich von einem beliebigen katholischen Bischof zum Abt weihen zu lassen; daraufhin hat Bernhard Gustav Blasius [Sarway], Abt des Klosters Schuttern und [Lothar Friedrich von Metternich-Burscheid,] Bischof von Speyer, Propst des Kollegiatstifts Weißenburg und des Ritterstifts Odenheim sowie Koadjutor des Erzbistums Mainz eingeladen; der Bischof von Speyer hat mit Zustimmung des [Franz Egon Fürst von Fürstenberg], Bischof von Straßburg dessen Vertreter in pontificalibus, Gabriel Haug, Bischof von Tripolis [in Phoenicia, Weihbischof von Straßburg] mit der Weihe beauftragt; darauf hin kam Gabriel Haug am 1671 April 11 nach Baden und weihte Bernhard Gustav am 1671 April 12. Es folgt eine ausführliche Beschreibung der Weihe: Gegen 9 Uhr zur Matutin stieg man aus dem fürtlichen Schloss herab zum Kollegiatstift St. Peter wo alles vorbereitet war und der Elekt assistiert von Blasius, Abt von Schuttern und Gallus [Wagner], Abt von Schwarzach von Gabriel Haug nach Verlesung der päpstlichen Breve von [1668 September 4], der Ablegung des wörtlich inserierten Treueides, Unterfertigung und Besiegelung einer darüber ausgestellten Urkunde sowie einer wörtlich wiedergegebenen liturgischen Befragung des Elekten geweiht wurde. Siegelankündigung. Notarszeichen. Inserierte Urkunde: Papst Clemens IX. gestattet dem neugewählten [Bernhard] Gustav Adolf Markgraf von Baden[-Durlach], Koadjutor des Klosters Fulda, sich von einem katholischen Bischof seiner Wahl weihen zu lassen. Gemäß einer gesonderten Urkunde ist Bernhard Gustav noch zu Lebzeiten des Joachim [von Gravenegg], Abt von Fulda, von Abt und Konvent kanonisch zum Koadjutor mit dem Recht zur Nachfolge bestimmt worden und vom Papst nach Beratung im Konsistorium bestätigt worden. Der Bischof soll vor der Weihehandlung den in einer verschlossenen Urkunde übersandten Eid (quam sub bulla nostra mittimus introclusam et ... formam iuramenti) von Bernhard Gustav ablegen lassen. Bernhard Gustav soll darüber eine mit eigenem Boten nach Rom zu sendende besiegelte Urkunde ausstellen. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. Cum non pridem. (Datum Romae apud sanctam Mariam maiorem anno incarnationis Dominice millesimo sexcentesimo sexagesimo octavo pridie Nonas Septembris pontificatus nostri anno secundo) [1668 September 4]. Inserierter Treueid [von 1668 September 3 ?]: Eidesformel für [Bernhard] Gustav Adolf, Markgrafen von Baden, Novize [und Koadjutor] von Fulda. [Bernhard] Gustav Adolf gelobt Petrus, der Römischen Kirche, Papst Clemens IX. und seinen rechtmäßigen Nachfolgern Gehorsam; er will weder mit Rat, Zustimmung oder Tat die Genannten in irgendeiner Form schädigen; er will die Rechte des Papsttums wahren; er wird päpstliche Legaten ehrenvoll empfangen und unterstützen; wenn er Kenntnis von Handlungen gegen den Papst erhält, wird er diesen benachrichtigen; er will alle päpstlichen Gesetze, Entscheidungen, Reservationen, Provisionen und sonstige Verlautbarungen des Papstes mit ganzer Kraft befolgen; er will alle Häretiker, Schismatiker und Rebellen der Kirche nach Möglichkeit verfolgen; Einladungen zu Synoden wird er Folge leisten, wenn er nicht verhindert ist; den Besitz seines Klosters wird er bewahren und nicht verkaufen, verschenken, verpfänden oder als Lehen ausgeben, auch nicht mit Zustimmung des Konvents, es sei denn mit Zustimmung des Papstes; auch das Verbot der Investitur von Jurisdiktionalgütern (investiturarum bonorum iurisdictionalium) an Niederkirchen (ad ecclesias inferiores spectantium) will der Abt einhalten. Sic me Deus adiuvet et hec sancta Dei evangelia. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, 8. Seite; Siegel: Lacksiegel)
Unterschriften Unterschriften
(Maurus Göldlin a Tieffenaw / qui ut supra manu propria)
Zeugen Zeugen
Odo von Riedheim, Propst von Petersberg und Konventuale von Fulda
Placidus von Droste, Konventuale von Fulda
Siegler Siegler
Maurus Göldlin von Tiefenau, Notar
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, gestempeltes Notarszeichen, Lacksiegel
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
Vgl. die Ausfertigung der inserierten Papsturkunde unter Nr. 1906.

Repräsentationen

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